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25.08.2000 · IWW-Abrufnummer 000864

Landgericht Stuttgart: Urteil vom 28.01.2000 – 21 O 425/99

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Stuttgart
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer:
21 O 425/99

verkündet am:
28.01.2000

In Sachen

wegen Ausgleichsforderung aufgrund Handelsvertretervertrages

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 14.01.2000 eingereichten Schriftsätze durch den Richter am LG Dr. Fuchs als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als ehemaliger Versicherungsvertreter bei der Beklagten die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89 b HGB nach erfolgter Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte.

Die Parteien schlossen am 22.03.1993 einen (Handels)Vertretervertrag mit Wirkung zum 01.04.1993 (Anl. K 1 zu Bl. 4 d.A.) unter Zugrundelegung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Vertretern im Werbeaußendienst (Anl. K 1 zu Bl. 4). Dort heißt es in § 10 Ziff. 2:

"Mit Beendigung des Vertrages erlöschen Ansprüche des Vertreters gegen die VGV auf Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Abschlußprovisionen für Versicherungen, die der Vertreter vor Beendigung des Vertrages vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden."

Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger Provisionen nach den vertraglich vereinbarten Provisionstabellen (Anl. K 1 zu Bl. 4 d.A.).

Weiter heißt es bei der vom Kläger zu beanspruchenden Jahresprovision, daß insoweit "eine Pauschale für übertragene Provisonsansprüche aus dem Geschäft der verdrahteten nebenberuflichen Vermittler" in Abzug zu bringen ist.

Außerdem wurden dem Kläger ab 01.04.1993 monatliche Zuschüsse zur Altersversorgung in Höhe von DM 200,00 und zur Organisation in Höhe von DM 500,00 gewährt, sowie ab 01.03.1994 ein monatlicher Bürokostenzuschuß von 500,00 DM. Die Organisationszuschüsse sollten entsprechend der dortigen Formulierung nicht mit den Provisionen verrechnet werden.

Mit Schreiben vom 25.01.1999 kündigte die Beklagte unter gleichzeitiger Freistellung des Klägers und unter Aufhebung des Konkurrenzverbotes den Vertrag zum 31.07.1999 und die Vereinbarung über den Organisations- und Bürokostenzuschuß zum 28.02.1999. Die vom Kläger errechnete Provisionsaufstellung (Anl. K 3 zu Bl. 4 d.A.) ist vom Zahlenwerk unstreitig.

Der Kläger behauptet, ihm stehe gemäß § 89 b Abs. 2 HGB ein Ausgleichsanspruch von DM 21.304,00 zu, der sich aufgrund der in den Jahren 1994 bis 1998 durchschnittlich erzielten Jahresprovisionen ergebe. Die Beklagte übersehe bei ihrer Berechnung, daß bei den Lebensversicherungen alle Folgeprovisionen (insbesondere die Folgeprovisionspotentiale) zu berücksichtigen seien, da diese Vermittlungsentgelte und nicht Verwaltungsvergütungen seien. Zudem sei ein Abzug für "verdrahtete nebenberufliche Vermittler" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der H-Versicherung unzulässig.

Insbesondere könne der Ausgleichsanspruch nicht aus Gründen der Billigkeit entfallen. Eine Minderung des Anspruchs komme nämlich nur dann in Betracht, wenn der Kläger erfolgsunabhängige, feste Zuzahlungen, die nicht durch Provisionen zu verdienen waren, erhalten hätte. Somit könnten die Zuschüsse zur Altersversorgung, wenn überhaupt, nur in Höhe des Kapitalwerts bei Vertragsbeendigung berücksichtigt werden. Jedenfalls seien sie dann nicht auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen, wenn der Versorgungsanspruch erst zwei Jahrzehnte nach Vertragsbeendigung fällig werde. Beim Organisationszuschuß handele es sich nicht um feste Bezüge, sondern um einen pauschalen Aufwendungsersatz. Auch eine Anrechnung des Bürokostenzuschusses entfalle, da dieser für eine beleuchtete Werbung der Beklagten an dem Bürohaus des Klägers verwendet wurde und somit primär der Beklagten und nur sekundär dem Kläger gedient habe. Zudem seien sowohl Organisations- als auch Bürokostenzuschüsse bei der Höhe der Provisionsabsprache berücksichtigt worden.

