Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

04.05.2021 · IWW-Abrufnummer 222121

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.10.2020 – 8 Sa 89/20


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Oktober 2019 - 4 Ca 646/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.



Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. April 2017 bis zum 31. Oktober 2018 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. März 2017 und der Stellenbeschreibung vom 30. März 2017 als Verkaufsleiter beschäftigt.



Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31. Oktober 2018 ein Arbeitszeugnis. Auf außergerichtliche Aufforderung des Klägers änderte die Beklagte den Wortlaut dieses Zeugnisses mehrfach. Zuletzt übersandte sie dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2018 eine geänderte Fassung.



Mit anwaltlichen Schreiben vom 14. Dezember 2018 und vom 17. Dezember 2018 forderte der Kläger erneut, Änderungen an dem Zeugnis nach seinen Wünschen vorzunehmen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 eine neuerliche Änderung des Zeugnisses ab.



Der Kläger hat vorgetragen:



Das erteilte Zeugnis dokumentiere seine Leistungen und die Fähigkeiten nicht vollständig und wahrheitsgemäß. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er - insoweit unstreitig - eine leitende Position bekleidet habe und als Verkaufsleiter unmittelbar der Geschäftsführung unterstellt gewesen sei, wobei er umfassende Vertretungsbefugnis nach innen und außen sowie Personal- und Ergebnisverantwortung gehabt habe. Die im Zeugnis beschriebenen Tätigkeiten müssten ergänzt werden um diejenigen Tätigkeiten, die über die Selbstverständlichkeiten einer Beschäftigung als Verkaufsleiter hinausgingen. "Deshalb" habe er Anspruch auf Aufnahme der im Klageantrag unter Ziffer 1 aufgeführten und von ihm erbrachten Tätigkeiten in das Zeugnis.



Durch die Auslassung konkreter Angaben zum Arbeitserfolg suggeriere das Zeugnis, er habe nur unterdurchschnittliche oder durchschnittliche Erfolge erzielt. "Daher" habe er Anspruch auf Bescheinigung seiner Leistungen wie im Klageantrag zu 2b gefordert.



Selbstverständlich habe er "jederzeit sorgfältig und engagiert, stets unter Berücksichtigung der Unternehmensziele" gearbeitet, wie dies im Arbeitszeugnis bereits ausgeführt sei. Seine Arbeitsleistung sei jedoch weit darüber hinaus gegangen, was wie im Klageantrag zu 2c ausgeführt zu bescheinigen sei.



Entgegen der Auffassung der Beklagten habe ihm sehr wohl die strategische und operative Verantwortlichkeit oblegen. So habe er eigenständig neue Lieferanten ausgesucht, nachdem Preisgestaltung und Produktqualität nicht zufriedenstellend gewesen seien.



"Regelmäßig" habe er mit internationalen Kunden in Luxemburg und Dubai korrespondiert. Dabei handele es sich um einen Caterer in Luxemburg und um eine Flughafengaststätte in Dubai.



Die Beklagte könne nicht ernsthaft bestreiten, dass ihm auch die operative und strategische Mitgestaltung am Umbau der Bedienabteilung eines Lebensmittelmarktes oblegen habe.



Im März 2017 habe er - insoweit unstreitig - die E. Südwest Messe besucht. Dort habe er Gespräche mit zwei Ladenbauern geführt. Weitere Gespräche mit einer der beiden Firmen seien im Nachgang erfolgt, so dass der Kläger bei der Preisverhandlung schließlich einen Nachlass von über 20.000 Euro habe erwirken können. Daran zeige sich, dass die Geschäftsführerin der Beklagten die ihr obliegenden Aufgaben auf den Kläger übertragen und er hierbei sehr gute Ergebnisse erzielt habe.



Nach Maßgabe seiner detaillierten Aufstellung (Bl. 70 d.A) habe er elf Mitarbeiterschulungen selbständig geplant und durchgeführt. Er habe nie behauptet, dass er 18 Schulungen durchgeführt habe.



Insgesamt sei festzustellen, dass lediglich die vom Kläger begehrte Änderung des Zeugnistextes seiner Stellung als Führungskraft gerecht werde.



Der Kläger hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger am 31.10.2018 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:1.In die Tätigkeitsbeschreibung ist aufzunehmen:Strategische und operative VerantwortlichkeitPflege und Betreuung auch von internationalen und PotentialkundenTeilnahme an Verkostungen von neuen und bereits bestehenden ProduktenOperative und strategische Mitgestaltung beim Umbau der Bedienabteilung eines LebensmittelmarktesVollkommen selbstständige Entwicklung von 18 Seminaren von der Planung bis zur Durchführung zur vollsten Zufriedenheit; Schulungen und Trainings für Mitarbeiter und Seminare für Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.2.2. In die Leistungsbeurteilung ist aufzunehmen:a) Arbeitserfolg:Herrn A. Ideen trugen wesentlich zur Verbesserung der Unternehmensstrukturen bei. Seine rationelle Arbeits- und Denkweise sowie sein sehr ausgeprägtes Kostenbewusstsein garantierten stets die Einhaltung der Budgets sowie das Erreichen der Unternehmensziele. Seine hohe Belastungsfähigkeit auch bei hohem Arbeitsaufkommen ließ ihn die Aufgaben selbstständig, sehr korrekt und äußerst termingerecht abarbeiten.b) Führungsverhalten:Herr A. besitzt eine sehr hohe fachliche Kompetenz in den Bereichen Wissensvermittlung und Mitarbeiterführung und zeigte ein äußerst proaktives Engagement im Bereich Bedienungstheken. Ihm gelang es dadurch, die Mitarbeiter innerhalb kürzester Zeit neu zu motivieren und deren vollste Anerkennung und Wertschätzung zu bekommen, und zeigte stets außerordentlich kostenbewusstes und wirtschaftliches Führungsverhalten.c) Arbeitsweise, -bereitschaft und -befähigungHerr A. arbeitet jederzeit absolut selbständig, sicher, zielstrebig, rationell sowie äußerst gründlich und genau. Er zeigte stets ein höchstes Maß an Leistungsbereitschaft und Fleiß sowie eine sehr ausgeprägte Fähigkeit, auch abteilungsübergreifende Themen zu analysieren.



Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.



Die Beklagte hat vorgetragen:



Mangels Sachvortrag sei die Klage bereits unschlüssig. Im übrigen sei die Tätigkeitsbeschreibung in dem angegriffenen Zeugnis vollständig erfolgt. Die leitende Position des Klägers sei zum Ausdruck gekommen. Eine "strategische und operative Verantwortlichkeit" habe der Kläger nie gehabt. Seine Tätigkeit sei in dem beanstandeten Zeugnis bereits umfassend gewürdigt worden.



Es werde ausdrücklich bestritten, dass "die Ideen des Klägers wesentlich zur Verbesserung der Unternehmensstrukturen beigetragen hätten und seine rationelle Arbeits- und Denkweise sowie sein sehr ausgeprägtes Kostenbewusstsein stets die Einhaltung der Budgets sowie das Erreichen der Unternehmensziele garantiert" hätten.



Grammatikalisch seien die verwendeten Begriffe "korrekt" und "termingerecht" nicht mehr steigerungsfähig, weshalb die vom Kläger gewünschten Formulierungen "sehr korrekt" und "äußerst termingerecht" nicht möglich seien.



Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriere das Zeugnis auch keineswegs durch Auslassungen, der Kläger habe nur unterdurchschnittliche oder allenfalls durchschnittliche Erfolge erzielt. Vielmehr sei die Leistung des Klägers mit der Gesamtnote "sehr gut" bewertet worden.



Auch die Beurteilung des Führungsverhaltens erwecke keineswegs den Eindruck, der Kläger habe sich nur wie ein durchschnittlicher Mitarbeiter verhalten. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch darauf, dass die von ihm gewünschte Formulierung zum Führungsverhalten noch zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen werde. Vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger "eine sehr hohe fachliche Kompetenz in den Bereichen Wissensvermittlung und Mitarbeiterführung" besitze und "ein äußerst proaktives Engagement im Bereich Bedienungstheken" gezeigt habe und es ihm gelungen sei, "die Mitarbeiter innerhalb kürzester Zeit neu zu motivieren und deren vollste Anerkennung und Wertschätzung zu bekommen" und er "stets außerordentlich kostenbewusstes und leidenschaftliches Führungsverhalten" gezeigt habe.



Die Beklagte habe dem Kläger bereits bescheinigt, dass er jederzeit sorgfältig und engagiert gearbeitet habe, jederzeit das Vertrauen der Geschäftsführung und seiner Kollegen genossen habe, und sein Verhalten gegenüber Kunden, der Geschäftsführung und Kolleginnen und Kollegen stets vorbildlich gewesen sei. Er habe keinen Anspruch auf die Einfügung der von ihm zusätzlich begehrten Textpassagen.



Was die "regelmäßige Korrespondenz mit internationalen Kunden" angehe, so habe der Kläger allenfalls in einem Fall mit einem Kunden in Dubai korrespondiert.



Die Vertragsverhandlungen mit den Ladenbauern nebst Auswahl von Thekenplatten habe ausschließlich die Geschäftsführerin durchgeführt. Der Kläger sei hierbei lediglich anwesend gewesen. Der Preisnachlass sei nicht dem Kläger, sondern der Geschäftsführerin zu verdanken. Geradezu absurd sei die Behauptung des Klägers, die Geschäftsführerin habe ihre Aufgaben an den Kläger übertragen.



Ausweislich seiner Klageschrift habe der Kläger sehr wohl behauptet, er habe "18 Seminare vollkommen selbständig von der Planung bis zur Durchführung" zur vollsten Zufriedenheit entwickelt. Das sei allerdings unrichtig. Entgegen seiner Aufstellung habe der Kläger auch nicht etwa elf Seminare durchgeführt, sondern lediglich sechs, wobei es sich weitestgehend um ein und denselben Seminarinhalt gehandelt habe. Das sei im Zeugnis bereits ausreichend gewürdigt worden.



Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 - 4 Ca 646/19 - hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen.



Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt:



Das erteilte Zeugnis sei ordnungsgemäß und vollständig ausgestellt worden, so dass ein Nachbesserungsanspruch nicht bestehe. Die vom Kläger geltend gemachten Unvollständigkeiten des Zeugnisses bestünden nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei Abfassung des Zeugnisses einen Beurteilungsspielraum habe. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die ihm übertragene Verantwortung eine "strategische und operative" gewesen sei und inwiefern er Potentialkunden und internationale Kunden betreut habe. Einer näheren Beschreibung der vom Kläger durchgeführten Verkostungen habe es nicht bedurft, denn dass neue Produkte getestet würden, liege in der Natur der Sache und sei jedem klar. Im Zeugnis bereits enthalten sei die klageweise geltend gemachte Erwähnung der Seminardurchführung. Die Beklagte habe die Leistung des Klägers mit der Gesamtbewertung "sehr gut" beschrieben. Auf eine bloße Umformulierung habe der Kläger keinen Anspruch.



Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 107 ff. d.A).



Gegen das ihm am 4. Februar 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. März 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, begründet.



Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor:



Das erteilte Zeugnis sei nicht vollständig und wahrheitsgemäß.



Die Aufnahme der Formulierung "strategische und planvolle Verantwortung" stütze er darauf, dass er Provisionsverhandlungen geführt und eigenständig neue Lieferanten ausgesucht habe, nachdem Qualität und Preis der Produkte nicht zufriedenstellend gewesen seien. Auch seine Gespräche mit den Ladenbauern rechtfertigten diese Formulierung im Zeugnis.



Die begehrte Formulierung zum "planvollen Vorgehen und Ergreifen von konkreten Maßnahmen" sei ebenso auf seine Tätigkeiten im Bereich Schulungen und Seminare zu stützen. Dies habe er erstinstanzlich umfassend dargelegt.



Auch habe er dort bereits mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 die Anzahl von 18 Seminaren belegt. Das Gericht habe aber trotz Beweisangebot keinen Beweis erhoben.



Substantiiert habe er ebenfalls vorgetragen, dass er "internationale Kunden" betreut habe. Wenn das Arbeitsgericht hierzu die Auffassung vertrete, das bisherige Zeugnis habe mit der Tätigkeitsbeschreibung "Kundenbetreuung" auch die internationalen Kunden impliziert, so verkenne das Arbeitsgericht, dass der Zeugnisleser die Hervorhebung erwarten dürfe, weil sich nur besonders qualifizierte Arbeitnehmer an die internationale Kundenbetreuung herantrauten.



Wenn das Arbeitsgericht festhalte, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass "Verköstigungen" [meint wohl: "Teilnahme an Verkostungen"] im Zeugnis noch näher beschrieben würden, so lasse es unberücksichtigt, dass gerade durch Verkosten bereits bestehender Produkte deutlich würde, dass man dem Urteilsvermögen des Klägers hinsichtlich einer etwaigen Geschmacksveränderung besonderes Vertrauen entgegengebracht habe.



Das Arbeitsgericht stütze sich darauf, dass einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, sein Verhalten und seine Leistung nicht charakteristisch seien, auch nicht ins Zeugnis aufzunehmen seien. Es setze sich aber in keinster Weise näher damit auseinander, ob die bestehenden Auslassungen geeignet seien, den Berufungskläger in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. Zwar enthalte das angegriffene Zeugnis die Bewertung mit "sehr gut". Dann aber müssten auch die Umstände, auf denen die Bewertung beruhe, dargelegt werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Anschein entstehe, die Bewertung "sehr gut" werde inflationär vergeben.



Der Kläger beantragt:

1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier, Az.: 4 Ca 646/19, vom 23.10.2019 wird geändert.2.Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, das dem Kläger am 31.10.2018 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:a. In die Tätigkeitsbeschreibung ist aufzunehmen:i.Strategische und operative Verantwortlichkeitii.Pflege und Betreuung auch von internationalen und Potentialkundeniii.Teilnahme an Verkostungen von neuen und bereits bestehenden Produkten iv.Operative und strategische Mitgestaltung beim Umbau der Bedienabteilung eines Lebensmittelmarktes v.Vollkommen selbstständige Entwicklung von 18 Seminaren von der Planung bis zur Durchführung zur vollsten Zufriedenheit; Schulungen und Trainings für Mitarbeiter und Seminare für Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.b. In die Leistungsbeurteilung ist aufzunehmen:i.Arbeitserfolg:Herrn A. Ideen trugen wesentlich zur Verbesserung der Unternehmensstrukturen bei. Seine rationelle Arbeits- und Denkweise sowie sein sehr ausgeprägtes Kostenbewusstsein garantierten stets die Einhaltung der Budgets sowie das Erreichen der Unternehmensziele. Seine hohe Belastungsfähigkeit auch bei hohem Arbeitsaufkommen ließ ihn die Aufgaben selbstständig, sehr korrekt und äußerst termingerecht abarbeiten.ii.Führungsverhalten:Herr A. besitzt eine sehr hohe fachliche Kompetenz in den Bereichen Wissensvermittlung und Mitarbeiterführung und zeigte ein äußerst proaktives Engagement im Bereich Bedienungstheken. Ihm gelang es dadurch, die Mitarbeiter innerhalb kürzester Zeit neu zu motivieren und deren vollste Anerkennung und Wertschätzung zu bekommen, und zeigte stets außerordentlich kostenbewusstes und wirtschaftliches Führungsverhalten.iii.Arbeitsweise, -bereitschaft und -befähigung:Herr A. arbeitet jederzeit absolut selbständig, sicher, zielstrebig, rationell sowie äußerst gründlich und genau. Er zeigte stets ein höchstes Maß an Leistungsbereitschaft und Fleiß sowie eine sehr ausgeprägte Fähigkeit, auch abteilungsübergreifende Themen zu analysieren.



Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen.



Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts.



Die "internationalen Kundenkontakte" des Klägers bestünden allenfalls darin, dass er in einem Fall mit einem Kunden in Dubai korrespondiert habe. Wie sie die Teilnahme des Klägers an Verkostungen im Zeugnistext formuliere, sei allein Sache der Beklagten. Insbesondere müsse sie die Verkostungen nicht näher beschreiben oder gar die verkosteten Produkte im einzelnen aufschlüsseln.



Die Befürchtung des Klägers, die Bewertung "sehr gut" werde von der Beklagten inflationär vergeben, sei nicht nachvollziehbar.



Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.



Entscheidungsgründe



Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.



A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. Sie setzt sich insbesondere nicht bloß formelhaft unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Arbeitsgerichts auseinander, sondern greift die Begründung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Tatsachenwürdigung (Beweisangebote übergangen) wie auch hinsichtlich der Rechtsausführungen an (vgl. demgegenüber zur mangelnden Zulässigkeit: LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2020 - 3 Sa 256/19 - zu I der Gründe BeckRS 2020, 7835; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl. Kap. 15 Rn. 720 ff.).



B. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines neuen Zeugnisses mit dem begehrten Inhalt auf der Grundlage des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.



I. Im Ausgangspunkt zutreffend begehrt der Kläger die inhaltliche Neufassung seines Arbeitszeugnisses im Wege der Leistungsklage.



1. Ein qualifiziertes Zeugnis, welches hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung sowie Leistung und Verhalten (Führung iSd. § 630 Satz 2 BGB) nicht der Wahrheit entspricht, ist keine Erfüllung des ursprünglichen Zeugnisanspruchs aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Im Klagewege kann daher die Erfüllung des Zeugnisanspruchs durch "Berichtigung" des bereits erteilten Zeugnisses begehrt werden. Bezieht sich der Klageantrag hierbei auch auf die Umformulierung von Zeugnisbestandteilen, auf die der Arbeitnehmer schon in der ursprünglichen Zeugnisfassung keinen Anspruch hatte, so sind diese Passagen unter Abweisung der Klage insoweit aus dem Zeugnistext ersatzlos zu streichen, selbst wenn sie für den Arbeitnehmer günstig waren (insbesondere: Gute-Wünsche-Formel).



Die ausgeübten Tätigkeiten sind im Zeugnis vollständig und gegebenenfalls in chronologischer Reihenfolge aufzuführen. Ein Dritter muss sich anhand des Zeugnisses ein klares Bild von der ausgeübten Tätigkeit machen können. Unwesentliches darf verschwiegen werden (LAG Hamm 17. Juni 1999 - 4 Sa 2587/98 - juris-Rn. 63 [einmalige Vorfälle]), nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über die Kenntnisse und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erlauben. Dabei ist der Arbeitgeber in der Wahl seiner Worte frei, so dass er einzelne Bereiche mehr oder weniger hervorheben darf (vgl. BAG 12. August 1976 - 3 AZR 720/75 - zu I 1 a der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 29). Diese Grundsätze gelten für die Erteilung eines einfachen Zeugnisses ebenso wie für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 30).



Das qualifizierte Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO enthält eine Leistungsbewertung. Diese muss in sich konsequent sein. Werden zum Beispiel die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als "sehr gut" bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur "vollen Zufriedenheit" gearbeitet (vgl. BAG 23. September 1992 - 5 AZR 573/91 - zu II der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 33). In keinem Fall darf eine vorhandene Schlussformel im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen relativieren (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zu B I 2 b bb 2 der Gründe). Im Gebrauch von Schlussformeln wird Zurückhaltung empfohlen, weil Zeugnisinterpreten darin gern Andeutungen und Ironie zu erkennen glauben (ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 46a).



Unter dem Aspekt der Selbstbindung ist der Arbeitgeber im übrigen gehalten, von getroffenen Bewertungen - insbesondere in einem Zwischenzeugnis - nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, solange eine geänderte Tatsachengrundlage dies nicht rechtfertigt (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu I 2 der Gründe; ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 57).



Schließlich ist die Verwendung von "Geheimcodes" in Arbeitszeugnissen nicht statthaft. Leistungs- und Führungsbewertung sind wohlwollend zu formulieren, aber gleichwohl der Wahrheit verpflichtet. Schlechte Bewertungen sind damit nicht etwa zu vermeiden, sondern sachlich und höflich zu formulieren. Dabei ist eine bestimmte Wortwahl noch kein Code. Verboten ist deshalb nicht ein bestimmter Wortlaut als solcher, sondern Merkmale, die zur Kennzeichnung des Wortlauts bestimmt sind. Unzulässig sind deshalb zB auffällige Ironie und eine Verwendung von Wörtern außerhalb ihrer sprachlichen Bedeutung als Codewort im Sinne verschlüsselter Zeugnissprache (ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 39 mwN).



Das sogenannte beredte Schweigen fällt in diese Kategorie. Es liegt vor, wenn üblicherweise erwartete Eigenschaften des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel die Ehrlichkeit einer Kassiererin, im Zeugnis unerwähnt bleiben (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - Rn. 21; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl. Kap. 9 Rn. 23, 58).



