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18.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207251

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.01.2019 – 16 O 274/17

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Düsseldorf


Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 13.06.2018 bleibt aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.06.2018 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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T a t b e s t a n d

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Der Kläger ist Architekt und begehrt von den Beklagten Honorar.

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Grundlage seiner Honorarforderung ist der als Anlage K 1 vorgelegte Vertrag vom 19. Januar 2017, der die Unterschrift des Klägers und der Beklagten trägt. In diesem Vertrag sind die Beklagten als Auftraggeber bezüglich Tätigkeiten des Klägers benannt hinsichtlich deren H-Weg in Düsseldorf. Unter vereinbarte Tätigkeiten heißt es dort: Grundlagenermittlung, Erstellen des Vorentwurfes, Entwurf. Zur Honorierung lautet die Vereinbarung u. a., dass der Auftragnehmer ein Honorar gemäß HOAI 2013 Honorarzone III BIS zustehen soll. X der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Unter Bezugnahme auf diese vertragliche Vereinbarung stellte der Kläger am 28.06.2017 seine Honorarabschlagsrechnung über einen Betrag von 19.471,42 €. Dieser Abschlagsrechnung fügte er eine Kostenschätzung gemäß DIN 276 bei. X der Einzelheiten wird insoweit auf das Anlagenkonvolut in der Anlage K 2 Bezug genommen. Er berechnete dabei zu den Leistungsphasen 1 und 2 von § 34 HOAI jeweils 100 % und zur Leistungsphase 3 80 %. Am 09. und 24. März des Jahres 2017 überreichte der Kläger den Beklagten Entwürfe im Maßstab 1:100 hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens, die von den Beklagten abgezeichnet wurde. Auf die Abschlagszahlungen reagierten die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2017. X der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

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Die Arbeiten hatte der Kläger bereits vor dem Abschluss des schriftlichen Vertrages im Dezember 2016 begonnen. Er war zuvor mit der Bauvoranfrage für die Beklagten befasst. Die von ihm insoweit begehrte Vergütung haben die Beklagten gezahlt.

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Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat der Kläger die Schlussrechnung vom 20.03.2018 überreicht, die den Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigte am 11.04.2018 zugegangen ist. Insoweit wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Die Grundlage dieser Honorarschlussrechnung ist ebenfalls die Kostenschätzung gemäß DIN 276. Mit Schriftsatz vom 08.06.2018, per Fax an diesem Tag bei Gericht eingegangen, rügen die Beklagten die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung im Hinblick auf die zugrunde gelegte Kostenschätzung. Diesen Schriftsatz hat der Klägervertreter am 13.06.2018 in der Post vorgefunden, wie er in der mündlichen Verhandlung berichtet hat.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

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Er habe die Leistungen, die Grundlage seiner Honorarrechnungen seien, vollständig und ordnungsgemäß erbracht, bei der Entwurfsplanung habe er statt der 100%igen Leistungserbringung pauschal nur mit 70 % angesetzt. So habe er die Kostenberechnung X des Bearbeitungsstopps nicht mehr erbringen können, so dass nunmehr Grundlage der Vergütungsforderung die Kostenschätzung sei. Soweit mit der Schlussrechnung ein Mehrbetrag gefordert werde, beziehe sich dieser auf die weiteren Tätigkeiten, die er aufgrund des Schreibens vom 13. Juli 2017 nicht mehr erbracht habe und die gleichwohl unter Berücksichtigung von § 649 BGB zu vergüten seien. Sie seien jedoch noch nicht klageweise geltend gemacht. Die Rechnung sei prüffähig, die Prüffrist allerdings bereits abgelaufen. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten und deren Bewertung sei auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22. August 2018 Bezug zu nehmen (Bl. 89 ff. d. A.).

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Eine wirksame Kündigung des Architektenvertrages sei zudem nicht erfolgt.

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Erstattungsansprüche im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen X des Honorars für die Bauvoranfrage bestünden nicht. Die Rechnung insoweit sei zutreffend erstellt worden und entspreche den vertraglichen Vereinbarungen, was den Beklagten auch im Detail erklärt worden sei.

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In der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 ist klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde rechtzeitig erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 13.06.2018 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.471,42 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2017 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

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Sie tragen im Wesentlichen vor:

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Ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls sei er gemäß § 123 Abs. 1 1. Alternative BGB, hilfsweise § 119 Abs. 1 1. Alternative BGB angefochten und damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Einen Vertrag mit Kostenfolgen für sie hätten sie nicht schließen wollen, so seien auch die damaligen Verabredungen im Hinblick auf die beabsichtigte Vermarktung des Grundstückes nicht gewesen.

