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02.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212527

Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 29.08.2018 – 20 WF 728/19

Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen.


Oberlandesgericht Dresden

Beschluss vom 29.08.2019


Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.05.2019 - 304 F 1449/18 - aufgehoben.
  2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe

I.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.08.2018 - 304 F 1449/18 - auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Unterhaltssache ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Auskunft bisher nicht nachgekommen sei. Er habe keine systematische und geschlossene Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben übergeben.

Gegen den am 11.06.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass er mit Schriftsätzen vom 31.05.2018, 06.11.2018, 27.05.2019 und 12.06.2019 seiner Auskunftspflicht umfassend nachgekommen sei. Er habe - wie gefordert - eine vollständige Auskunft über seine Einnahmen und Ausgaben aus allen Einkommensarten einschließlich sonstiger Bezüge für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 erteilt. Überdies habe er sämtliche geforderten Belege vorgelegt. Diese seien einzeln nummeriert und in der systematischen Aufstellung entsprechend gekennzeichnet, so dass die Zuordnung durch die Antragstellerin problemlos möglich sei.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Zwangsgeldanordnung aufzuheben.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.07.2019 entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner habe seine Auskunft nur bruchstückhaft erteilt. Bei den mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelten Anlagen handle es sich lediglich um ein ungeordnetes Konvolut aus ebenso unvollständigen Belegen von 1.100 Seiten in fünf Leitzordnern. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, was Auskunft und was Beleg zur Auskunft sein solle. Hinsichtlich der Aufstellung der Betriebsausgaben sei überdies nicht deutlich, auf welche Gesellschaft sich die aufgelisteten Sonderbetriebsausgaben bezögen. Schließlich befänden sich unter den vom Antragsgegner mit der Beschwerde vorgelegten Anlagen Auflistungen einzelner Privatentnahmen, die von der XYX Xxxxxx Yxxxxx Xxxxxx Pxxxxxx an ihn ausgekehrt worden seien. Damit handele es sich aber nur um die Auflistung der Entnahmen von einer Gesellschaft, obwohl der Antragsgegner noch an weiteren Gesellschaften beteiligt sei. Auch die Berechnung der Gewinnverteilung sei in einer systematischen und geordneten Aufstellung darzustellen. Die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse würden in den übermittelten Anlagen gänzlich fehlen.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senatzur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den angefochtenen Beschluss, den Teilbeschluss des Familiengerichts vom 30.08.2018 - 304 F 1449/18 - die Beschwerdeschrift, die Beschwerdeerwiderungsschrift und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 23.08.2019 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der vorliegenden Besetzung übertragen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat - wenn auch aus anderen als den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen - Erfolg. Der Antragsgegner hat zwar bislang keine in jeder Hinsicht formgerechte und vollständige Auskunft erteilt; die Verhängung eines Zwangsgeldes ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht verhältnismäßig, weil das Familiengericht nicht eindeutig klargestellt hat, was vom Antragsgegner über die bereits erteilte Auskunft hinaus noch im Einzelnen darzulegen ist. Dem Antragsgegner war es deshalb bisher unverschuldet nicht möglich, die Zwangsvollstreckung durch die von ihm geforderte Auskunft abzuwenden. Im Einzelnen:

1.

Die Auskunft ist hier nach § 1605 Abs. 1, § 259, § 260 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die geforderte systematische Zusammenstellung des Einkommens richtet sich inhaltlich stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Einnahmen und Ausgaben müssen zueinander abgrenzbar aufgestellt werden. Dieser Anspruch kann nicht durch Vorlage von Belegen erfüllt werden. Denn Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei verschiedene Ansprüche. Sie stehen zwar miteinander in einem Zusammenhang, führen aber nicht zur Einschränkung des Einzelanspruchs (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 159 f; Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rdn. 1164 bis 1196; OLG München FamRZ 1996, 738 f., zit. n. juris Rdn. 7 ff.).

a) Der Antragsgegner hat seine Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben bislang nichtin einem systematischen Verzeichnis zusammengestellt.

