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25.07.2005 · IWW-Abrufnummer 052077

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 14.12.2004 – 11 K 3359/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


HESSISCHES FINANZGERICHT

Geschäftsnummer:
11 K 3359/02

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n
Einkommensteuer 2001

hat der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 14. Dezember 2004

unter Mitwirkung XXX
für Recht erkannt:

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,-- DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig auf 316,-- DM festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger sind türkische Staatsangehörige, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM an die in der Türkei lebenden Eltern der Klägerin geltend. Zum Nachweis der Zahlungen legten die Kläger zwei Überweisungsbelege an eine Türkische Bank vom Februar 2001 über 300,- DM bzw. vom Juli 2001 über 4.500,- DM nebst entsprechenden Auszahlungsbestätigungen der Bank an die Eltern vor. Desweiteren waren der Erklärung Bescheinigungen des Verwaltungspräsidenten beigefügt, wonach die Eltern der Klägerin über keine eigenen Einkünfte, Bezüge und kein Vermögen verfügten. Nach der Bescheinigung vom 15.05.2002 tragen keine weiteren Personen zum Unterhalt der Eltern bei. Die Eltern der Klägerin wurden im Streitjahr 49 bzw. 46 Jahre alt.

Mit Bescheid vom 30.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 fest, ohne die Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Hiergegen erhoben die Kläger am 08.05.2002 Einspruch. Im Einspruchsverfahren legten die Kläger Bescheinigungen des Arbeitsamtes in der Türkei vor, wonach die Eltern im Jahre 2001 arbeitslos gemeldet waren und keine Arbeitslosengeld bezogen haben. Das Finanzamt forderte hierüber hinaus einen Nachweis durch geeignete Unterlagen, dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten. Die Kläger haben hierauf hin erklärt, dass es den Eltern schon auf Grund ihres Alters un-möglich gewesen sei, Arbeit zu finden. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002, zur Post gegeben am 23.08.2002, wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Hiergegen richtet sich die am 25.09.2002 erhobene Klage.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, da die Kläger hinreichend dargelegt und nachgewiesen hätten, dass die Eltern arbeitslos gewesen seien.
Die Eltern lebten in einem kleinen Dorf in der Zentraltürkei, das gut 50 km vom nächst größeren Ort entfernt liege. Der Vater sei Gärtner und finde in
seinem Beruf keine Arbeit, zumal wegen des Alters und der wirtschaftlichen Krisenlage in der Türkei. Weitere Nachweise als die Bescheinigung des
Arbeitsamtes könnten nicht vorgelegt werden. Der Vater habe sich unentwegt ohne Erfolg um Arbeit bemüht, was aber immer durch mündliche Vorstellungen erfolgt sei, da die Eltern Analphabeten seien. Die Mutter sei schon immer Hausfrau gewesen, habe keinen Beruf erlernt und nie erwerbstätig gearbeitet. Eine Möglichkeit, Arbeit zu finden, bestehe für sie praktisch nicht. Im Übrigen sei nicht verständlich, dass der Beklagte - nach dem er jahrelang die Unterhaltszahlungen anerkannt habe - nun plötzlich weitere Bescheinigungen zur Dokumentation der Bemühungen um Arbeitsaufnahme fordere. Ein solcher Nachweis in einer Form, wie er in Deutschland üblich sei, sei unmöglich.

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 4.800,- DM als außergewöhnliche Belastung anderweitig festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Bescheinigung des Arbeitsamtes reiche nicht aus, um nachzuweisen, dass sich die Eltern hinreichend um Arbeit bemüht hätten, so dass nicht von einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung der Eltern gegenüber der Klägerin auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen.

Dem Gericht lag die für die Kläger beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte 2001 nebst Rechtsbehelfsverfahren vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1.
Nach § 33a Abs.1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 14.040,- DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und diese kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Norm trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast), d.h. es obliegt ihm, die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen nachzuweisen und glaubhaft zu machen. Für den Nachweis von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Personen ist zu beachten, dass die Verhältnisse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und dem Geltungsbereich der Abgabenordnung (AO) regelmäßig ohne besondere Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können. Deshalb sind gemäß § 90 Abs.2 AO die Beteiligten insoweit in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu verschaffen und haben alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten auszuschöpfen und können sich auf die Nichtaufklärung oder Nichtbeschaffung von Beweismitteln nicht berufen, wenn sie sich nach der Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätten beschaffen oder einräumen lassen können (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1987 III R 205/81, BStBl II 1987, 675).