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Die Schlussrechnung sei zudem nicht prüffähig, dies sei auch schriftsätzlich rechtzeitig vorgebracht worden. Eine Berechnung des Honorars sei anhand der Kostenberechnung durchzuführen, da dies nicht der Fall sei, sei die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. Schließlich habe es der Kläger verabsäumt, die von ihm konkret erbrachten Leistungen gemäß den Leistungsbildern der HOAI im Einzelnen vorzutragen. Insoweit seien Kürzungen von mindestens 18,5 % der für die drei ersten Leistungsphasen geschuldeten Prozente vorzunehmen. Die ermittelten Baukosten seien zudem unzutreffend, über diese sei auch zu keiner Zeit gesprochen worden. Da die Leistungen zudem bereits vor Abschluss des schriftlichen Vertrages mit der dortigen Honorarvereinbarung begonnen worden seien, schuldeten sie, wenn überhaupt, lediglich den Mindestsatz. Vereinbart sei aber eine unentgeltliche Tätigkeit gewesen. Im Übrigen sei hilfsweise die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.758,53 € bzw. des vollständigen Betrages der Zahlung mit 27.845,29 € zu erklären. Da diese Aufrechnung jedoch hilfsweise erklärt worden sei, könne sie erst eingreifen, soweit feststeht, ob und in welcher Höhe ein Honoraranspruch überhaupt bestehe.

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X des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht aus § 631 Abs. 1 BGB begründet. Trotz des rechtzeitigen Einspruchs des Klägers war das Versäumnisurteil daher aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger hat seinen Anspruch auf Architektenhonorar, welches zunächst mit der Abschlagsrechnung vom 28.06.2017 geltend gemacht wurde und zu der dann im Laufe des Rechtsstreits auch die Schlussrechnung vom 20.03.2018 vorgelegt wurde, nicht schlüssig dargetan. Er kann daher nicht Zahlung von 19.471,42€ von den Beklagten verlangen. Auf die von ihnen erklärte Hilfsaufrechnung kommt es daher nicht an.

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1. Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen durch den Kläger für die Beklagten als potenzielle Bauherrn auf ihrem H in Düsseldorf am 19.01.2017 geschlossen. Der Vertrag in der Anlage K 1 ist, wie sich aus der Anhörung ergibt von beiden Beklagten unterschrieben worden. Oberhalb der Unterschrift finden sich Regelungen zu der Honorierung und der Höhe der Vergütung. Dass diese beiden schriftlichen Willenserklärungen durch arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB bzw. X eines Irrtums nach § 119 BGB erfolgreich angefochten wären mit der Folge ihrer Nichtigkeit von Beginn an nach § 142 BGB, haben die Beklagten nicht beweisen können. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO nicht aus ihrer Anhörung, der zudem die Schilderung des Klägers in seiner Anhörung gegenübersteht. Damit haben die Parteien einen wirksamen Architektenvertrag geschlossen. Bei der Frage nach dem Abschluss eines wirksamen Werkvertrages ist zudem zu berücksichtigen, dass beide Beklagte, wie sich aus der Anhörung und den vorgelegten Plänen ergibt, auch die von dem Kläger erstellten Pläne zur Kenntnis genommen haben und diese am 09.03.2017 und 24.03.2017 auch paraphiert haben.

