Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

18.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092987

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 20.01.2009 – 1 Ws 382/08

1. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) entsteht nicht erst durch die Revisionsbegründung, sondern bereits durch die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte – Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll.



2. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren“, jedoch ohne dass dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele.



3. Zur Prüfung der rechtsmissbräuchlichen Einlegung des Rechtsmittels, bei dem die anwaltliche Tätigkeit nicht vom Verteidigungswillen getragen wird, sondern allein dem Vergütungsinteresse dient.


KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer:
1 Ws 382/08
(525) 1 Kap Js 1764/07 KLs (39/07)

In der Strafsache XXX

wegen Beihilfe zum Raub

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 20. Januar 2009 beschlossen:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom
7. Oktober 2008 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt zzz, auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren abgelehnt. Auf seine Erinnerung hat ihm das Landgericht (Einzelrichter) durch Beschluß vom 7. Oktober 2008 die beantragte Vergütung in Höhe von 624,75 EUR zugesprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin, über die der Senat nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat dem Pflichtverteidiger die für seine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Beratung des inhaftierten Angeklagten geltend gemachte Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV RVG mit Recht zugesprochen. Einer Vergütung des Anwalts steht nicht entgegen, daß er die Revision nicht begründet und noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils zurückgenommen hat. Richtig ist zwar, daß für einen Rechtsanwalt, der – wie hier - schon in der Vorinstanz verteidigt hat, mit den dafür verdienten Gebühren auch die Einlegung des Rechtsmittels abgegolten wird (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG). Jedoch entsteht die Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV RVG nicht erst, wie die Beschwerdeführerin meint, mit der Begründung der Revision. Sie fällt nach dem Willen des Gesetzgebers zwar „insbesondere“ für den „Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit“ im Revisionsverfahren bei der Fertigung der Rechtsmittelbegründung an (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 226). Das bedeutet aber nicht, daß die dieser Tätigkeit vorausgehenden Arbeiten des Verteidigers in der Rechtsmittelinstanz die Gebühr noch nicht auslösen (insoweit mißverständlich der von der Beschwerdeführerin zitierte Beschluß des KG vom 22. Mai 2006 –
3 Ws 224/06 -). Denn mit der Verfahrensgebühr wird jedes „Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information“ abgegolten (amtl. Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG).

Demnach erfaßt die Gebühr der Nrn. 4130/4131 VV RVG nicht erst die Revisionsbegründung, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die – häufig aus Zeitgründen zunächst nur zur Fristwahrung eingelegte - Revision begründet und weiter durchgeführt werden soll. Diese prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin nicht mehr zur Einlegung des Rechtsmittels. Wird die Revision nicht begründet und im Einverständnis des Mandanten zurückgenommen, fehlt es zwar an „einer anwaltlichen Kerntätigkeit im Revisionsverfahren“, jedoch ohne daß dadurch die bereits entstandene Verfahrensgebühr wieder entfiele (vgl. KG NStZ 2006, 239).

Daß im Zeitpunkt der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten das schriftliche Urteil noch nicht vorlag, ist ebenfalls ohne Belang. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision sei in diesem Verfahrenssta-dium (noch) nicht möglich gewesen, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, daß nach der Rechtsprechung des Senats solche Tätigkeiten nicht zu vergüten sind, die für den Mandanten ohne jeden objektiven Wert und deshalb überflüssig sind (vgl. Beschluß vom 25. Juli 2008 – 1 Ws 263/08 -). Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Revision von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt worden und der Verteidiger auf die Begründung des gegnerischen Rechtsmittels angewiesen ist, um für den Angeklagten sinnvoll tätig werden zu können. Hingegen konnte der Verteidiger hier die Erfolgsaussichten des eigenen Rechtsmittels schon anhand der mündlichen Urteilsbegründung einschätzen und den Angeklagten – auch im Hinblick auf die angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft - über die Zweckmäßigkeit und Folgen einer weiteren Durchführung des
Revisionsverfahrens zuverlässig beraten. Hinzu kommt, daß die Begründung der Revision nach § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Weise schon bei ihrer Einlegung erfolgen kann und in diesem Fall – in der Regel bereits vor der Urteilszustellung - die Verfahrensgebühr wohl auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin auslösen würde.

Der Senat hat zudem keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Revision ohne sachlichen Grund rechtsmißbräuchlich allein im Gebühreninteresse des Verteidigers eingelegt worden ist. Es ist ihm zwar bekannt, daß Rechtsanwalt zzz in der Vergangenheit in den Verdacht geraten war, entgegen den Interessen der – zumeist ausländischen - Mandanten sinnlose Rechtsmittel einzulegen, um ohne weiteren Aufwand in den Genuß der nicht unbeträchtlichen Gebühren für das Revisionsverfahren zu kommen (vgl. KG NStZ 2007, 119). Davon kann hier aber keine Rede sein.

Nach dem Vorbringen des Rechtsanwalts entsprach die Einlegung der Revision dem ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten, mit dem er anschließend in der Haftanstalt zwei Gespräche über das weitere Vorgehen geführt habe. Der Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Das Rechtsmittel war auch nicht von vornherein aussichtslos. Der Angeklagte war zwar umfassend geständig, konnte aber im Hinblick § 53 Nr. 1 AufenthG durchaus ein berechtigtes Interesse haben, durch das Rechtsmittel die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auf unter drei Jahre zu erreichen, um einer sonst zwingenden Ausweisung zu entgehen.

Der Senat übersieht nicht, daß die – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers – pauschal gezahlte Verfahrensgebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV RVG im Einzelfall zu einer unangemessen hohen Vergütung führen kann. Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, hier bei Bedarf korrigierend einzugreifen.

Der Senat verkennt auch nicht, daß ein Mißbrauch von Rechtsmitteln, bei dem die anwaltliche Tätigkeit nicht vom Verteidigungswillen getragen wird, sondern allein dem Vergütungsinteresse dient, nach der derzeitigen Fassung des Gebührentatbestandes Nr. 4130 VV RVG nicht ausgeschlossen werden kann und schwer nachweisbar ist. Er erwartet aber, daß Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) sich ihrer Verantwortung gegenüber der Justiz und auch ihren Mandanten bewußt sind, denen letztlich gemäß den §§ 473 Abs. 1, 464a StPO die für erfolglose oder zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zur Last fallen.

2. Neben der Gebühr nach den Nrn. 4130/4131 VV RVG in Höhe von 505,00 EUR hat das Landgericht zu Recht die beantragte Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) von 20,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) festgesetzt. Dem Pflichtverteidiger steht mithin für das Revisionsverfahren eine Vergütung in Höhe 624,75 EUR zu.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 4130 VV RVG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr