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16.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223546

Amtsgericht Güstrow: Beschluss vom 09.06.2021 – 971 OWi 458/21

Zur Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens in den „Leivtec XV3-Fällen


AG Güstrow

Beschluss vom 9.6.2021


Amtsgericht Güstrow

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
Verteidiger:
xxx

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Güstrow durch den Richter am Amtsgericht xxx am 9. Juni 2021 beschlossen:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens wird angeordnet.

Die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 17.11.2020 - 36 OWi 24/20 446 Js 1802/20 StA Rostock - wird bis zum Abschluss des Verfahrens auf Wiederaufnahme ausgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist gem. § 359 Satz 1 Nr. 5 StPO zulässig. Der Betroffene hat mit seinem Antrag neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht, die in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Betroffenen der zumindest die Verfahrenseinstellung zu begründen geeignet sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit ist die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch gegen ein nur im Schuldspruch rechtskräftiges Urteil zulässig (OLG Celle, Beschluss vom 05.07.1990 - 2 Ws 1134/90 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.1980, 3 Ws 104/80 -, juris).

Der Antragsteller wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17.11.2020 - 36 OWi 24/20 446 Js 1802/20 StA Rostock - wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von Euro 160,00 verurteilt. Zudem wurde dem Antragsteller mit dem Urteil untersagt, für die Dauer von 1 Monat im Straßenverkehr Fahrzeuge jedweder Art zu führen. § 25 Abs. 2a StVG kam zudem zur Anwendung.

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Geschwindigkeitsmessung wurde ausweislich des Bußgeldbescheides der Hansestadt Rostock vom 11.11.2019 - 2-0073919 - mit dem Messgerät 1D
Leivtec XV 3 durchgeführt (Band II BI. 9). Mit Schreiben des Betroffenen vom 3.6,2020 (Bd. I BI. 111 ff.) wurde erstmalig mit Blick auf die Mangelhaftigkeit des eingesetzten Messgerätes die Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Amtsgericht Rostock beantragt. In dem 3. Hauptverhandlungstermin vom 17.11.2020 beschränkte der Betroffene durch seinen vertretungsberechtigten Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Urteil wurde rechtskräftig am 10.2.2021.

Der Wiederaufnahmeantrag ist gem. § 359 Nr, 5 StPO begründet. Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen werden durch neue Tatsachen erschüttert. Die neu beigebrachten Fakten sind im Sinne der §§ 366 Abs. 1, 368 Abs.1, 370 Abs. 1 StPO "geeignet', das Wiederaufnahmeziel zu erreichen.

Der Betroffene hat hierzu vorgetragen:

Nachdem eine Gruppe von Sachverständigen in "zahlenmäßig relevanten" Fällen unzutreffende Geschwindigkeitswerte bei Messungen mit diesem Gerät festgestellt hatte, hat die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ebenfalls Untersuchungen aufgenommen. Unter dem Datum vom 27.10,2020 hatte die PTB folgenden Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen veröffentlicht: "Kürzlich wurde der (PTB) der Verdacht gemeldet, dass das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 mögli¬cherweise in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen geeichte Geschwindigkeitsmesswerte mit unzulässigen Messwertabweichungen ausgeben könne..."

Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung von Geschwindigkeitsmessungen wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet. Mit dieser Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (techni¬sches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen (OLG Rostock, 15.05.19 — 21 Ss OWI 102/19 = AG Güstrow, 15.01,19 — 971 OWi 355/18). Sofern es , wie hier vorgetragen, möglicherweise zu unzulässigen Messwertabweichungen gekommen ist, hat die PTB als Bundesbehörde die Aufgabe, diesen Hinweisen nachzugehen.

Nunmehr hat die PTB am 09.06.2021 eine abschließende Stellungnahme veröffentlicht:

„Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV31
Beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 (Erstzulassung 18.11 / 09.04 vom 02.07.2009) fand eine Gruppe von Sachverständigen kürzlich für speziell präparierte Fahrzeuge beim Vergleich mit anderen, unabhängigen Messeinrichtungen unzulässige Messwertabweichungen (M. Kugele, T. Gut, L. Hähnle, Versuche zum Stufeneffekt beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik, März 2021).

Der PTB ist es in langen Versuchsreihen gelungen, in Einzelfällen ebenfalls unzulässige Messwertabweichungen zu Gunsten eines Betroffenen zu dokumentieren, siehe den Bericht über den Zwischenstand der Untersuchungen (Zwischenstand im Zusammenhang mit mutmaßlichen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3. Stand: 27. Mai 2021 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin. D01: 10.7795/520.20210527). Im Zuge dieser Angelegenheit haben zahlreiche Kontakte mit den Sachverständigen, mit dem Hersteller und mit den Verwendungsüberwachungsbehörden stattgefunden. Die internen Abstimmungen sind mittlerweile abgeschlossen.

In Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Einheiten- und Zeitgesetz stellt die PTB hier einige messtechnische Beobachtungen dar, die sie auch an den Hersteller und an die Verwendungsüberwachungsbehörden kommuniziert hat:

a.    In den vielen Tausend Fahrzeugdurchfahrten im Rahmen der Bauartprüfung wurde kein einziger Fall einer unzulässigen Messwertabweichung gefunden, Selbst mit speziell präparierten Fahrzeugen bedurfte es weit über tausend Durchfahrten, um eine Kombination aus Fahrzeugpräparation und darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeit zu finden, bei der manchmal unzulässige Messwertabweichungen beobachtet werden konnten. Die stärksten in den PTB-Versuchen beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei XV3-Messwerten bis 100 km/h bzw. -4,19 % bei XV3-Messwerten oberhalb 100 km/h.

b.    Alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, also wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war.

c.    Alle Fälle unzulässiger Abweichungen aus dem DEKRA-Artikel haben gemeinsam, dass im Messung-Start-Bild das Nummernschild des betroffenen Fahrzeuges nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten war.

d.    Alle Fälle unzulässiger Abweichungen haben gemeinsam, dass die Länge der Messstrecke (abzulesen als Hilfsgröße „ „Auswertestrecke" " in der Bildschirmmaske „ „Zusatzdaten anzeigen" " des Referenz-Auswerteprogramms Speed Check) weniger als 12,2 m betrug".

Mit dieser (abschließenden) Stellungnahme vom 09.06.2021 hat die PTB ihrer bisherige Stellungnahme vom 20.03,2018, „Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 erfüllt alle EMV-Anforderungen. Stand: 20. März 2018" :

„Die PTB bestätigt hier daher noch einmal, dass das normkonforme Auslassen der Magnetfeldprüfung kein formales oder messtechnisches Hindernis für die Ausstellung der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes XV3 der Firma LEIVTEC (Zulassungszeichen 18.11/09.04) war oder ist. Die Zulassung gilt nach wie vor, und ebenfalls nach wie vor sind bei Bedienung gemäß Gebrauchsanweisung unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten."
zumindest in Teilen widerlegt. Die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren liegen nicht mehr vor,

Bereits mit den vorgetragenen Beweismitteln, insbesondere der Herstellermitteilung vorn 12.03.2021, wonach gebeten wurde, von weiteren Messungen vorerst Abstand zu nehmen, aber insbsondere der Stellungnahme der PTB vom 09.06.2021 lagen neue Beweise im Sinne der § 359 Nr. 5 StPO vor.

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