Bei den von der Beklagten verwendeten "Grundsätzen" zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs seien alle Billigkeitserwägungen zu Lasten des Klägers bereits berücksichtigt worden und könnten daher nicht nochmals anspruchsmindernd einen Niederschlag finden.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 21.304,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nicht zu. Denn ein Ausgleichsanspruch für mögliche Provisionsverluste aufgrund Kündigung richte sich nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Sach- und Lebensversicherungsbereich. Demnach ergebe sich, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einmalprovision bei Lebensversicherungen/Krankenversicherungen nur ein Anspruch in Höhe von DM 15.297,77, der sich nur auf Abschluß- und Folgeprovisionen beziehe.

Zudem würden die Fixzahlungen, welche die Beklagte dem Kläger als erfolgsunabhängige Zuschüsse in Höhe von insgesamt DM 80.700,00 geleistet habe, bei weitem die möglichen Provisionsverluste des Klägers übersteigen, so daß ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen entfallen würde. Bei den geleisteten Zahlungen handele es sich nicht um einen echten Aufwendungsersatz.

Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.1999 und die dort in den Anlagen B 1 bis B 6 aufgeführten Berechnungen verwiesen (Bl. 19 d.A.).

Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zwar steht dem Kläger als Handelsvertreter gemäß § 89 b Abs. 1 Abs. 2 Abs. 5 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in Höhe von DM 16.061,10 DM zu, der jedoch nach den Grundsätzen der Billigkeit gemäß § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB entfällt.

I.

Grundsätzlich steht dem Klägers als von der Beklagten gekündigtem in der Versicherungsbranche tätigen selbständigen Handelsvertreter gemäß § 89 b Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 2 Abs. 5 HGB ein Ausgleichsanspruch zu, was im Grundsatz zwischen den Parteien auch unstreitig ist, so daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung im einzelnen nicht zu vertiefen ist. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, daß der Kläger als Versicherungsvertreter tätig war und danach sein Ausgleichsanspruch, anders als der des (gewöhnlichen) Handelsvertreters nicht an die von diesem hergestellte Geschäftsverbindung des Unternehmers mit neuen Kunden geknüpft ist, sondern an die neuen Versicherungsverträge, die er in seiner Vertragszeit vermittelt hat (BGHZ 34, 311 <316>). Allerdings bestimmt sich dieser Ausgleichsanspruch auch nach den Gesichtspunkten der Billigkeit, so daß die Beklagte entsprechende, provisionsunabhängige, feste Zuschußzahlungen diesem Ausgleichsanspruch entgegensetzen kann.

II.

Die Beklagte hat in ihren Aufstellungen B 1 bis B 5 (zu Bl. 19 d.A.) unter Verwendung des vom Kläger in der Anlage K 3 (Bl. 4 d.A.), verwendeten Zahlenwerk nach den "Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" weitgehend zutreffend diesen Anspruch ermittelt. Ihrem Rechtscharakter nach sind die "Grundsätze" zwar als empfehlende Vereinbarungen anzusehen, werden jedoch in der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend auch als Handelsbrauch anerkannt (Kästner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, Band 2, 6. Aufl. 1995, Rdnr. 1646 m.w.N.). Dabei wird davon ausgegangen, daß mit der Vereinbarung der Grundsätze nichts anderes bezweckt worden ist, als den für die Berechnung nach § 89 b HGB maßgeblichen unbestimmten Rechtsbegriff des "angemessenen Ausgleichs" zu konkretisieren, weshalb eine außerhalb dieser "Grundsätze" vorgenommene Ausgleichsberechnung dementsprechend eine absolute Ausnahme darstellt (Kästner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rdnr. 1643 m.w.N.).

1. Für die während der Tätigkeit des Klägers vermittelten dynamischen Lebensversicherungen sind somit die "Grundsätze - Leben", für die sonstigen vermittelten Versicherungsverträge die "Grundsätze - Sach" anzuwenden, um den Ausgleichsanspruch des Klägers zu ermitteln. Der Kläger hat, von kleineren im folgenden abzuhandelnden Einwendungen abgesehen, selbst nicht bestritten, daß die Beklagte ihre Berechnung unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze erstellt hat.