Auch aus dem systematischen Zusammenhang im Zeugnistext können sich unzulässige Geheimcodes ergeben (vgl. LAG Hamm 27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - juris-Rn. 78 f. [mit Beispiel zur Gliederung des Zeugnisses]; BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 1 der Gründe). Das ist der Fall, wenn etwa untergeordnete anspruchslose Tätigkeiten auffällig gelobt und an erster Stelle genannt werden, wohingegen die eigentlich vertraglich geschuldete Tätigkeit nur beiläufig erwähnt wird. Umstritten ist die Bedeutung der Reihenfolge, wenn in der Führungsbeurteilung im Zeugnis der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte erst an zweiter oder gar dritter Stelle nach den Mitarbeitern und den Kunden genannt wird. In den aktuellen einschlägigen Zeugnisformulierungsratgebern wird das nahezu durchgängig als abwertendes Beispiel angeführt (vgl. Rudolf in: Personal-Lexikon 30. Aufl. Stichwort Zeugnis - Reihenfolgetechnik; Becker in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht 4. Auflage GewO § 109 Rn. 22; Kilian, Das Arbeitszeugnis in der Betriebsratspraxis Edition 20 Stand:07.10.2020 Abschn. IV Ziffer 19; Hesse/Schrader Das perfekte Arbeitszeugnis, 2017, S. 169 mit Formulierungsbeispielen ["Durch eine Umstellung der Reihenfolge in den Personengruppen Vorgesetzte, Kollegen und Mitarbeiter wird deutliche, sehr starke Kritik zum Ausdruck gebracht."]; Kaufmann-Jirsa Duden Ratgeber Mein Arbeitszeugnis 3. Aufl. S. 151 f. mit Formulierungsbeispielen zur Reihenfolgetechnik und gänzlicher Nichterwähnung der Vorgesetzten; demgegenüber: Huber/Müller Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis 17. Aufl. S. 90 [Abwertung nur durch Nichterwähnung der Vorgesetzten]; Knobbe/Leis/Umnuß Arbeitszeugnisse 9. Aufl. S. 105 [Nichterwähnung der Vorgesetzten]; mit Darstellung des Streitstands: Schleßmann Das Arbeitszeugnis 22. Aufl. Rn. 842 f. [Erwartungshaltung des Arbeitgebers als Zeugnisleser: "Das Wichtigste wird zuerst genannt.", so in 94% der Arbeitszeugnisse der Vorgesetzte zuerst.]). Dieser verbreiteten Praxis und der (prägenden) Bewertung der einschlägigen Ratgeberliteratur ungeachtet misst die obergerichtliche Rechtsprechung und das rechtswissenschaftliche Schrifttum der Reihenfolgetechnik noch immer keine Bedeutung bei (vgl. LAG Schleswig-Holstein 11. Dezember 2013 - 1 Ta 207/13 - BeckRS 2014, 66285; LAG Köln 24. September 2007 - 14 Sa 539/07 - zu II 2 der Gründe, BeckRS 2008, 51324) und hält sie für "rechtlich bedeutungslos" (ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 44 unter Hinweis auf ArbG Saarbrücken 12. April 2001 - 6 Ca 47/01 - Satz 4 der Gründe, juris).



2. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung der Kammer die Regeln einer hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung gestuften und hinsichtlich der Bewertungsformulierung geteilten Darlegungs- und Beweislast für die "Berichtigung" eines Arbeitszeugnisses heranzuziehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20. Januar 2020 - 3 Sa 256/19 - zu II der Gründe BeckRS 2020, 7835).



a) Generell gilt im Zivilprozess, dass jede Partei die ihr günstigen Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss (vgl. Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO Vor § 284 Rn. 17a). Soweit sich die zu beweisenden Tatsachen allein in der Wahrnehmungssphäre des Prozessgegners abspielen, sind die Beweislastgrundsätze nach den Regeln der gestuften Darlegungslast zu modifizieren. Danach trifft die nicht beweisbelastete Partei zumindest eine sekundäre Darlegungslast, vgl. § 138 Abs. 2 ZPO. Sie muss dem Vortrag des Gegners substantiiert entgegentreten und im einzelnen darlegen, wie sich der Geschehensablauf zugetragen hat. Erst daraufhin obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast demjenigen, der aus den tatsächlichen Umständen eine für sich günstige Rechtsfolge ableiten will.



b) Für den Wahrheitsgehalt der Tätigkeitsbeschreibung trägt der Zeugnisaussteller die Darlegungs- und Beweislast, denn er macht damit die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB und damit das ihm günstige Erlöschen seiner Schuld geltend. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägendem Umfang er absolviert hat (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl. Kap. 9 Rn. 26, 36 ff.; ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 82 f.).



c) Bei der Bewertung hingegen ist die Darlegungslast geteilt. So obliegt dem Arbeitnehmer der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung. Dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung (BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8; BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - zu IV 2 b der Gründe). Bleiben beide Parteien für die ihnen obliegenden Umstände darlegungs- oder beweisfällig, ist ein Zeugnis im Rahmen des Klageantrags mit durchschnittlicher "befriedigender" Bewertung auszuurteilen (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 86 f. mwN). Die Gerichte sind insoweit sogar befugt, mit Blick auf den gestellten Klageantrag und die notwendige innere Konsistenz des Zeugnisses das gesamte Zeugnis als einheitliches Ganzes zu überprüfen und uU selbst neu zu formulieren, wenn durch antragsgemäße Korrektur einzelner Passagen eine Sinnentstellung droht (BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 4 der Gründe; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 15. Aufl. Kap. 9 Rn. 115). Es dürfte geboten sein, die Parteien vor einer solchen Umformulierung durch das Gericht anzuhören, sofern das Gericht nicht über spezifisches Branchenwissen verfügt.



