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05.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091222

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 10.03.2009 – 19 U 175/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


19 U 175/08

Oberlandesgericht Stuttgart

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von XXX

beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 31.10.2008 – Az. 2 O 29/08 – wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 As. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 84 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 16 %.

3. Streitwert der Berufung: 10.550,71 Euro
Streitwert der Anschlussberufung: 2.081,88 Euro

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg.
Auf den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2009 wird Bezug genommen.

Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 16.2.2009 und vom 24.2.2009 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Vortrag, bei dem Einkaufspreis des beschädigten Fahrzeugs handele es sich um ein „Schnäppchen in einem absoluten Einzelfall“ ist neu und deshalb schon nach dem Novenrecht des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt bezüglich des Klägervorbringens, wonach bereits vor Einkauf des Fahrzeugs dem Kläger ein verbindliches Kaufangebot vorgelegen habe, woraus er nunmehr einen entgangenen Gewinn von 8.487,40 Euro errechnet. In seinem letzten Schriftsatz behauptet der Kläger auch erstmals, das Fahrzeug unmittelbar nach dem Erwerb mit einem werterhöhenden, sog. AMG-Paket ausgestattet zu haben. Auch hiermit kann der Kläger gem. § 532 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden.

Vielmehr muss nach dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes vom Substanzwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Erwerbs ausgegangen werden. Hierbei ist mit dem Landgericht der vom Kläger am Tag vor dem Unfall gezahlte Händlereinkaufspreis als marktüblicher Händlereinkaufspreis zu Grunde zu legen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Ferner ist nach der vom BGH in ständiger Rechtsprechung verwendeten „subjektbezogenen Schadensbetrachtung „ (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 357) bei einem Händler für den Wiederbeschaffungswert vom Händlereinkaufspreis auszugehen (vgl. BGH VersR 1978, 182 sowie OLG Hamm NJW-RR 1990, 468).

Die Anschlussberufung der Beklagten verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit waren die Kosten gemäß dem Streitwert der Berufung und der Anschlussberufung zu quotieren (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 524 Rz 44).

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