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19.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207270

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.01.2019 – 2 StR 33/18


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Oktober 2017 wird


a) das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,


b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen, des Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, des Diebstahls, des Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, der falschen Versicherung an Eides statt und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen schuldig ist,


c) im Strafausspruch über die Einzelstrafe in Fall 3 des „Tatkomplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) aufgehoben, der Ausspruch entfällt.


2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, Betruges oder Computerbetruges in vier Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.


2


Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.


3


1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat zur Folge, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Betruges in einem Fall entfällt.


4


2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Fall 3 des „Tatkomplexes FoFE“ (Ziff. II.2.e. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.


5


Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Kreuzung stelle neben der Fahrt bis dorthin eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, Beck RS 2003, 10527). So verhält es sich hier.


6


Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte auf seiner längeren Fahrstrecke an der Kreuzung dem Zeugen S. . Da er die Vorfahrt missachtete, musste der Zeuge bremsen und machte sich „lautstark bemerkbar“. Daraufhin unterbrach der Angeklagte seine Fahrt, stieg aus und beschimpfte den Zeugen. Anschließend setzte er seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. Es handelte sich somit um eine spontane und ersichtlich nur kurzzeitige Unterbrechung einer längeren Fahrt. Da die gesamte Fahrt als einheitliche Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu würdigen ist, muss der Schuldspruch in Fall 3 wegen einer tatmehrheitlich zu Fall 2 begangenen Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallen.


7


3. Infolge der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des „Tatkomplexes Kanalarbeiten“ (Ziff. II.2.b. der Urteilsgründe) sowie der Berichtigung des Schuldspruchs im „Tatkomplex FoFE“ entfallen zwar zwei Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen und 60 Tagessätzen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass der Tatrichter ohne Einbeziehung der beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.


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