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10.01.2002 · IWW-Abrufnummer 020045

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 30.10.2001 – 1 Ss OWi 824/01

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter davon ausgehen will, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Annahme eines Notstandes gerechtfertigt ist.


Beschluss: Bußgeldsache
gegen R.M
wegen Verstoßes gegen § 3 StVO.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 5. April 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 15. März 2001 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 10. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 27. September 2000 gegen 16.41 Uhr mit ihrem Personenkraftwagen in Olsberg auf der Gierkopper Straße die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben. Der Landrat des Hochsauerlandkreises hat wegen dieses Vorfalls gegen die Betroffene ein Bußgeld von 200,- DM verhängt und darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf den Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Brilon die Betroffene freigesprochen und dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:

"Sie befand sich auf dem Weg zu einem Notfallpatienten, der kurz zuvor einen dritten Herzinfarkt erlitten hatte. Die Ehefrau des Patienten hatte die Betroffene zuvor fernmündlich von dem dritten Infarkt ihres Mannes in Kenntnis gesetzt und diese um ein schnellstmögliches Kommen gebeten. Die Betroffene ist die Haus- und Vertrauensärztin des Patienten.

In Höhe der Abzweigung "Zur Grotte" in Olsberg überschritt die Betroffene mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Die Betroffene hatte die Geschwindigkeitsübertretung billigend in Kauf genommen, weil sie um das Leben ihres Hauspatienten fürchtete und diesem möglichst schnell zur Hilfe kommen wollte."

...

Die Betroffene hat die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt. Sie hält ihr Vorgehen jedoch im Hinblick auf die lebensbedrohliche Situation, in der sich der Patient zum Tatzeitpunkt befand, unter Notstandsgesichtspunkten für gerechtfertigt.

Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Einlassung der Betroffenen davon überzeugt, daß sich diese zum Tatzeitpunkt in einem Noteinsatz befand. Die Betroffene hat bei ihrer Vernehmung auf das Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat im Termin eine von der Ehefrau des Notfallpatienten unterzeichnete Schweigepflichtsentbindungserklärung vorgelegt und die Personalien des Patienten mitgeteilt. Von einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Patienten bzw. seiner Ehefrau hat das Gericht abgesehen, da es bereits aufgrund der glaubhaften Einlassung der Betroffenen von deren Richtigkeit überzeugt war."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Sie ist der Auffassung, dass die Hinzuziehung eines Notarztes die geeignetere Möglichkeit gewesen sei, die medizinische Versorgung des Patienten sicherzustellen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass der Fahrer eines Notarztwagens die ihm nach § 38 StVO zustehenden Sonderrechte hätte in Anspruch nehmen können. Hinzu komme, dass die medizintechnische Ausstattung eines Krankenwagens eine optimale Erstversorgung ermögliche, die durch die Betroffene und ihr Privatfahrzeug nicht gewährleistet werden könne. Darüber hinaus habe es das Amtsgericht aber auch verabsäumt, die widerstreitenden Interessen - Leben und Gesundheit des Patienten auf der einen Seite, Verkehrssicherheit auf der anderen Seite - sachgerecht abzuwägen.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB angenommen hat. Grundsätzlich kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein (vgl. OLG Hamm NStZ 96, 344; KG VRS 53, 60).

Insoweit ist es aber unschädlich, dass das Amtsgericht auf die Vorschrift des § 34 StGB zurückgegriffen hat, weil beide Normen inhaltlich identisch sind.

Den Urteilsgründen ist jedoch nicht hinreichend zu entnehmen, dass die für den Patienten angenommene Lebensgefahr nicht anders abwendbar war. Zwar geht das Amtsgericht davon aus, dass die Verständigung eines Notarztwagens kein in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war, da es sonst zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen wäre. Zudem sei die Betroffene als Hausärztin des Patienten mit seinem Krankheitsbild in besonderem Maße vertraut gewesen. Dies reicht indes allein nicht aus, den Verkehrsverstoß der Betroffenen zu rechtfertigen. Das Amtsgericht hat es verabsäumt, darauf einzugehen, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überhaupt einen messbaren Zeitgewinn erbracht hätte und damit ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war (KG VRS 53, 60; OLG Düsseldorf VRS 88, 454). Es fehlen auch nähere Ausführungen dazu, warum ausnahmsweise die Hausärztin schneller und besser als der Notarzt den Patienten hätte versorgen können, obwohl dieser nach §§ 35, 38 StVO Sonderrechte in Anspruch nehmen konnte und der Notarztwagen eine medizinische Ausstattung zur Erstversorgung aufweist (vgl. dazu KK-Rengier OWiG, § 16 Rdnr. 20). Hier wären Feststellungen geboten gewesen zur Länge der Anfahrtsstrecke der Betroffenen, der gewonnenen Zeitersparnis durch die Geschwindigkeitsüberschreitung, den örtlichen Verhältnissen und der durchschnittlichen Anfahrtszeit eines Notarztes in dieser Region. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte auch beachtet werden müssen, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte zur Folge haben können. Es hätte damit weiterer Feststellungen zur allgemeinen Verkehrslage und Verkehrsdichte zur Tatzeit bedurft (vgl. OLG Hamm NStZ 96, 344; OLG Düsseldorf VRS 88, 454).

Schließlich ist zu bemerken, dass das Amtsgericht die Einlassung der Betroffenen nicht ohne weiteres ungeprüft hätte übernehmen dürfen, zumal hier weitere Beweismittel wie etwa die Vernehmung des Patienten bzw. seiner Angehörigen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die von der Betroffenen vorgelegten Bescheinigungen sich im Hinblick auf die von ihr behauptete Notlage als inhaltsleer erweisen.

Da nach den bisherigen Feststellungen dem Senat die Überprüfung verwehrt ist, ob das Amtsgericht das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes im Ergebnis zu Recht angenommen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Brilon zurückzuverweisen.

RechtsgebieteGeschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, akute Gefahr, nicht anders abwendbar,VorschriftenStVO 3, StGB 34

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