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21.01.2019 · IWW-Abrufnummer 206697

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.12.2018 – 1 StR 387/18


Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2018 aufgehoben, soweit die selbständige Einziehung sämtlicher auf den folgenden Konten / Bitcoin-Accounts befindlichen Geldbeträge / Bitcoins angeordnet wurde:


a) D. AG


  • DE
  • DE
  • DE



b) G. Gemeinschaftsbank


  • DE



c) N. AG (BLZXXX )


  • DE
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX
  • Kto-Nr.XXX



d) Bitcoin-Account „m. “, registriert seit dem 19. Juli 2013 bei der B. AG unter den Personalien „ F. , geb. 03.07.1983 in Me. “;


diese Einziehungen entfallen.


2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.


3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Gründe

1


Das Landgericht hat den Angeklagten De. wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten Gm. wegen Betruges in vier Fällen zu einer solchen von zwei Jahren verurteilt sowie beide Angeklagte von dem Vorwurf des Betruges in 19 weiteren Fällen freigesprochen. Zudem hat es die Einziehung von Tatmitteln und des Wertes von Taterträgen sowie die selbständige Einziehung der in der Beschlussformel näher bezeichneten Geldbeträge / Bitcoins angeordnet und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag eines Geschädigten abgesehen.


2


Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ( § 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .


3


Da den Angeklagten die weiteren 19 Betrugstaten nicht nachgewiesen werden konnten, kam allein eine selbständige Einziehung der in der Beschlussformel näher bezeichneten Geldbeträge / Bitcoins nach § 76a Abs. 1 StGB in Betracht. Eine solche scheidet vorliegend jedoch aus, da es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO als Verfahrensvoraussetzung fehlt.


4


Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten ( § 473 Abs. 4 StPO ).


Raum
Bellay
Fischer
Bär
Hohoff

Vorschriften§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 76a Abs. 1 StGB, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

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