aa) Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH Urteile vom 06.06.1962 - V ZR 45/61 - LM Nr. 14 zu § 260 BGB und vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 - FamRZ 1962, 21, 23 f.). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist überdies die Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor (BGH FamRZ 2015, 127, zit. n. juris Rdn. 17).

bb) Hieran gemessen liegt kein systematisches Verzeichnis vor:

(1) Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 30.08.2018 ist der Antragsteller verpflichtet, aus allen Einkommensarten i.S.d. §§ 2, 22 EStG für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 über alle Einnahmen und Ausgaben Auskunft zu erteilen. Zusätzlich ist er verpflichtet, bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die steuerliche Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Einkünften i.S.d. §§ 2, 22 EStG ist Auskunft über den ermittelten Gewinn sowie die Privateinlagen und Privateinnahmen zu erteilen.

(2) Das Schreiben vom 31.05.2018 enthält keine Angaben hierzu. Es verweist lediglich auf Anlagen zu den Sonderbetriebsausgaben 2016 bis 2017 und eine Einkommensauskunft. Der Inhalt der als Anlage bezeichneten Einkommensauskunft kann nicht abschließend beurteilt werden, weil diese dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 27.06.2018 nicht beigefügt war. In dem Schreiben vom 06.11.2018 wird lediglich ausgeführt, dass in den beigefügten Leitzordnern Auskünfte über Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Jahre 2015 bis 2017 sowie Auskünfte über Unternehmensbeteiligungen für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 sowie eine Übersicht über die Beteiligung mit Partnerschaftsverträgen und notariellen Verträgen enthalten sei. Auch dies stellt kein systematisches Verzeichnis dar. Die Schreiben vom 27.05.2019 und 12.06.2019 enthalten nur einen Hinweis zu der "bereits erteilten Einkommensauskunft". Auch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Übersichten erfüllen die formellen Anforderungen nicht.

(3) Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze oder verschiedene Leitzordner verfehlt hier die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 291). Außerdem befinden sich in den vorgelegten Übersichten - mit Ausnahme der Einkünfte aus Selbständigkeit bzw. Gewerbe oder aus den Kapitalgesellschaften - keine Angaben zu den übrigen Einkommensarten nach §§ 2, 22 EStG. Soweit die mit der Beschwerde vorgelegten Übersichten in mehreren Ordnern nach Jahren getrennt eingeheftet waren, handelt es sich lediglich um Teilauskünfte, die zusammenhanglos nebeneinander stehen. Die Erklärung, dass andere als die von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen, fehlt. Dies gilt auch für die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Übersichten.

b) Ungeachtet dessen sind die Auskünfte zu den einzelnen Jahren auch unvollständig. Für die Vollständigkeit der Auskunft gelten insbesondere folgende Anforderungen:

aa) Eine Auskunft ist nur vollständig erteilt, wenn nicht nur die gesamten Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Ausgaben (getrennt nach der jeweiligen Einkommensart) niedergeschrieben werden.

Dabei ist bei den Einkunftsarten nach § 2 EStG zu unterscheiden zwischen den sog. Gewinneinkünften des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirtschaft), bei denen sich das Einkommen aus der Differenz der Einnahmen und Ausgaben errechnet, und den sog. Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Nichtselbstständige, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstiges), bei denen sich das Einkommen aus den Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten ergibt (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 159; OLG München FamRZ 1996, 738 f., zit. n. juris Rdn. 8).

bb) Neben der Darstellung der Werbungskosten bzw. bei den Gewinneinkünften der Ausgaben erfordert die hier geschuldete Auskunft ferner die Darstellung aller weiteren für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen (OLG München, FamRZ 1996, 738 ff., zitiert nach juris Rdn. 9). Soweit Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten nichterzielt werden, ist dies in der Auskunft mit anzugeben.

cc) Selbständige und Gewerbetreibende sind gehalten, Einnahmen und Ausgaben - gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Unternehmen - geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen. Eine unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung (d.h. eine Differenzierung nach steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Ausgaben) kann demgegenüber nicht verlangt werden (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 160).