Dabei hat das Gericht die Leistungen des Arbeitnehmers festzustellen, sie nach objektiven Maßstäben zu bewerten und gegebenenfalls ein Zeugnis zu formulieren (BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - zu I 4 der Gründe), weshalb ein detaillierter - und nicht bloß leerformelhaft schlagwortartiger - Sachvortrag der tatsächlichen Vorgänge zu Leistung und Führung unerlässlich ist. Das Gericht hat bei der Fassung des Zeugnisses die Grundsätze zu beachten, die ein verständiger und gerecht denkender Arbeitgeber angewandt hätte, wenn er den Arbeitnehmer zu beurteilen gehabt hätte. Das Zeugnis ist also nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die mit bestimmten Formulierungen ("er hat sich bemüht") den Ausdruck des Tadels verbindet oder in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigenschaften verlangt, denn der neue Arbeitgeber wird regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer diejenigen Qualitäten besitzt, die diesem nach der als innegehabt ausgewiesenen, beruflichen Stellung beizumessen sind. Der jeweilige Berufskreis schließt aus dem bezeugten Berufsbild auf das Vorliegen der Normaleigenschaften, besonders gelobter Qualitäten und bei gehobenen Berufen auf positiv bezeugte Sonderqualitäten. Normaleigenschaften gelten um so selbstverständlicher als vorhanden, je mehr die sonstigen Eigenschaften gelobt sind, sie werden eher in Frage gestellt durch sonst knappe, zurückhaltende Formulierungen (LAG Hamm 27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - juris-Rn. 69 mwN).



II. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigte sich vorliegend, dass der Kläger die begehrten Änderungen des erteilten Zeugnisses nicht mit Erfolg fordert, weil er der Behauptung der Beklagten, die Tätigkeitsbeschreibung sei bereits vollständig, nicht durch hinreichend substantiierten Sachvortrag entgegengetreten ist.



1. Ausgangspunkt der Überlegungen war hier, dass sich das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO im Rahmen der gestellten Anträge bewegen muss und deshalb vorliegend nur prüfen durfte, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme der begehrten zusätzlichen Textpassagen im Zeugnis hat. Die Streichung irgendwelcher Textpassagen zur Leistungs- und Führungsbewertung hatte der Kläger vorliegend nicht beantragt. Daher war das Gericht nicht befugt, über § 308 Abs. 1 ZPO hinaus von sich aus den Zeugnistext von zweifelhaften Formulierungen zu befreien.



2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufnahme der von ihm gewünschten Tätigkeitsbeschreibungen, weil er hierzu im Rahmen der gestuften Darlegungslast nicht durch substantiierten Sachvortrag konkreter, dem Beweis zugänglicher Geschehnisse dargelegt hat, ob er die im Klageantrag zu 1 genannten Tätigkeiten bei der Beklagten ausgeübt hat und ob dies in einem Umfang geschah, der seine Tätigkeit bei der Beklagten prägte. Der Kläger begehrt die Aufnahme folgender Tätigkeiten:



a) Die abstrakte Phrase "strategische und operative Verantwortlichkeit" will der Kläger aufgenommen sehen, weil er neue Lieferanten ausgesucht habe. Dazu trägt er jedoch nicht vor, welche und wie viele neue Lieferanten das in den 1,5 Jahren seiner Tätigkeit bei der Beklagten gewesen sein mögen und inwiefern er in dieser kurzen Zeit Einfluss auf die "strategische" Ausrichtung der Beklagten genommen haben will. Es fehlt hierzu an jeglicher Substanz seines Begehrens.



b) Zur "Pflege und Betreuung auch von internationalen und Potentialkunden" hat der Kläger schriftsätzlich, aber auch auf Nachfrage im Berufungstermin nicht dargelegt, dass es sich gerade bei seinem Wirken im internationalen Umfeld um prägende Tätigkeiten gehandelt hat. Außer vereinzelten Telefonaten nach Luxemburg und - nach dem Vortrag der Beklagten - einmalig nach Dubai war auch zu dieser Phrase keinerlei Substanz erkennbar, etwa besonders gut ausgeprägte Fremdsprachenkenntnisse oder sonstige Anhaltspunkte für eine auf den Kläger zurückgehende Kundenbindung.



c) Wenn der Kläger in seiner Tätigkeitsbeschreibung die Formulierung "Teilnahme an Verkostungen von neuen und bereits bestehenden Produkten" aufgenommen sehen will, so ist diese Tätigkeit doch bereits im Zeugnis vom 31. Oktober 2018 enthalten. Die Beklagte hat dies formuliert mit den Worten "Teilnahme an Verkostungen". Der Kläger hat nicht durch Sachvortrag verdeutlicht, welcher Erkenntnisgewinn für Kenner der Branche damit verbunden sein sollte, dass sich die Verkostungen auf "neue und bereits bestehende Produkte" bezogen hatten. Auch für die Berufungskammer als Außenstehende war nicht ersichtlich, dass sich in dieser Formulierung des Klägers eine zusätzliche Information gegenüber dem Zeugnistext der Beklagten verbarg. Worauf sich seine "Teilnahme an Verkostungen" sonst bezogen haben könnte, wenn nicht auf neue und bereits bestehende Produkte, hat der Kläger nicht dargelegt, so dass auch an dieser Stelle ein Änderungsbedarf nicht erkennbar war.



d) Erneut fehlte es an nachvollziehbarem Sachvortrag, inwiefern der Umbau einer "Bedienabteilung" auf eine "operative und strategische Mitgestaltung" des Klägers zurückgegangen sein mag oder inwiefern dieser einmalige Vorgang für die Arbeit des Klägers als Verkaufsleiter prägend gewesen sein mag. Der geforderten Wendung ließen sich keinerlei tatsächliche Vorgänge aus dem recht dünnen Sachvortrag des Klägers zuordnen, geschweige denn solche, die für die Tätigkeit des Klägers nach Anzahl oder Bedeutung prägend gewesen wären. Für das Gericht war nicht erkennbar, was bei dem Umbau einer Bedientheke "operativ und strategisch" gestaltet wurde, und deshalb im Zeugnis als solches zu erwähnen wäre. Der Kläger hat auch nicht durch Sachvortrag verdeutlicht, inwiefern in der Branche der bloße Umbau einer Bedienabteilung durch einen Verkaufsleiter als besonders erwähnenswertes Engagement angesehen würde oder inwiefern dieser Umbau den Kläger in einem maßgeblichen Umfang seiner 1,5-jährigen Tätigkeit bei der Beklagten beschäftigt haben mag. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise geschildert, worin der Umbau bestanden haben mag und was sein konkreter Handlungsbeitrag ("Mitgestaltung") hierbei gewesen sein mag. Gerade angesichts der Umschreibung seines einmaligen Telefonats nach Dubai als "Pflege und Betreuung internationaler Potentialkunden" wäre hier ein nachvollziehbarer Sachvortrag zu Art und Umfang der "Mitgestaltung" der Bedienabteilung notwendig gewesen, damit das Gericht die wirkliche Bedeutung dieser Aufgabe für die Gesamttätigkeit des Klägers nachvollziehen kann.