Für den Streitfall haben die Kläger die tatsächliche Erbringung von Unterhaltszahlungen an die Eltern in Höhe von 4.800,- DM durch Bankbescheinigungen erbracht, wonach das Geld in die Türkei überwiesen und den Berechtigten dort ausgezahlt wurde.

Den erforderlichen Nachweis für die Unterhaltsberechtigung der Eltern haben die Kläger zur Überzeugung des Senats ebenfalls erbracht. Aus den behördlichen Bedürftigkeitsbescheinigungen ergibt sich, dass die Eltern über keine eigenen Einkünfte und über kein Vermögen verfügten. Aus den Bescheinigungen des türkischen Arbeitsamtes ergibt sich zudem, dass sich die Eltern hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht haben.

a.)
Das Gericht vertritt hierbei den Rechtsstandpunkt, dass die von § 33a Abs.1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung sich nach dem Zivilrecht richtet (vgl. FG Köln, Urteil vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167 m.w.N.). Gemäß § 1601 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Mithin ist die Klägerin ihren Eltern gegenüber grundsätzlich verpflichtet, Unterhalt zu gewähren. Nach § 1602 Abs.1 BGB ist aber unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ist somit Voraussetzung für eine Unterhaltsberechtigung, welche wiederum nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG selbst Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen beim Leistenden ist.

Soweit daher in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, auf die Höhe der konkreten Unterhaltspflicht nach BGB komme es nicht an, weil die Grenzbeträge nach § 33a Abs.1 Sätze 1, 4 und 5 EStG sowie das zu berücksichtigende eigene Vermögen des Unterstützten (§ 33a Abs.1 Satz 3 EStG) die zivilrechtlichen Regelungen über Bedürftigkeit und Selbstbehalt ersetzen würden (vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Auflage, 2003, § 33a, RdNr.19 m.w.N., FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2002 10 K 7470/00 E, EFG 2002, 911), vermag das erkennende Gericht hieraus jedoch nicht herzuleiten, dass es auf die zivilrechtliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht mehr ankäme. Denn diese ist Voraussetzung für das Bestehen einer
gesetzlichen Unterhaltsberechtigung nach § 1602 BGB und letztere ist bereits dem Wortlaut des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG nach Tatbestandsvoraussetzung für die Abzugsfähigkeit etwaiger Unterhaltsleistungen. Auch führt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BStBl II 2002, 195, unter II.4 der Gründe und unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung aus, dass ein volljähriges Kind grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und sich darauf verweisen lassen muss, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit - um die es sich zudem intensiv bemühen muss - selbst zu verdienen. Ist in einem erlernten Beruf keine Anstellung zu finden, muss jede Arbeit, auch berufsfremde und einfachste sowie eine Tätigkeit unter Niveau angenommen werden, die den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Unterhaltsberechtigten entspricht (Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., 2004, § 1602, RdNr. 13 m.w.N.). Eine Ausnahme von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten besteht regelmäßig im Rahmen der Ausbildung, wenn die Finanzierung einer solchen nach § 1610 BGB vom Unterhaltsverpflichteten geschuldet wird (vgl. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 30. April 2002 13 K 4375/99 E, EFG 2002, 1306). Es erscheint dem Gericht angesichts des Gesetzeswortlauts der Regelung des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG und der darin enthaltenen Anknüpfung an die Unterhaltsberechtigung ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der an 1996 geltenden Neufassung der Regelung
des § 33a Abs.1 EStG davon ausgegangen sein könnte, es sei unerheblich, ob tatsächlich eine zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung gegeben ist. Denn dann hätte es genügt, im Gesetzestext für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen allein auf das abstrakte Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (z.B. nach § 1601 BGB) des Leistenden abzustellen. Die gesetzliche
Regelung über die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen und über die Anrechnung der eigenen Bezüge, § 33a Abs.1 Satz 4 EStG, tangiert zwar auch die Frage einer Bedürftigkeit, regelt jedoch für das Steuerrecht speziell nur die Frage der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen der Höhe nach, und zwar ungeachtet der etwaigen zivilrechtlichen Ermittlung des notwendigen Unterhalts im Einzelfall. Hierin erschöpft sich jedoch die Bedeutung der Regelung. Sie rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Bedürftigkeitsprüfung nach § 1602 BGB gänzlich zu entfallen habe (vgl. im Ergebnis auch FG Köln, Urteil vom 28. März 2003 7 K 4897/02, EFG 2003, 1167 - Revision eingelegt, BFH III R 43/03).