Bei der Darstellung von Ausgaben bei einer Gewinnermittlung können Sachgesamtheiten zusammengefasst werden, wenn insoweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehr üblich ist und dies eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. In der Regel ist als ausreichend anzusehen, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzugeben, die (nach Gruppen geordneten) Umsatzerlöse und Ausgaben anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten auf eine beigefügte Anlage Bezug zu nehmen (OLG München FamRZ 1996, 738 f., zit. n. juris Rdn. 8; OLG Bamberg FamRZ 2006, 344, zit. n. juris Rdn. 7; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 160).

dd) Die für die Auskunftserteilung von Selbständigen entwickelten Grundsätze sind unter folgenden Voraussetzungen auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(1) Grundsätzlich können zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellt (Dose in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rdn. 605).

(2) Anders liegt die Sachlage allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt. Bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sind, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen können, sind die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1982, 680 ff.; OLG Schleswig, SchlHA 1999, 214; Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1395 f.). Entsprechendes gilt auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft (vgl. Fischer-Winkelmann/Maier, Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aus unterhaltsrechtlicher Perspektive, FamRZ 1996, 1391, 1393).

(3) Diese Grundsätze gelten auch für die Auskunftserteilung. Der Grund für die erweiterte Auskunftspflicht des Mitgesellschafters ist, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden soll zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2009, 981 ff.; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017,Rdn. 157 m.w.N.). Denn nur mit dieser erweiterten Auskunft ist der Auskunftsberechtigte in der Lage, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der erweiterte Auskunftsanspruch ist damit der Ausgleich für die erweiterten Einflussmöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters. Ist also der Auskunftspflichtige ein solcher Mitgesellschafter, erstreckt sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.

(4) Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten. Im Einzelfall kann eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten geboten sein (Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 5. Aufl. 2017, Rdn. 157; BGH FamRZ 2005, 1986; FamRZ 1994, 28). Dies ist vom Auskunftsverpflichteten darzulegen.

c) Nach den dargestellten Grundsätzen ist vom Antragsgegner bisher für die Jahre 2015 bis 2017 inhaltlich keine vollständige Auskunft erteilt worden.

aa) Der Antragsgegner ist Gesellschafter der XYX Rechtsanwälte Steuerberater Pxxxxxx, der XYC Steuerberatung GmbH & Co. KG, der XYX Treuhand aaa GmbH, der XYX Beteiligung GbR und der Axxxxxx GmbH.

Soweit der Antragsgegner Einkünfte als Gesellschafter der vorbezeichneten Personen- und Kapitalgesellschaften erzielt, hat er in der systematischen Aufstellung jeweils für die einzelnen Jahre des Auskunftszeitraums für jede Gesellschaft gesondert seine aus den Gesellschaften erzielten Einnahmen und Ausgaben systematisch aufzulisten.

(1) Er hat hinsichtlich seiner Beteiligungen an den Personengesellschaften den Gewinn der Gesellschaft, seinen Gewinnanteil und darüber hinaus zur Überprüfung der unterhaltsrechtlichen Relevanz die Sondervergütungen/Vorabgewinne, die Sondereinnahmen und Sonderausgaben sowie - nach Ziffer 1 Buchstabe c, dritter Absatz des Teilbeschlusses vom 30.08.2010 - Privateinlagen und Privatentnahmen (der Schreibfehler im Beschlusstenor ist entsprechend auslegungsfähig) für jede Personengesellschaft getrennt anzugeben (vgl. zu den Anforderungen an die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens bei Beteiligungen an Personengesellschaften: Spieker in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rdn. 275).

(2) Überdies hat der Antragsgegner für die einzelnen zu beauskunftenden Jahre hinsichtlich der Kapitalgesellschaften die Gewinnausschüttung und etwa tatsächlich angefallene Werbungskosten darzulegen.

