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26.05.2020 · IWW-Abrufnummer 215853

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.04.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19


Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul und die Richterin Grüneberg, sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk
am 24. April 2020
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1-3, 5, 7-11, 13 und 15 wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2019, zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.



Gründe



I.

1


Die Kläger begehren, die Wahl zum Vorstand in der Kammerversammlung der Beklagten vom 26. April 2017 für ungültig zu erklären. Der Anwaltsgerichtshof hat der Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2018 stattgegeben. Er hat in der in der Kammerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt "Jahresbericht 2016 des Präsidenten" gehaltenen Rede des Beigeladenen zu 13, der jedenfalls bis zum Ablauf der Wahlperiode am 24. April 2017 Präsident der Beklagten war, aufgrund in ihr enthaltener Wahlwerbung eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung gesehen. Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot führe vorliegend zur Ungültigkeit der gesamten Wahl, da er die konkrete, nicht ganz fernliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit begründe, dass die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sei oder zumindest habe gewesen sein können. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1-3, 5, 7-11, 13 und 15 beantragen die Zulassung der Berufung.




II.

2


Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Rechtsmittelführer auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ). Die Frage, inwieweit Wahlwerbung des Beigeladenen zu 13 im Rahmen des Jahresberichts zu einer Aufhebung der Vorstandswahlen der Beklagten führt, bedarf der Klärung im Berufungsverfahren. Das gilt jedenfalls hinsichtlich der Beigeladenen zu 12 und 14, die in ihrem Wahlbezirk ohne Gegenkandidat geblieben waren.


3


Offen bleiben kann, ob die Zulassung auch aus den anderen geltend gemachten Gründen angezeigt wäre.




III.

4


Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 2/17 , juris Rn. 6).




IV.

5


Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).




Rechtsmittelbelehrung:

6


...


Kayser
Paul
Grüneberg
Wolf
Merk

Vorschriften§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO

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