e) Soweit der Kläger schließlich die Aufnahme der Wendung "Vollkommen selbstständige Entwicklung von 18 Seminaren von der Planung bis zur Durchführung zur vollsten Zufriedenheit" usw. begehrt, war zunächst festzuhalten, dass der Kläger schriftsätzlich erklärt hatte, zu keinem Zeitpunkt behauptet zu haben, er habe 18 Seminare gehalten. Im Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 (Bl. 70 d.A) hat der Kläger hierzu vielmehr ausgeführt, dass er zu sieben verschiedenen Themen insgesamt elf Seminare gehalten habe, wobei auch das von der Beklagten bestritten wurde. Es wäre mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit aber nicht mehr in Einklang zu bringen, wenn nun im Zeugnis bestätigt würde, der Kläger habe "18 Seminare [...] bis zur Durchführung" entwickelt. Im Kammertermin hat sich der Kläger hierzu auf die pauschale Behauptung zurückgezogen, er habe nicht allein die im Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 erkennbaren sieben Seminarthemen entwickelt, sondern ganze 18 Themen. Welche elf weiteren Themen das gewesen sein mögen, ließ sich weder dem schriftsätzlichen noch dem mündlichen Vorbringen des Klägers entnehmen. Das alles konnte aber letztlich auf sich beruhen, denn die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erwähnung seiner Tätigkeiten auch insoweit bereits mit dem Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2018 erfüllt. Dort heißt es: "- Planung, Organisation und Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Weiterentwicklung und Motivation der Mitarbeiter". Damit ist das Nötige gesagt.



Auf die klägerseits mit der Berufung geforderte Beweiserhebung kam es hiernach nicht mehr an.



3. Ganz ähnlich verhielt sich das bei den weiteren Formulierungsforderungen des Klägers. Arbeitserfolg, Führungsverhalten und Arbeitsweise möchte der Kläger mit seinen eigenen Worten im Zeugnis beschrieben sehen, legt jedoch nicht substantiiert dar, inwiefern diesen Beschreibungen ein dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. In der Klageschrift vom 21. Juni 2019 wurde das besonders augenfällig, weil dort zur Begründung der Klage letztlich nur auf den blanken Wortlaut der Klageanträge zu 2a, 2b und 2c selbst verwiesen wurde. Aber auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurden die pauschalen Selbsteinschätzungen des Klägers nicht durch hinreichend substantiierten Sachvortrag unterlegt.



a) Zum "Arbeitserfolg" wurde beispielsweise nicht ansatzweise dargelegt, welche Ideen des Klägers es gewesen sind, die "zur Verbesserung" der Unternehmensstrukturen beigetragen haben mögen und inwiefern eine solche Verbesserung das Bild seiner Tätigkeit bei der Beklagten maßgeblich geprägt haben mag. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Strukturen er hierbei im Sinn hat. Ob er beispielsweise gesellschaftsrechtlich oder psychologisch, arbeitsrechtlich oder produktbezogen "die Unternehmensstrukturen" verbessert hat, blieb im Dunkeln.



Die Formulierung des Klageantrags zu 2a erweist sich auch deshalb als problematisch, weil der Kläger die Beklagte dazu veranlassen will, eine subtil kritische und wenig schmeichelhafte Selbstbeschreibung im Zeugnis aufzunehmen, wenn dort davon die Rede sein soll, dass der Kläger "wesentlich zur Verbesserung" der Unternehmensstrukturen beigetragen habe. Üblicherweise betont die Selbstdarstellung der Unternehmen in Arbeitszeugnissen eher seine starke Marktstellung und Leistungsfähigkeit der Produkte. Deshalb sind pauschale Aussagen über eine "Verbesserung der Unternehmensstrukturen" nicht regelhaft zu finden. Arbeitszeugnisse werden auch Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Arbeitgebers vorgelegt und prägen insofern seinen Marktauftritt. Die Aussage, schon die Strukturen im Unternehmen der Beklagten hätten vor dem Eintritt des Klägers der Verbesserung bedurft, kann der Kläger ohne entsprechenden Sachvortrag nicht aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen.



Ebensowenig hat der Kläger dargelegt, an welchen objektiv nachvollziehbaren Vorgängen man seine "rationelle Arbeits- und Denkweise" erkennen konnte und inwiefern diese "die Einhaltung des Budgets garantiert" haben mag.