(3) Soweit der Antragsgegner in den Gesellschaften eine beherrschende Mitgesellschafterstellung innehat, d.h. wenn er als Mitgesellschafter aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem Interesse maßgeblich beeinflussen kann, ist er überdies verpflichtet, die Gewinnermittlung für die Gesellschaften, d.h. die Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr und für jede Gesellschaft getrennt in der systematischen Aufstellung darzulegen. Dabei genügt es, dass der Antragsgegner eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögenslage unter Einstellung einzelner Teilergebnisse (Umsatzerlöse, nach Gruppen geordnete Ausgaben) gibt und im Übrigen wegen der Einzelposten auf die beigefügten Ergebnisrechnungen als Belege Bezug nimmt.

(4) Soweit der Antragsgegner in den anderen Einkunftsarten nach § 2, § 22 StGB keine Einkünfte erzielt, hat er dies in seiner Auskunft anzugeben.

bb) Diesen Anforderungen wird die Auskunft des Antragstellers nicht in vollem Umfanggerecht.

(1) In den am 31.05.2018 erstellten Übersichten sind lediglich seine Einnahmen und die Ausgaben aus der XYX Rechtsanwälte und Steuerberatergesellschaft Pxxxxxx aufgelistet. Angaben zu den übrigen Personengesellschaften fehlen. Sollten keine Einnahmen aus der Beteiligung an diesen Gesellschaften erzielt worden sein, fehlt es an einer entsprechenden Klarstellung in der Auskunft.

(2) Bei den vorgelegten Übersichten zu den Sonderbetriebsausgaben 2016 und 2017 fehlt die Angabe auf welche Gesellschaft sich diese beziehen. Eine Zuordnung der Teilauskunft zu den Gesellschaften ist damit nicht möglich.

(3) Die Auskunft über die Gewinne der Gesellschaften sind ebenfalls unvollständig. Die Gewinne sind nur zu drei Gesellschaften angegeben. Es fehlen Angaben zur XYX Treuhand STB GmbH und zur XYX Beteiligung GbR.

(4) Angaben zur Gewinnermittlung der Gesellschaften fehlen. Zumindest fehlen Angaben zu den Gesellschaftsanteilen des Antragsgegners und dazu, welche Stellung er in den Gesellschaften einnimmt bzw. welche Gründe der Erteilung einer Auskunft zu den Angaben der Gewinnermittlung der Gesellschaften entgegenstehen.

(5) Schließlich fehlen Angaben dazu, dass der Antragsgegner im Auskunftszeitraum keine weiteren Einkünfte im Sinne der §§ 2,22 EStG erzielt hat.

2.

Obwohl es an einer systematischen Aufstellung fehlt und die bisherigen Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften nicht vollständig sind, kann der Zwangsgeldbeschluss wegen der fehlenden Konkretisierung der vom Antragsgegner zu erfüllenden Auskunft keinen Bestand haben.

Der Zwangsgeldbeschluss muss die zu vollstreckende Handlung bezeichnen (vgl. Seibel in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 888 Rdn. 12, § 887 Rdn. 8). Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der schwierigen Rechtslage bei Auskunftserteilung eines Gesellschafters von Personen- und Kapitalgesellschaften wäre das Familiengericht gehalten gewesen, in seinen Entscheidungsgründen darzulegen, inwieweit die bisher erteilte Auskunft unvollständig ist. Denn es muss dem Antragsgegner auch im Vollstreckungsverfahren möglich sein, die Vollstreckung des Zwangsgelds durch Erfüllung der von ihm verlangten Auskunft abzuwenden. Insoweit muss das Gericht die vorzunehmende Handlung in den Entscheidungsgründen des Zwangsmittelbeschlusses konkretisieren bzw. vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses darauf hinweisen, was der Auskunftspflichtige gegebenenfalls noch ergänzend vorzutragen hat. Dies hat der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nachgeholt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG, § 92 ZPO. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat seine Grundlage in §§ 40, 42 FamGKG und beruht auf dem festgesetzten Zwangsgeld.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 1605 Abs. 1BGB, § 259 BGB; § 260 Abs. 1 BGB

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