b.)
Für den Streitfall haben die Kläger hinreichend nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die im Streitjahr 49 bzw. 46 Jahre alten Eltern außerstande waren, ihren Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen, sie mithin überhaupt unterhaltsberechtigt waren. Insbesondere haben sie glaubhaft vorgetragen, dass sich der Vater als Gärtner intensiv aber vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Für den Streitfall sieht es der Senat angesichts des Alters der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres Wohnortes in einem Dorf in der Zentraltürkei als glaubhaft an, dass sie nicht imstande waren, eine Arbeitsstelle zu erlangen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalles war daher der bloße Nachweis durch die Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, ausreichend. Insoweit war den Eltern angesichts ihrer Ausbildung und ihres Alters auch kein Umzug in eine andere, wirtschaftlich stärkere Region in der Türkei und die Durchführung landesweiter Bewerbungen zuzumuten. Der Senat erachtet es bei der Unterhaltsgewährung an Eltern nicht für zumutbar, von diesen unter Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes einen Umzug in eine wirtschaftlich stärkere Region der Türkei zu verlangen, zumal angesichts der Qualifikation der Eltern und ihres Alters hierdurch die Erlangung einer Arbeitsstelle lediglich denkbar aber nicht wahrscheinlich würde. Für den Streitfall waren die Kläger auch unter Berücksichtigung ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 90 Abs.2 AO daher nicht gehalten, neben der Bescheinigung der türkischen Arbeitsbehörde weitere Beweisvorsorge im Hinblick auf die Bemühungen der Eltern um Arbeitserlangung zu treffen. Insoweit sind die schlüssigen Darlegungen der Kläger, der Vater als Gärtner habe sich mündlich um Arbeitsstellen beworben, glaubhaft und ausreichend. Für die Mutter als Hausfrau ohne erlernten Beruf war ebenfalls nicht zu erkennen, wie sie im Hinblick auf die Lage ihres Wohnsitzes eine Anstellung als einfache, ungelernte Arbeitskraft hätte erlangen können. Dass die Chancen zur Erlangung einer Arbeitsstelle gering sind, entbindet einen Unterhaltsberechtigten zwar nicht davon, gleichwohl alles zumutbare hierfür zu unternehmen. Gleichwohl ist dieser Umstand bei der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Bemühens um Arbeit zu stellen sind, zu berücksichtigen, so dass für den Streitfall der Nachweis mit der Meldung bei der Arbeitsbehörde als arbeitssuchend als erbracht anzusehen war.

2.
Auch unter Berücksichtigung, dass durch eine einmalige Zahlung eines Betrages hiermit nicht für zurückliegende Monate Unterhalt gezahlt werden kann und insofern nach § 33a Abs.4 Satz 1 EStG die Beträge für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 der Regelung nicht vorgelegen haben, um 1/12 zu kürzen sind, waren vorliegend die Unterhaltsaufwendungen in beantragter Höhe zu berücksichtigen.

Nach § 33a Abs.1 Satz 5 EStG können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind (sog. Ländergruppeneinteilung). Nach der maßgeblichen Ländergruppeneinteilung waren die gesetzlichen Beträge auf 1/3 zu kürzen.

Mit der Zahlung der 300,- DM im Februar 2001 wurde für diesen Monat Unterhalt gewährt. Mit der Zahlung der 4.500,- DM wurde Unterhalt für Juli bis Dezember 2001 gezahlt. Die einmalige Zahlung eines höheren Betrages steht der Zweckbestimmung als Unterhalt nicht entgegen. Der Senat hat auch hieran keine begründeten Zweifel. Insoweit waren pro Elternteil monatlich bis zu 14.040,- DM x 1/3 x 1/12 = 390,- DM als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Für Juli bis Dezember ergibt sich ein Betrag von 6 x 390,- DM = 2.340,- DM. Damit waren für Februar 2001 max. 780,- DM und für Juli bis Dezember 2001 max. 4.680,- DM zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Zahlungen von 300,- DM (Februar 2001) und 4.500,- DM (Juli bis Dezember 2001) überschreiten diese Beträge nicht, so dass insgesamt 4.800,- DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen waren. Die Opfergrenze bei einem Nettoeinkommen von ca. 40.000,- DM wird nicht überschritten (je 1.000,- DM 1 Prozent; abzüglich je 5 % für Ehefrau und 2 Kinder = 25 % = 10.000,- DM).

Mithin war der Besteuerung anstelle eines zu versteuernden Einkommens von 34.407,- DM ein solches von 29.607,- DM zu Grunde zu legen und auf die Klage hin die Einkommensteuer anderweitig auf 316,- DM festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 151 Abs.1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

RechtsgebieteEinkommensteuerrecht; Abgabenordnung, Bürgerliches RechtVorschriften§ 33 a Abs. 1 EStG; § 90 Abs. 2 AO, §§ 1602 ff. BGB

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