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03.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061244

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 Ss OWi 354/2006

Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

am 11. April 2006

folgenden

B e s c h l u s s :

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 10. November 2005 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm zurückverwiesen.

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10.11.2005 wegen einer am 24.05.2005 als Führer eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (mindestens) 61 km/h zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG (so genannte Viermonatsregel) verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Mit ihrer ausweislich der Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht gegen den Betroffenen nicht entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 02.08.2005 neben einer Geldbuße von 375 Euro ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt hat.

Die auf die am 20.01.2006 gefertigte Stellungnahme zur Rechtsbeschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vom 12.01.2006 verweisende Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 16.03.2006 zur Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht vom 10.03.2006 lag dem Senat bei der Entscheidung vor.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gegen den Betroffenen gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.1.10 der Tabelle 1a zum BKat neben einer Geldbuße von 375 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von drei Monaten wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht.

Dies hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, sich jedoch ?dazu veranlasst gesehen, das angeordnete Fahrverbot von drei Monaten erheblich zu reduzieren und im Gegenzug die Geldbuße maßvoll heraufzusetzen.? Es hat hierbei berücksichtigt, dass der Betroffene - seiner Einlassung folgend - die verfahrensgegenständliche Fahrt für einen Freund unternommen habe. Mit Hilfe des mitgeführten Anhängers habe der geständige Betroffene nämlich als ?Freundschaftsdienst? dessen liegengebliebenes Fahrzeug zurückführen wollen. Hinzu komme, dass es sich nur um eine geringfügige Überschreitung der an sich das dreimonatige Fahrverbot auslösenden Geschwindigkeit gehandelt habe und der Betroffene bislang jedenfalls nicht einschlägig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sei. Schließlich sei auch berücksichtigt worden, dass der Betroffene durch die Verhängung eines Fahrverbots als einziger Mitarbeiter des von seiner Mutter geführten Familienbetriebs ?in besonderem Maße betroffen? werde. Der Betrieb beziehe seine Haupteinnahmequelle aus dem An- und Verkauf sowie der Entsorgung von Kraftfahrzeugen; insoweit sei das Unternehmen von kommunalen Aufträgen abhängig. Die finanzielle Situation des Betriebes erlaube es nicht, einen Fahrer anzustellen. Altersbedingt sei die Mutter des Betroffenen nur sehr eingeschränkt im Stande, Fahrtätigkeiten durchzuführen. Aufgrund sämtlicher Gesichtspunkte erscheine es deshalb vertretbar, das Fahrverbot deutlich zu reduzieren, zumal das Gericht davon überzeugt sei, dass auch das nur einmonatige Fahrverbot seine Denkzettelfunktion ausreichend erfülle.

2. Diese Ausführungen halten jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Gerichten zu beachtende Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme bedarf (BGHSt 38, 125/130 und 231/235; BayObLG VRS 104, 437/438; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient nicht zuletzt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (Anwendungsgleichheit) und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284/285; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532; KG NZV 2002, 47; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 25 StVG Rn. 10). Zu diesen Rechtsfolgen zählt jedoch nicht nur die Frage, ob gegen einen Betroffenen ?in der Regel? ein Fahrverbot zu verhängen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV), sondern auch - wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ergibt - die ?in der Regel? festzusetzende Dauer des aufgrund einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verwirkten Fahrverbots.

b) Ebenso wie von der Verhängung des Regelfahrverbots nur dann gänzlich abgesehen werden kann, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und deshalb der vom Bußgeldkatalog erfasste Normalfall nicht vorliegt, ist der Tatrichter vor einer Verkürzung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots gehalten zu prüfen, ob der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, die ausnahmsweise die Abkürzung rechtfertigen können und daneben eine angemessene Erhöhung der Regelbuße als ausreichend erscheinen lassen. Hier wie dort können dabei sowohl außergewöhnliche Härten als auch eine Vielzahl minderer Erschwernisse bzw. entlastender Umstände genügen, um eine Ausnahme zu rechtfertigen (BayObLG NZV 1994, 327, 370 und 487; OLG Zweibrücken DAR 2003, 531/532 jeweils m.w.N.). Auch die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage der Fahrverbotsdauer zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.

