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08.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221662

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.02.2021 – 2 StR 392/20


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts ‒ zu 1.b) und 2. auf dessen Antrag ‒ am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. März 2020


a) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt wird, und


b) die Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000 € angeordnet wird, davon in Höhe von 5.000 € als Gesamtschuldner.


2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.


3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem erpresserischen Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .


2


1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Aachen vom 7. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe, die „durch teilweise Bezahlung und teilweise Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist“ (UA 13), gesamtstrafenfähig gewesen wäre und dass wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 ‒ 4 StR 587/00 ; Urteil vom 5. November 2013 ‒ 1 StR 387/13 je mwN). Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen; er setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und um jedwede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen die Freiheitsstrafe auf nunmehr vier Jahre und vier Monate fest. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe als Härteausgleich in Abzug gebracht hätte.


3


2. Die Einziehungsentscheidung ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu korrigieren. In Höhe von 5.000 € haftet der Angeklagte nur als Gesamtschuldner. Dies hat der Senat im Tenor klargestellt; die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners ist nicht erforderlich (Senat, Urteil vom 25. April 2018 ‒ 2 StR 14/18 Rn. 12 mwN).


4


3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO ).


Franke
Krehl
Meyberg
Grube
Schmidt

Vorschriften§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

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