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Zu den werkvertraglichen Leistungspflichten des Klägers zählten dabei nach der vertraglichen Regelung im schriftlichen Vertrag die Grundlagenermittlung, das Erstellen des Vorentwurfs und der Entwurf. Maßgebend für die Festlegung der Leistungspflichten ist dabei die vertragliche Vereinbarung und nicht etwa von sich aus der Leistungskatalog der Anlage 10 Nummer 10.1 gem. § 34 Abs. 4 HOAI. Hier allerdings geht der Kläger, wie aus seiner Einspruchsbegründung ersichtlich ist, zunächst davon aus, dass jedenfalls auch die weiteren Grundleistungen die in der HOAI zu den ersten drei Leistungsphasen aufgeführt sind geschuldet waren, jedenfalls in der Leistungsphase 3 u.a. auch die Kostenberechnung. Dies folgt aus dem schriftsätzlichen Vortrag, mit welchem der Kläger unter Heranziehung der Siemon Tabellen belegen will, die Leistungen im wesentlichen erbracht zu haben, wobei er für die LP 3 einen Abzug von 30% der insoweit zu veranschlagenden 15% der Honorare des § 35 HOAI für gerechtfertigt hält, sowie aus den Rechnungen, die die jeweiligen Leistungsphasen in Bezug nehmen. Die Kostenberechnung hat der Kläger nicht erstellt. Sie ist aber notwendige Grundlage der Honorarberechnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen. Der Kläger hat demgegenüber seiner Honorarberechnung die Kostenschätzung zugrunde gelegt, was nur ausnahmsweise zulässig ist, soweit die LP 3 ohne diese Kostenberechnung beauftragt war oder eine Kündigung erfolgte, bevor eine Kostenberechnung für den Architekten möglich war (vgl. Werner/Pastor, 15. Auflage Rn 982). Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Der Vertrag zwischen den Parteien wurde erst durch den Zugang des Schreibens vom 13.07.2017 der Beklagten durch eine darin enthaltende konkludente Kündigung beendet. Seine letzten Tätigkeiten hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt wie die Vorlage der paraphierten Pläne zeigt, aber Ende März 2017 vorgenommen. In beiden Rechnungen heißt es insoweit: Leistungen bis April 2017. Er war daher längst in der Lage auch eine Kostenberechnung durchzuführen und sei es nur als Grundlage einer zutreffenden Honorarberechnung. Dies war im auch möglich im Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung, auf die er nach der Kündigung des Werkvertrages seine Honorarforderung nicht mehr stützen kann. Eine nachträgliche Vereinbarung mit dem Inhalt, dass anstelle der Kostenberechnung die Kostenschätzung treten sollte, hat er nicht vorgetragen. Dann muss auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung nach der Kostenberechnung abgerechnet werden, die ggf. nachzuholen ist (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Auflage, § 6 Rn. 17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn vor der Kündigung die Kostenberechnung möglich war und durch den Architekten unterlassen wurde.

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Aufgrund der Kündigung war endgültig abzurechnen. Dem Schreiben der Beklagten vom 13.07.2017 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass weitere Tätigkeiten des Klägers durch die Beklagten nicht gewünscht werden. Damit aber war von diesem Zeitpunkt an der jederzeit kündbare Werkvertrag schlussabzurechnen unter Beachtung von § 649 BGB bei Differenzierung nach Vergütung für erbrachte und auch nicht erbrachte Leistungen.

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Erfolgt die Honorarberechnung wie hier auf falscher Grundlage, ist die Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat dazu auch nicht vorgetragen, dass sie nach einer durchzuführenden Kostenberechnung dasselbe Ergebnis zeigen werde, wie nach der von ihm durchgeführten Kostenschätzung. Das Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Kostenberechnung als Grundlage der Berechnung des Honoraranspruchs hingewiesen, ebenso auf die bis dahin fehlende Darlegung der erbrachten Leistungen der LP 1 – 3. Der dann in der Einspruchsschrift folgende Vortrag hat beide Schlüssigkeitsbedenken nicht ausgeräumt. So fehlt es auch weiterhin an einer nachvollziehbaren Schilderung unter der Vorlage von entsprechenden Dokumenten zu der Leistungserbringung der geschuldeten Leistungen der o.g. Leistungsphasen. Der Kläger hat sich in der Begründung seines Einspruchs darauf beschränkt, die Bewertung der einzelnen Teile der jeweiligen Leistungen aufzuzählen, ohne konkret mitzuteilen, welche Arbeiten er denn nun insoweit vorgenommen hat.

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Die Klage war als unbegründet abzuweisen, nicht etwa als derzeit unbegründet. Denn zur Entscheidung stand nicht mehr die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung sondern die materielle Schlüssigkeit der Honorarforderung. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Prüffrist von zwei Monaten abgelaufen war, als diese Rüge den Bevollmächtigten des Klägers am 13.06.2018 erreichte. Die Schlussrechnung war zuvor am 11.04.2018 zugegangen bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Dies hindert jedoch gerade nicht, dass Gründe, die die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung betreffen auch als materielle Mängel der Schlüssigkeit behandelt werden können und müssen (vgl. OLG Celle NZBau 2009, 58; Loecher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 39).

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2.

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Dahin stehen kann, ob hier die Honorarvereinbarung unwirksam war, da Leistungen des Klägers bereits vor der schriftlichen Honorarvereinbarung erbracht wurden mit der Folge, dass nur der Mindestsatz verlangt werden kann.

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Über die Hilfsaufrechnung war ebenfalls nicht zu entscheiden.

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Mangels Hauptanspruches sind auch die Nebenforderungen auf Verzugszinsen wie auf den Ersatz vorgerichtlicher Kosten unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

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