Nach § 89 b Abs. V kommt es für Abs. I 1 Nr. 2 darauf an, ob der Vertreter ohne das Vertragsende (Folgeprovisionsansprüche) aus den in der Vertragszeit vermittelten neuen Verträgen zu erwarten hätte (BGHZ 34, 316; Hopp, Handelsvertreterrecht, §§ 84 - 92 c, 54, 55 HGB, 2. Aufl. 1999, § 89 b Rdnr. 91). Wird allerdings die gesamte vom Versicherungsvertreter durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages verdiente Vermittlungsprovision bei Beginn des Versicherungsvertrages fällig, so kann durch die Beendigung des Vertretervertrages ein Provisionsverlust nicht (mehr) entstehen, weil der Vertreter alle Provisionen, die er verdient hat, im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages bereits erhalten hat, was im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung der Fall ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rdnr. 728 und Fn. 44). In diesen Versicherungssparten pflegen deshalb Ausgleichstatbestände - von gewissen Ausnahmen in Gestalt von Dynamisierungsklauseln, Vertragserweiterungen und nachträglich vereinbarten Summenerhöhungen und Gruppenversicherungen abgesehen nicht anzufallen.

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu Recht die vom Kläger geltend gemachten Abschlußprovisionen für nichtdynamische Lebensversicherungen in Höhe von DM 11.822,00 bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht berücksichtigt (= Abrechnungsposition AP Anl. K 3). Soweit der Kläger nunmehr Folgeprovision-Potentiale für dynamische Gruppenversicherungen, Gruppenversicherungen mit Andienungspflicht und dynamische Risikoversicherungen insoweit geltend gemacht, fehlt hierzu jeglicher nähere Vortrag.

Richtig ist allein, daß "Grundsätze - Leben" nur für dynamische Lebensversicherungen gelten, allerdings ergibt sich aus der Provisionstabelle des Klägers selbst, daß er im übrigen nur solche dynamischen Lebensversicherungen vermittelt hat, die die Beklagte sogar mit einem höheren Betrag als der Kläger selbst in Ansatz gebracht hat (2.838,68 statt 2.099,00)

2. Berechnungszeitraum bis Juli 1999

Soweit der Kläger bei den Berechnungen der Beklagten bemängelt, daß trotz Freistellung Ende Januar 1999 bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Juli 1999 diese Monate mit eingestellt worden sind, ist die Wirksamkeit der Berechnung der Beklagten nicht in Frage zu stellen.

Abgesehen davon, daß die Anlage B 1 lediglich den Zeitraum bis Juni 1999 umfaßt, die Anlage B 2 das Jahr 1999 überhaupt nicht, hat der Kläger beispielsweise bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs für H-Kfz sogar im Februar 1999 ausweislich der Anlage B 3 insoweit die höchste Provision während der gesamten Tätigkeitszeit für die Beklagte erzielt, so daß es nicht angehen kann, daß der Kläger unter diesem Gesichtspunkt lediglich die Monate ab März nicht mehr bei der Berechnung haben will, trotz Freistellung aber den Februar. Ohnehin zeigen die gesamten Berechnungen B 1, B 3 bis B 5, daß sich auch im Zeitraum nach der Freistellung des Klägers die Provisionsumsätze in dem Rahmen vor seinem Ausscheiden liegen, so daß unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit die Beklagte durchaus bis Ende Juli 1999 die Berechnung für den Ausgleichsanspruch hat zugrundelegen können.

3. Abzug für "verdrahtete nebenberufliche Vermittler" in Höhe von (prozentual bereinigten) DM 763,32.

Zwar ist das klägerische Bestreiten sehr pauschal, daß ein Abzug für verdrahtete nebenberufliche Vermittler, wie von der Beklagten in der Abrechnung B 3 gemacht, nicht vorgenommen werden durfte. Es wäre allerdings Sache der Beklagten gewesen, ihre Abrechnung entsprechend zu erläutern, zumal die Bemessung des Ausgleichs bei Versicherungsvertretern in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auch nach höchstrichterlicher Ansicht bereitet (so Bundesarbeitsgericht DB 1986, Seite 919 (920), mit der Folge, daß dieser Abzug vom Kläger mangels Vortrag durch die Beklagte nicht hingenommen zu werden braucht.

