Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

02.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001132

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.05.2000 – 5 Ss OWi 61/00

1.Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen die Teilnahme an einem "Rennen" zur Last gelegt wird und zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung
2. Zur Begründung der festgesetzten Geldbuße, wenn es sich nicht um eine Regelbuße handelt


Beschluss: Bußgeldsache gegen D.C.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 6. Dezember 1999. hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 05.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil "wegen übermäßiger Straßenbenutzung (Ordnungswidrigkeit nach §§ 29 Abs. 1 StVO, 24 STVG)" zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil folgendes ausgeführt:

"Am 29. Juli 1999, abends gegen 23.10 Uhr, lieferte er (der Betroffene) sich mit dem PKW Fiat-Tipo, DO-DC 65, ein Rennen mit dem Fahrzeug des Zeugen C.B. auf dem Schwanenwall in Dortmund. Auf einer Strecke von 300 bis 400 Metern fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, bis er bei Rotlicht der Ampel an der nächsten Kreuzung anhalten musste. Der Betroffene bestreitet zwar, ein Rennen mit dem Zeugen B. gefahren zu haben und wird dabei durch die uneidlichen Aussagen des Zeugen C.B. und seiner Beifahrerin, C.K. bestätigt.

Die Einlassung des Betroffenen und die Aussagen der Zeugen sind jedoch durch die Aussagen der Zeugen POM W. und PK B. zur Überzeugung. des Gerichts widerlegt. Beide Zeugen waren zur gezielten Überwachung dieser bekannten "Rennstrecke" eingesetzt, haben mit aller Deutlichkeit geschildert, wie die beiden Fahrzeuge lossprinteten, haben die Kennzeichen der Fahrzeuge per Funk übermittelt, waren mit ihren Kradrädern nachgefahren und hatten die Fahrzeugführer an der Rotlicht zeigenden Ampel angesprochen. Sie schließen jeden Irrtum und jede Verwechslung der Fahrzeuge aus."

Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruches heißt es in dem angefochtenen Urteil:

"Damit hat sich der Betroffene der übermäßigen Straßenbenutzung, einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 StVO, § 24 StVG schuldig gemacht. Zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße von 390,00 DM für durchaus angemessen und das ebenfalls bereits im Bußgeldbescheid festgesetzte Fahrverbot von einem Monat gemäß § 25 StVG für angebracht."

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Januar 2000 fristgerecht mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wurde.

II. Die mit der Sachrüge zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind lückenhaft und tragen deshalb nicht die Verurteilung wegen der Teilnahme an einem verbotenen Rennen mit Kraftfahrzeugen (Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO, § 29 Abs. 1 StVO). Nach Nr. I. zu Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, die als Hilfe zur Auslegung des in § 29 StVO zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers herangezogen werden kann (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 367; OLG Braunschweig NZV 1995, 38; OLG Karlsruhe VRS 66, 56; OLG Düsseldorf DAR 1976, 305), sind Rennen i.S.d. § 29 Abs. 1 StVO Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, wobei es auf die Art des Starts nicht ankommt. Ein solcher Wettbewerb, bei dem zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, sind auf verschiedene Weise denkbar. Es kann sich um sogenannte Sprintprüfungen oder Beschleunigungsfahrten mit Renncharakter handeln, bei denen der Wettbewerbsteilnehmer siegt, der auf einer bestimmten Strecke die höchste (End-)Geschwindigkeit erzielt (vgl. OLG Braunschweig NZV 1995, 38). Ferner kann es sich um Rennen im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs handeln, bei denen in einem Wettbewerb von mindestens zwei Teilnehmern festgestellt werden soll, wer als Erster ein bestimmtes Ziel erreicht oder wer eine bestimmte Strecke in der kürzesten Zeit zurücklegt, d.h. die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit erzielt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 66, 56). Ferner kann ein Rennen auch so gestaltet sein, dass ein Wettbewerbsteilnehmer mit einem gewissen Vorsprung vorausfährt und das Kriterium für den Sieg darin besteht, ob ein nachfahrender Teilnehmer den Vorausfahrenden innerhalb einer bestimmten Zeit oder eines bestimmten Streckenabschnitts einholt.

Die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung, dass sich der Betroffene am Vorfallstag mit seinem PKW "ein Rennen mit dem Fahrzeug des Zeugen Carsten Brackmüller auf dem Schwanenwall in Dortmund . . . lieferte", enthält lediglich die Wiedergabe des, Tatbestandsmerkmals "Rennen" der Vorschrift des § 29 Abs. 1 StVO und somit keinen Tatsachenkern, der eine Subsumtion unter diese Vorschrift ermöglichen würde. Aus der weiteren Sachverhaltsdarstellung in den Urteilsgründen geht lediglich hervor, dass die "beiden Fahrzeuge lossprinteten", der Betroffene dann auf einer Strecke von 300 bis 400 m mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h fuhr, bis er an der nächsten Kreuzung aufgrund einer roten Ampel anhalten musste, an der die mit ihren Kradrädern nachgefahrenen Polizeibeamten die Fahrzeugführer ansprachen. Wie die Ausgangsposition beider Fahrzeuge beim Start war, insbesondere ob beide Fahrzeuge gleichzeitig starteten und hintereinander oder nebeneinander postiert waren, bleibt unklar. Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes wird zwar das Fahrverhalten des Betroffenen nach dem "Lossprinten" der beiden Fahrzeuge geschildert, es fehlen aber jegliche Angaben zu dem Fahrverhalten des Zeugen B. in der Phase nach dem Start bis zum Stopp an der Rotlicht zeigenden Ampel. Ob der Zeuge B. sich durch Fahren mit ebenfalls deutlich überhöhter Geschwindigkeit erkennbar an einem auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angelegten Wettbewerb beteiligt hat und damit die Mindestteilnehmerzahl "2" eines Rennwettbewerbs vorlag, kann somit nicht festgestellt werden. Auch aus der Feststellung, dass beide Fahrzeugführer an der Rotlicht zeigenden Ampel von den Polizeibeamten angesprochen wurden, lässt sich kein Rückschluss auf das Fahrverhalten des Zeugen B. zwischen Fahrbeginn und dem Anhalten vor der Lichtzeichenanlage ziehen, da nicht mitgeteilt wird, ob und ggf. mit welchem (räumlichen/zeitlichen) Abstand die beiden Fahrzeugführer die Ampel erreichten.

Darüber hinaus erweist sich auch die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil als rechtsfehlerhaft. Die Aussagen der Zeugen POM W. und PK B., auf die das Amtsgericht die Verurteilung gestützt hat, werden nicht in ausreichender Weise wiedergegeben. Für den Beweiswert der Aussagen dieser beiden Zeugen ist mit entscheidend, aus welcher Entfernung sie die Fahrzeuge des Betroffenen und des Zeugen B. beobachtet haben, mit welchem Abstand sie den beiden Fahrzeuge folgten und ob sie die Fahrzeuge zwischenzeitlich aus den Augen verloren, denn ohne diese Angaben kann die in den Urteilsgründen wiedergegebene Bewertung der beiden Polizeibeamten, jeder Irrtum und jede Verwechslung der Fahrzeuge sei ausgeschlossen, nicht nachvollzogen werden.

Es fehlt zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den inhaltlich nicht näher mitgeteilten Aussagen der Zeugen B. und K., so dass die von dem Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorgenommene Einschätzung, den Aussagen der beiden Polizeibeamten sei zu folgen und den Aussagen der Zeugen B. und K. komme im Ergebnis kein entlastender Beweiswert zu, nicht nachgeprüft werden kann.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Betroffenen aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch der Rechtsfolgenausspruch nicht frei von Rechtsfehlern ist.

Die Höhe der verhängten Geldbuße von 390,- DM ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet. Gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG muss der Richter die Umstände aufführen, die für die Bemessung der Geldbuße maßgebend sind. Selbst bei Verhängung einer Regelbuße nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) reicht der bloße Hinweis auf die entsprechende Nummer im Bußgeldkatalog nicht aus, vielmehr muss aus den Urteilsgründen erkennbar sein, dass der Tatrichter den Regelsatz aufgrund eigener Prüfung für angemessen erachtet, wobei allerdings an den Umfang der Begründungspflicht insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BayObLG MDR 1970, 258; OLG Düsseldorf NZV 1991, 44; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 17 Rdnr. 34). Geht der Tatrichter nicht von einer Regelbuße aus oder weicht er von einer Regelbuße - die hier nach der BKatV nicht ersichtlich ist - ab, muss er in den Urteilsgründen darlegen, welche Erwägungen für die Bemessung der Höhe der Geldbuße im Rahmen des § 17 OWiG ausschlaggebend waren (Göhler, a.a.O.). Eine Begründung für die Bemessung der Geldbuße auf 390,- DM fehlt in den Urteilsgründen gänzlich. Gleiches gilt für das neben. der Geldbuße verhängte Fahrverbot, dessen Erforderlichkeit und Angemessenheit im Urteil nicht begründet worden ist. Für den Fall einer erneuten Verurteilung unter Verhängung auch eines Fahrverbotes wäre im Übrigen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG zu beachten.

RechtsgebietStVO

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr