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15.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207733

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 19.02.2019 – 5 StR 513/18


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge nach § 275 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.


2


Die Vorsitzende der Strafkammer hat festgestellt, dass der Richter auf Probe, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterzeichnung des Urteils gehindert sei, weil er zum 1. Mai 2018 der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden sei. Damit hat er – was die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung zur Revisionsbegründung als richtig bestätigt hat – seinen Status als Richter auf Probe nicht verloren (§§ 12, 13, 19a DRiG). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt daraufhin, dass er das Urteil deshalb noch unterschreiben konnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2006 – 2 StR 294/06, NStZ-RR 2007, 88; Beschluss vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4).


3


Eine tatsächliche Verhinderung ist nicht festgestellt. Ausweislich der Fassung des Verhinderungsvermerks stützte sich die Vorsitzende – wenn auch irrtümlich – allein darauf, dass der Richter aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert sei, seine Unterschrift beizufügen.


4


Das Urteil ist damit nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt (vgl. BGH, aaO).


Mutzbauer
Sander
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