c) Den vorstehenden Anforderungen an die Ermessenserwägungen des Richters im Rahmen der Bemessung der Fahrverbotsdauer werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

aa) Zwar hat sich das Amtsgericht hinsichtlich der Fahrverbotsdauer zu Recht mit den unmittelbaren und mittelbaren beruflichen und wirtschaftlichen Folgen eines dreimonatigen Fahrverbots für den Betroffenen auseinandergesetzt, nachdem dieser die von einem dreimonatigen Fahrverbot ausgehende Existenzgefährdung für das von seiner Mutter geführte Familienunternehmen, insbesondere dessen wirtschaftliche Abhängigkeit von dem uneingeschränkten Einsatz seiner ? das Führen von Kraftfahrzeugen als wesentlich voraussetzenden ? Arbeitskraft, geltend gemacht hat. Wie in den ähnlich gelagerten und bei Berufskraftfahrern in aller Regel gegenüber einer pauschalen Verkürzung der Verbotsfrist vorrangig zu prüfenden Möglichkeit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich erlaubten Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten (BayObLG NZV 1991, 161; Burhoff/Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren <2005> Rn. 910) gebot dies schon das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche Übermaßverbot (OLG Bamberg, Beschl. v. 19.07.2005 ? 2 Ss OWi 564/05; BayObLG NZV 1991, 161 und 1998, 212 f.; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 25 StVG Rn. 11).
Der Senat vermag jedoch nicht zu überprüfen, ob diese Feststellungen auf einer trag-fähigen Beweisgrundlage beruhen. Denn das Amtsgericht hat seinen Feststellungen ausschließlich die Angaben des Betroffenen zugrunde gelegt, ohne diese durch sonstige Beweismittel, etwa durch Einvernahme der Betriebsinhaberin oder Auskünfte des Steuerberaters und durch Einsichtnahme in Unterlagen, wie Einnahme-/Überschussrechnung oder Gewerbesteuerbescheide (KG DAR 2004, 164 f.; Burhoff/Deutscher Rn. 808), zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht die Darlegungen des Betroffenen entweder ungeprüft übernommen oder allenfalls einer Plausibilitätsprüfung unterzogen hat.

Es entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, nicht un-geprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die Rechtsanwendung ? wenn auch eingeschränkt ? nachzuprüfen (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 30.01.2006 ? 3 Ss OWi 16/2006 und vom 04.03.2005 ? 2 Ss OWi 178/05; BGHSt 38, 125/127 ff.; OLG Karlsruhe NZV 2005, 54/55 f.; OLG Celle VRR 2005, 113; OLG Koblenz NJW 2004, 1400; OLG Stuttgart NZV 1994, 371; KG NZV 2002, 47 und DAR 2004, 164 f; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/220; OLG Hamm VRS 90, 210/212; ferner Janiszewski/Jagow/Burmann § 25 StVG Rn. 10 f.; Hentschel § 25 StVG Rn. 26 und Burhoff/Deutscher Rn. 806 ff. jeweils m.w.N.). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Betroffener nicht in erster Linie aus einem verwirkten Fahrverbot als solches, sondern gerade aus seiner die Mindestdauer von einem Monat übersteigenden Dauer die Existenzgefährdung herleitet.

Sieht das Tatgericht von einer Überprüfung eines solchen Vorbringens auf seinen Wahrheitsgehalt ab - wofür ihm gemäß § 77 a Abs. 1 OWiG vereinfachte Möglichkeiten der Beweisaufnahme zur Verfügung stehen ? und übernimmt es solche entlastende Behauptungen als glaubhaft oder überzeugend, muss es die Gründe hierfür im Urteil darlegen. Diesen aus § 267 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG resultierenden sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe werden die Feststellungen des Amtsgerichts nicht gerecht. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit eine ? auch eingeschränkte ? Überprüfung der konkreten Rechtsfolgenentscheidung im Ansatz verwehrt.

bb) Die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen abgestuften Regelahndungen gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen des Betroffenen aus (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV). Der Umstand, dass der uneingeschränkt geständige Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in nennenswerter Weise bzw. nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt ein Abweichen von der vorgesehenen Regeldauer des Fahrverbots von drei Monaten daher auch in Verbindung mit der konkreten geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 60 km/h nach Nr. 11.1.10 der Tabelle 1a zum BKat um 1 km/h auch dann nicht, wenn dem Betroffenen eine günstige Prognose hinsichtlich seines künftigen Verkehrsverhaltens zugebilligt werden mag (für die Frage des Absehens von einem Fahrverbot vgl. zuletzt OLG Bamberg NJW 2006, 627/628; ferner BayObLGSt 1994, 156/157 und 1996, 110/111 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 466/467; OLG Hamm NZV 1996, 247/248).

cc) Entsprechendes gilt, wenn das Amtsgericht ? soweit ersichtlich ebenfalls ungeprüft - dem der Fahrt zugrundeliegenden ?Freundschaftsdienst? eine privilegierende Wirkung zuerkennen will.

III.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufzuheben; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung nicht nur die Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen insbesondere zu der Frage getroffen werden können, ob gerade das dreimonatige Fahrverbot für den Betroffenen ? auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten eines nur eingeschränkten Fahrverbots für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (§ 25 Abs. 1 StVG) - eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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