Der Ausgleichsanspruch des Klägers berechnet sich daher nach den oben dargestellten Grundsätzen Leben und Sach wie folgt:

Dynamische Lebensversicherungen|DM 2.838,68|Gothaer Versicherungen|DM 9.974,52|H-Kfz|DM 3.053,29|H-RS|DM 50,05|VBV Allgemeine (UNITAS)|DM 144,56|Gesamtsumme|DM 16.061,10.

III.

Dieser Ausgleichsanspruch in Höhe von DM 16.061,10 entfällt allerdings aus Billigkeitsgründen, im Hinblick auf die von der Beklagten während der Dauer des Versicherungsverhältnisses gezahlten erfolgsunabhängigen festen Zuschußzahlungen, die nicht durch Provisionen zu verdienen und auch nicht mit solchen zu verrechnen waren.

1. Werden nämlich Fixbeträge auch nach Ablauf einer Einstiegsphase von seiten der Versicherung an den Handelsvertreter als zusätzliche, nicht mit Provisionen zu verrechnende Vergütung weitergezahlt, führt die Zahlung eines solchen Fixums dazu, daß dem Vertreter das Unternehmerrisiko zumindest teilweise abgenommen wird, ohne daß sich dies nunmehr aus der besonders schwierigen Anlaufzeit rechtfertigen ließe. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung möglich, daß der Ausgleichsanspruch entweder gemindert wird oder sogar völlig wegfällt im Hinblick auf diese zusätzlich gewährte Festvergütung. Auch der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 14.11.1996 (VersR 1966, Seite 1182 <1183>) festgestellt, daß sich ein vom Erfolg unabhängiges garantiertes Mindesteinkommen ausgleichsmindernd auswirkt.

2. In den dem Gericht vorgelegten Zusatzvereinbarungen hat sich die Beklagte aber verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.04.1993 sowohl einen Zuschuß für Altersversorgung in Höhe von DM 200,00 monatlich und einen Organisationszuschuß in Höhe von DM 500,00 monatlich zu bezahlen sowie ab 01.03.1994 einen monatlichen Bürokostenzuschuß in Höhe von DM 500,00. Auch wenn lediglich bezüglich des Organisationszuschusses ausdrücklich vereinbart wurde, daß dieser Zuschuß mit den Provisionen nicht verrechnet wird, ergibt sich aus der gesamten Handhabung der Beteiligten, was vom Kläger auch letztlich nicht bestritten wird, daß diese festen Zuschüsse nicht mit Provisionen zu verrechnen waren.

Nach den allgemeinen Grundsätzen sind dabei feste Bezüge mehr oder weniger ausgleichsmindernd, je länger ihre Zahlung bei Beendigung des Vertrages zurückliegt. Ganz allgemein wird in der Praxis die Bewertung von Festvergütungen in der Form gehandhabt, daß die in den letzten zehn Jahren vor der Vertragsbeendigung gezahlten Beträge anteilig bewertet werden, nämlich das vor zehn Jahren gezahlte Fixum mit 10 %, das im letzten Vertragsjahr gezahlte Fixum mit 100 % und daß dann von der Summe dieser bewerteten Beträge 1/3 als Minderungsposten ausgleichsmindernd gegengerechnet wird (vgl. LG Bremen, VersR 1975, 1099; LG München, VersR 1975, 81). Insbesondere kann diese anteilige Bewertung und auch die Drittelung des danach errechneten Betrages unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht beanstandet werden. Denn insgesamt hat der Kläger im Zeitraum als er für die Beklagte als Versichercherungsvertreter tätig war, Beträge von 80.700,00 DM erhalten. Umso mehr kann bei einer solchen Relation zwischen festen Bezügen und dem Ausgleichsbetrag die Billigkeit nicht in Frage gestellt werden, zumal ja gerade im vorliegenden Fall nach den für den Handelsvertretervertrag geltenden Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Vertretern im Werbeaußendienst in § 8 Ziff. 1 der Kläger aus seinen Provisionseinnahmen sämtliche Kosten seines Geschäftsbetriebes zu bestreiten hat. Demzufolge spielt auch die Einlassung keine Rolle, er habe den Bürokostenzuschuß deshalb erhalten, weil es ihm gelungen sei, eine beleuchtete Werbung der Beklagten an seinem Bürohaus anbringen zu lassen und dadurch primär für die Beklagte, sekundär für ihn zu werben. Ebenso wie der Bürokostenzuschuß und der Organisationszuschuß können auch die Zuschüsse zur Altersversorgung den Ausgleichsanspruch des Klägers mindern bzw. ausschließen, was herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist (Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rdnr. 1008 m.w.N.). Denn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre unangemessen zugunsten des Vertreters gestört, wenn er neben den Versorgungsleistungen noch einen Ausgleich in unverminderter Höhe erhielte. Eine doppelte Belastung des Unternehmers durch freiwillige Finanzierung einer Altersversorgung und durch Ausgleichszahlung ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt (vgl. Grundsatzurteil des BGH, BB 1966, 794).

3. Selbst wenn die Zuschüsse zur Altersversorgung lediglich in Höhe des Kapitalwerts bei Vertragsbeendigung berücksichtigt würden, bzw. überhaupt nicht, weil im Falle des 1958 geborenen Klägers der Versorgungsanspruch mehr als 21 Jahre nach Ende des Vertretervertrages fällig würde (vgl. BGH NJW 1994, 1350 ff.), würde auch dann ein Ausgleichsanspruch entfallen, da die nach den obigen Maßstäben einzusetzenden fixen Zuschußzahlungen den ermittelten Ausgleichsbetrag schon allein durch Zahlung von Bürokosten und Organisationskostenzuschuß übersteigen. Im übrigen hält sich der Kläger mit Ausführungen, wie auch bei seinem sonstigen Vortrag, auch insoweit zurück, weshalb diese Entscheidung auf das vorliegende Verfahren zur Anwendung kommen soll. Denn eine schlichte Bezugnahme auf ein höchstrichterliches Urteil ersetzt den entsprechenden nach der ZPO zu haltenden Vortrag nicht. Fehl geht auch die Behauptung des Klägers, daß Organisationszuschüsse lediglich einen pauschalen Aufwendungsersatz darstellten. Grundsätzlich kann ein Versicherungsvertreter Aufwendungsersatz nur dann verlangen, wenn dies handelsüblich ist. Selbst wenn aber ein solcher Aufwendungsersatz, was allerdings nicht der Fall ist, handelsüblich wäre, so könne diese Handelsüblichkeit vertraglich abbedungen werden. Dies haben aber die Parteien gerade getan, wie § 8 Nr. 1 der Rahmenbedingungen, die Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind, klarstellt, wonach der Vertreter sämtliche Kosten seines Geschäftsbetriebes selbst zu tragen hat.

4. Berücksichtigt man diese Überlegung, auch den Umstand, daß Bürokostenvorschuß entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht bereits zum April 1993, sondern offensichtlich wie die Anl. K 7 verdeutlicht, erst zum 01.03.1994 gezahlt wurde, so ergeben sich:

für den Organisationszuschuß Beträge in Höhe von DM 35.500,00,

für den Bürokostenzuschuß Beträge in Höhe von DM 30.000,00.

Unter Berücksichtigung der prozentualen Bewertungssätze ergebe sich danach für den Organisationszuschuß ein Betrag von DM 26.450,00,

für den Bürokostenzuschuß in Höhe von DM 23.700,00,

somit ein Gesamtbetrag von DM 50.150,00.

Wird dieser Betrag zu einem Drittel berücksichtigt, ergibt sich ein Verrechnungsbetrag von DM 16.716,67,

der höher liegt, als der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch von DM 16.061,10.

IV.

Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO bestimmt, die Kosten über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteHGB, ZPOVorschriftenHGB § 89 b HGB § 89 b Abs. 2 HGB § 89 b Abs. 1 HGB § 89 b Abs. 1 Ziff. 3 HGB § 89 b Abs. 1 Ziff. 1 HGB § 89 b Abs. 1 Ziff. 2 HGB § 89 b Abs. 2 HGB § 89 b Abs. 5 ZPO § 91 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 11 ZPO § 711

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