Zu Recht weist die Beklagte ferner darauf hin, dass die Begriffe "korrekt" und "termingerecht" denklogisch nicht steigerungsfähig sind. Das allein ist bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen zwar nach verbreiteter Ansicht noch kein Ausschlussgrund; man denke nur an die gebräuchliche Notenstufe 1 mit "stets zur vollsten Zufriedenheit", die eine Steigerung des Begriffs "voll" suggeriert (vgl. auch BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - zu II 3 der Gründe). Die Formulierungen des Klägers konnten aber jedenfalls in Ermangelung eines substantiierten Sachvortrags nicht zugesprochen werden. Inwiefern und wie oft der Kläger "sehr korrekt" und "äußerst termingerecht" gearbeitet haben mag, war seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Wenn der Kläger hier eine Steigerung gegenüber dem üblichen Arbeitsverhalten behaupten will, so wäre es an ihm gewesen, den Normalfall zu schildern und sodann seine überdurchschnittlichen Leistungen im Verhältnis hierzu darzustellen. Daran fehlte es.



b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht der Kläger davon aus, dass gerade bei ihm als Verkaufsleiter eine Bewertung seiner Führung und auch seines Leitungsverhaltens im Zeugnis aufzunehmen ist. Dem ist die Beklagte nachgekommen mit der knappen und grammatikalisch fehlerhaften Wendung: "Sein Verhalten gegenüber der Kunden, der Geschäftsführung, Kolleginnen und Kollegen war stets vorbildlich." Der Kläger fordert aber mit der vorliegenden Klage nicht etwa die Streichung dieser Bewertung, sondern die Aufnahme zusätzlicher Formulierungen. Damit kann er aber nur erfolgreich sein, wenn er durch Sachvortrag verdeutlicht, dass die von ihm gewünschte Bewertung berechtigt ist. Das war hier nicht geschehen.



aa) Abgesehen davon, dass es sich bei der Wendung "äußerst proaktives Engagement im Bereich der Bedienungstheken" mangels anderer Anhaltspunkte weniger um eine Führungsbewertung als vielmehr um eine Leistungsbewertung handeln dürfte, so blieb doch unklar, woran der Kläger festmacht, dass er "ein äußerst proaktives Engagement im Bereich der Bedienungstheken" gezeigt habe. Auch hier wäre es am Kläger gewesen, den Normalfall des üblichen Engagements zu schildern und hierauf aufbauend sodann seine "äußerst proaktiven" weitergehenden Verdienste darzulegen.



bb) Auch der Klageantrag zu 2b verlangt zudem eine problematische Selbstbeschreibung der Beklagten, auf deren Aufnahme in das Zeugnis der Kläger aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag keinen Anspruch hat. Denn wenn der Kläger betont, es sei ihm zu verdanken, dass die Mitarbeiter der Beklagten "neu" motiviert worden seien, so ist damit doch zugleich angedeutet, dass es an der Motivation der Mitarbeiter bis zum Eintritt des Klägers gefehlt haben muss. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Belegschaft und das bei ihr herrschende Arbeitsklima von sich aus in der Öffentlichkeit derart präsentieren würde. Im übrigen fehlte es an nachvollziehbarem Sachvortrag des Klägers zur gegebenen Motivation der Mitarbeiter.



cc) Schließlich hat der Kläger nicht durch Sachvortrag verdeutlicht, welche konkreten Vorgänge er im Sinn hat, wenn er im Zeugnis ein "außerordentlich kostenbewusstes und wirtschaftliches Führungsverhalten" bestätigt sehen will. Ohne solchen Sachvortrag war auch nicht nachvollziehbar, wie ein Führungsverhalten "kostenbewusst" sein kann.



Die Führungsbewertung iSd. § 630 Satz 2 BGB / § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO betrifft das gesamte Sozialverhalten des Arbeitnehmers, seine Kooperations- und Kompromissbereitschaft, vor allem gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie Kunden (Riesenhuber in: Erman16. Aufl. BGB § 630 BGB Rn. 17 mwN), bei gegebener Leitungsfunktion aber auch sein Leitungsverhalten gegenüber Untergebenen (LAG Hamm 27. April 2000 - 4 Sa 1018/99 - juris-Rn. 104, 115). Dieses Sozialverhalten kann dann zB "höflich", "korrekt", "einwandfrei" oder sogar "vorbildlich" sein (vgl. ErfKo/Müller-Glöge 20. Aufl. GewO § 109 Rn. 43 f.). Allerdings dürfen keine irreführenden Gesamturteile über den Arbeitnehmer aufgenommen werden. So kann beispielsweise die Feststellung, dass der Arbeitnehmer es stets verstand, seine Interessen im Betrieb durchzusetzen, zu berichtigen sein, wenn keine rücksichtslose Durchsetzung der Interessen erfolgte (Riesenhuber in: Erman 16. Aufl. BGB § 630 BGB Rn. 17).



Wie nun im zwischenmenschlichen Verhalten aber die klägerseits beantragte Kategorie "kostenbewusst" einzuordnen ist, wäre zumindest erklärungsbedürftig, wenn ein nicht eingeweihter Zeugnisleser es nicht als "Geheimzeichen" im Umgang mit den Finanzen des Arbeitgebers missverstehen soll. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die beantragte Zeugnisformulierung im letzten Halbsatz auch grammatikalisch holperig und zusammenhangslos erscheint, wenn es heißt:



c) Schließlich blieb auch für die mit dem Antrag zu 2c geforderte Beurteilung der "sehr ausgeprägte[n] Fähigkeit, auch abteilungsübergreifende Themen zu analysieren" für die Kammer vollkommen im Dunkeln, welche konkreten Vorgänge der Kläger damit ansprechen wollte. Der Antrag musste mangels substantiierten Sachvortrags des Klägers ebenfalls abgewiesen werden.



C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.



Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Verkündet am 09.10.2020

Vorschriften

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr