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23.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202454

Vergabekammer Nordbayern: Beschluss vom 09.05.2018 – RMF-SG21-3194-3-10


1. Gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist eine Addition der Kostenschätzungen bei Planungsleistungen für Lose über gleichartige Leistungen vorzunehmen. Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ der Planungsleistungen bezieht sich auf die wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen.

2. Bei einem Kindergarten handelt es sich nicht um eine hochkomplexe oder hochtechnische Anlage, so dass hier von Einzelplanungsgewerken ausgegangen werden kann. Eine Anlage mit durchschnittlicher Komplexität, wie es ein Kindergarten darstellt, erfordert standardmäßig eine Integration der anderen Planungsleistungen. Diese Integrationsleistung alleine ist nicht schon an sich als funktionelle, wirtschaftliche und technische Einheit der einzelnen Planungsleistungen zu sehen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer besonderen engen Verzahnung, die ggf. bei hochkomplexen oder hochtechnischen Anlagen vorliegen kann.


Vergabekammer Nordbayern      
Regierung von Mittelfranken       

Beschluss vom 09.05.2018

Nachprüfungsantrag:    …..
(Antragstellerin – ASt)

Vergabestelle:    …..
Bevollmächtigte:
…..
( Vergabestelle - VSt )
   
Dienstleistungsauftrag:    Neuerrichtung …..;
   
Hier:
Planungsleistung des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume gem. § 34 HOAI i.V.m. Anl.10 Nr. 10.1, Leistungsphasen 1-9,
Erstellung des Brandschutzkonzeptes (optional),
Überwachung der Mängelbeseitigung in Lph 9 (optional),
Freianlagenplanung;

Vergabeverfahren:    Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV

Die Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken erlässt ohne
mündliche Verhandlung am 09.05.2018 durch den Vorsitzenden ….., die hauptamtliche Beisitzerin ….. und den ehrenamtlichen Beisitzer ….. folgenden

B e s c h l u s s :

  1. Der Antrag wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.
  3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
  4. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt x.xxx,- €.
    Auslagen sind nicht angefallen.

S a c h v e r h a l t :

1.

Die Vergabestelle veröffentlichte im EU-Supplement am xx.xx.xxxx im Verhandlungsverfahren die Planungsleistung des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume zur Neuerrichtung eines ….. in …...
(Planungsleistung gem. § 34 HOAI i.V.m. Anl.10 Nr. 10.1, Leistungsphasen 1-9, Erstellung des Brandschutzkonzeptes (optional), Überwachung der Mängelbeseitigung in Lph 9 (optional), Freianlagenplanung).

2.

Unter III.1.3) „Technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ der Bekanntmachung gibt die Vergabestelle folgendes bekannt:

III.1.3) Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

Nachweise gem. § 46 Abs. 3 VgV; entsprechende Formblätter werden mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Die tatsächlichen Leistungserbringer im Auftragsfall sind namentlich zu benennen und mit beruflicher Qualifikation anzugeben. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation der tatsächlichen Leistungserbringer im Auftragsfall oder des Inhabers/der Inhaberin oder der Führungskräfte des Unternehmens ist durch Vorlage der Berufszulassung (Nachweis Kammereintragung oder Diplomurkunde (Dipl.-Ing. Univ./TU/TH/FH, Master, Bachelor oder vergleichbare Berufszulassung) und durch Angaben zur Berufserfahrung in Jahren zu führen.

Eigenerklärungen über:

A. ) das jährliche Mittel der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren Beschäftigten (Architekten/Ingenieure, Dipl.-Ing. Univ./TU/TH/FH, Master, Bachelor oder vergleichbare Berufszulassung),

B. ) Referenzen (Die Angaben sind in den entsprechenden Formblättern
„Bewerbungsbogen/Projektdatenblätter" zu machen):
Referenzportfolio Bewerber gesamt (Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen u.ä. (Neubauten/mit Neubauten vergleichbare Umbauten) der letzten 8 Jahre ([Fertigstellung bzw. Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase zwischen 1.1.2010 und dem Ablauf der unter IV.2.2 genannten Bewerbungsfrist) mit Angaben zu:

a) Auftraggeber,
b) Art der Aufgabenstellung: Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen, Schulen, Jugendhorte, Neubau, Sanierung, Umbau,
c) Erfahrung mit Bauen im laufenden Betrieb,
d) erbrachten Leistungen in den Leistungsphasen 2-8 im Leistungsbild Objektplanung Gebäude u. Innenräume (Angabe in Prozentpunkten),
e) Größenordnung des Projekts: Anzahl der Kindergartengruppen.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

Referenzobjekte finden nur insoweit Berücksichtigung, als die Fertigstellung (Bezugsfertigkeit/Inbetriebnahme) bzw. der Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase zwischen 1.1.2010 und dem Ablauf der unter IV.2.2.) genannten Bewerbungsfrist stattgefunden hat.

Unter II.2.9) „Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden“ der Bekanntmachung heißt es:

II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden

Geplante Mindestzahl: 3
Höchstzahl: 5

Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:

1. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: spezifischer Umsatz
(brutto): Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre beim Leistungsbild Objektplanung Gebäude + Innenräume: 10%.

2. Technische Leistungsfähigkeit:
2.1. ) Bürokapazität/Personalstärke: 10 %
2.2. ) Referenzen: Referenzportfolio Bewerber (Büro): Kindergärten, Kinderhorte, Kinderkrippen u.ä. (Neubauten/mit einem Neubau vergleichbare Umbauten): 80 % Bearbeitungszeitraum der Referenzen: 1.1.2010 bis zum Ablauf der unter IV.2.2) genannten Bewerbungsfrist, Referenzobjekte finden nur insoweit Berücksichtigung, als die Fertigstellung (Bezugsfertigkeit/Inbetriebnahme) oder der Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase innerhalb des genannten Zeitraums stattgefunden hat.

Referenzen werden in einer Gesamtschau beurteilt und bewertet. Die volle Punktzahl kann ab 5 sehr gut vergleichbaren Referenzen erreicht werden. Alle übrigen Bewerber erhalten sodann abgestuft nach der Vergleichbarkeit Punkte.

Es können auch Projekte eingereicht werden, die außerhalb der Grenzen zur sehr guten Vergleichbarkeit liegen. Die Vergleichbarkeit der Referenzen im Rahmen der Gesamtschau wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

— Anzahl der Referenzen,
— Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Aufgabenstellung:
— Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte (sehr gut vergleichbar),
— Schulen, Jugendhorte (gut vergleichbar),
— Neubau (sehr gut vergleichbar),
— Umbau/Sanierung (gut vergleichbar),
— Vergleichbarkeit im Hinblick auf Erfahrung mit Bauen im laufenden Betrieb [angrenzende Gebäude mit Kindern] (sehr gut vergleichbar, wenn vorhanden),
— Vergleichbarkeit im Hinblick auf die erbrachten Leistungen (Angabe in Prozentpunkten) in den Leistungsphasen 2-8 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude u. Innenräume (sehr gut vergleichbar, wenn insgesamt mind. 90 Prozent der Leistungsphasen nach der jeweils geltenden HOAI erbracht worden sind),
— Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Größenordnung: sehr gut vergleichbar aber 3 Gruppen.

Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzauskünfte einzuholen. Bei derWertung der Referenzen finden positive oder negative Auskünfte
Berücksichtigung. Bei negativen Auskünften führt dies zu einer geringeren Bewertung dieser Referenz.

In den Vergabeunterlagen findet sich folgendes Dokument vom 21.2.2018:

    Begründung Matrixstufe 1

2.) technische und berufliche Leistungsfähigkeit

2.2) Referenzportfolio


Bei dem zu beauftragenden Projekt handelt es sich um den Neubau eines Kindergartens. Die bewerbenden Büros soll als Referenzprojekte daher vergleichbare Referenzen angeben. Derjenige Bewerber, der über 5 sehr gut vergleichbaren Referenzen einreicht, wird mit maximal 5 Punkten bewertet. Es können aber auch mehr sehr gut vergleichbare Referenzen eingereicht werden, aber hier erfolgt sodann keine höhere Bepunktung mehr. Wenn je Bewerber weniger als 5 sehr gut vergleichbare Referenzen eingereicht werden, erhält derjenige mit den meisten sehr gut vergleichbaren Referenzen 5 Punkte. Eine sehr gute Vergleichbarkeit ist gegeben wenn die Referenzen unter folgenden Gesichtspunkten vergleichbar sind:

● Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Aufgabenstellung:
    -Kindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte (sehr gut vergleichbar)
    -Schulen, Jugendhort (gut vergleichbar)
    -Neubau (sehr gut vergleichbar)
    -Umbau/Sanierung (gut vergleichbar)
● Vergleichbarkeit im Hinblick auf Erfahrung mit Bauen im laufenden Betrieb [angrenzende Gebäude mit Kindern] (sehr gut vergleichbar, wenn vorhanden)
● Vergleichbarkeit im Hinblick auf die erbrachten Leistungen (Angabe in Prozentpunkten) in den Leistungsphasen 2-8 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume (sehr gut vergleichbar, wenn insgesamt mindestens 90 % der Leistungsphasen nach der jeweils geltenden HOAI erbracht worden sind)
● Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Größenordnung: sehr gut vergleichbar ab 3 Gruppen

Eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Aufgabenstellung muss gegeben sein. Diese liegt dann vor, wenn es sich bei den Referenzen um die angegebenen Bauten handelt. Außerdem sollten die zu beauftragenden Leistungen bereits vom Bewerber erbracht worden sein. Deshalb werden auch die einzelnen erbrachten Leistungen abgefragt. Ferner muss das Projekt auch im Hinblick auf die Größenordnung vergleichbar sein. Eine Vergleichbarkeit ist auch bei Projekten geringerer Größe gegeben, sehr gut vergleichbar (im Hinblick auf das Erreichen von 5 Punkten) sind die Projekte aber erst ab einer Größenordnung von 3 (Kindergarten) Gruppen. Hierbei wurde bereits ein Abschlag zu dem zu beauftragenden Projekt berücksichtigt.

Die Definition von Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorten als sehr gut vergleichbar ist vorliegend notwendig. Insgesamt sind Gebäude, die für Kinder gestaltet werden, anders zu planen als Gebäude für Erwachsene. Die Dimensionen müssen anders berücksichtigt werden. Auch gibt es gerade im Bereich der Kinderbetreuung einige Unfallverhütungsvorschriften, die auch bereits in der Planung zu berücksichtigen sind. So müssen die Räumlichkeiten z. B. ausreichend dimensioniert sein und über genügend Lichteinfall verfügen. Auch müssen die Materialien entsprechend kindgerecht ausgewählt werden. Verletzungsgefahr, insbesondere an Treppen u.ä. müssen durch entsprechende Maßnahmen in der Planung berücksichtigt werden. Die Sanitäreinrichtungen sind kindgerecht zu planen usw. Auch ist vorliegend der Sonderfall gegeben, dass die Brandschutzplanung mit beim Architekten beauftragt werden soll. Da auch hier besondere Anforderungen bei Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorten gestellt werden, ist es vorliegend angezeigt, derartige Referenzen als sehr gut vergleichbar einzustufen.

Aber auch Architekten, die sich mit Schulbauten oder Jugendhorten befasst haben, dürften in der Lage sein, diese Anforderungen an die kindgerechte Planung zu erfüllen. Aus diesem Grund werden derartige Projekte als gut vergleichbar angesehen.

Ein Mindestkriterium, dass ein Bewerber über einen Kindergarten verfügen muss, um als geeignet angesehen zu werden, wird nicht aufgestellt.

Die Kostenschätzung der VSt zur Objektplanung beläuft sich laut Protokoll zur Erstbesprechung vom xx.xx.xxxx auf xxx.xxx,xx € (anrechenbare Kosten gesamt x.xxx.xxx,xxx netto). Hierin enthalten sind laut Protokoll das Honorar für die Grundleistungen (Honorarzone III) zzgl. Besonderer Leistungen und Nebenkosten.

3.

Mit Schreiben vom 20.3.2018 rügte die Antragstellerin, dass durch die geforderten Referenzen und deren Bewertung ein Verstoß gegen § 75 Abs. 5 Satz 2 VgV vorläge.

4.

Mit Schreiben vom 20.3.2018 teilte die Vergabestelle mit, dass ein Verfahrensverstoß nicht gegeben sei und sie der Rüge daher nicht abhelfe.

5.

Mit Schreiben vom 29.3.2018 stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag und beantragte:

  1. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 ff. GWB;
  2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist;
  3.  geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen.
  4. Hilfsweise:
    für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder in sonstiger Weise: festzustellen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat;
  5. Einsicht in die Vergabeakte gemäß § 165 Abs. 1 GWB zu gewähren;
  6. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin sei durch die Durchführung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt. Der Antrag sei zulässig und begründet.

Es sei davon auszugehen, dass die Vergabestelle aufgrund der Fördermittel ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist.

Es sei davon auszugehen, dass der Schwellenwert für Planungsleistungen erreicht sei. Die Vergabestelle verweise in ihrer Bekanntmachung selbst auf die Vergabekammer Nordbayern als zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Zwar habe sie kein eigenes Angebot eingereicht, jedoch sei ihr auch nicht zumutbar, ein Angebot einzureichen, dessen Grundlagen sie im Vergabenachprüfungsverfahren als rechtswidrig bekämpft. Die Antragstellerin sei vorliegend gehindert, ein optimal kalkuliertes und wirtschaftliches Angebot abzugeben.

Die Ausschreibung verstoße gegen § 75 Abs. 5 Satz 2 VgV. Die Anforderungen an die Referenzen seien absolut hoch. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich. Für die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte sei es nicht zwangsläufig erforderlich, dass das Referenzprojekt die gleiche Nutzungsart wie das zu planende Projekt aufweise. Genauso wenig sei es für die Vergabe der Planung eines Kindergartens erforderlich, dass das Referenzobjekt ebenfalls ein Kindergarten gewesen sei. Jedenfalls müssten dann zusätzliche Umstände gegeben sein, die dies rechtfertigen.

Die hier geforderten fünf sehr gut vergleichbaren Objekte in dieser Größenordnung würden große Büros bevorzugen. Sie würden jedoch nichts über die zu erwartende Qualität der Arbeit aussagen.

Zwar sei die Begrenzung der Bewerber durch ein „Mehr an Eignung“ zulässig, jedoch müsse hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden. Kriterien seien objektiv und nicht diskriminierend auszuwählen.

6.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag am 03.04.2018 an die VSt übermittelt und um Übersendung der Akten gebeten.

7.

Mit Schriftsatz vom 05.04.2018 beantragte die Vergabestelle:

  1. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegners notwendigen Kosten trägt die Antragstellerin.
  3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner notwendig war.

Der Antrag sei unzulässig und unbegründet.

Vorliegend sei der Schwellenwert nicht überschritten. Eine freiwillige Unterwerfung unter Bestimmungen des europäischen Vergaberechts schließe eine Zuständigkeit der Vergabekammer aus.

Die Antragstellerin habe zudem keine Antragsbefugnis, weil sie nicht am Vergabeverfahren teilgenommen habe. Für die Einreichung des Teilnahmeantrags seien Kalkulationen nicht erforderlich gewesen, sodass die Antragstellerin nicht an einer Angebotsabgabe gehindert gewesen sei. Ein unzumutbarer Aufwand sei gerade nicht erforderlich gewesen.

Die Referenzen seien hinsichtlich der Punktzahl abgestuft. So sei es nicht nur möglich, Kindergartenreferenzen mit 3 Gruppen einzureichen, sondern auch Kindergartenreferenzen mit weniger Gruppen oder zum Beispiel Referenzen über Schulen. Umgekehrt sei es möglich, sogar die Höchstpunktzahl zu erreichen, ohne fünf Kindergartenreferenzen einzureichen.

8.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2018 teilte die Vergabestelle mit, dass sich bei Addition der geschätzten Planungskosten von Objektplanung, Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung zwar ein Honorar von über 221.000,- € netto ergebe. Jedoch seien die Kosten der Tragwerksplanung und der technischen Ausrüstung bislang nicht im Einzelnen geschätzt worden.

Eine Addition komme vorliegend jedoch nicht in Betracht.

Das OLG München stelle in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV nur auf gleichartige Planungsleistungen ab. Dies sei individuell in jedem Vergabeverfahren zu prüfen. Im damaligen Fall habe die Vergabestelle eine Formulierung verwendet, wonach alle Planungsleistungen lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert werden müssen.

Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus den Vergabeunterlagen ergebe sich vorliegend nicht, dass die Planungsleistungen eng miteinander verzahnt sind und als Einheit zu betrachten sind. Zunächst solle sich der Architekt mit dem Projekt befassen. Die übrigen Fachplaner seien erst nach grober Einschätzung des Architekten hinzuzuziehen. Von einer Einheit ohne Schnittstellen sei vorliegend nicht auszugehen.

9.

Am 03.05.2018 hat der Vorsitzende die Fünf-Wochen-Frist des § 167 Abs. 1 Satz 1 GWB gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 GWB aufgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten bis einschließlich 25.05.2018 verlängert.

10.

Am 09.05.2018 hat die Vergabekammer ohne Verhandlung nach Lage der Akten entschieden.

B e g r ü n d u n g:

1.   
Der Rechtsweg ist nicht eröffnet, weil der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreicht.

a)    § 106 Abs. 1 GWB bestimmt, dass der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur Anwendung auf Aufträge findet, welche die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert, im Sinne einer objektiven Vorabschätzung durch die Vergabestelle (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.07.2000 - 1 Verg 1/99).

b)    Vorliegend handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Der maßgebliche Schwellenwert für einen Dienstleistungsauftrag beträgt 221.000,- € gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2014/24/EU.
    Für die Frage, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist auf die geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter abzustellen (§ 3 Abs. 1 VgV).

c)    Der Ansatz der VSt für eine Gesamtvergütung der Objektplanung für den Kindergarten liegt vorliegend unterhalb des Schwellenwertes für Dienstleistungsaufträge i.H.v. 221.000,- €.

d)    Eine Addition der Planungskosten für Objektplanungsleistungen, Tragwerksplanung und Planung technische Gebäudeausrüstung musste nicht vorgenommen werden.
    Gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist eine Addition der Kostenschätzungen bei Planungsleistungen für Lose über gleichartige Leistungen vorzunehmen.
    Das Kriterium der „Gleichartigkeit“ der Planungsleistungen bezieht sich auf die wirtschaftliche und technische Funktion der Planungsleistungen (OLG München, Beschluss vom 13.3.2017-Verg 15/16).

Vorliegend teilte die Vergabestelle mit, dass eine enge Verzahnung der Planungsleistungen nicht vorliege und die Planungsleistungen nicht als Einheit zu betrachten sind. Es habe sich zunächst der Architekt mit dem Projekt zu befassen. Die übrigen Fachplaner seien erst nach grober Einschätzung des Architekten hinzuzuziehen. Von einer Einheit ohne Schnittstellen sei vorliegend nicht auszugehen.

An einer Dokumentation einer funktionalen, wirtschaftlichen und technischen Einheit der Planungsleistungen fehlt es vorliegend.

Der Beschluss des OLG München bezog sich hingegen auf Planungsleistungen, bei denen die Vergabestelle in der Bekanntmachung deutlich auf die funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit hingewiesen hat.

Die Vergabekammer hat vorliegend keine weiteren Kenntnisse über eine bestehende funktionelle, wirtschaftliche und technisch enge Verzahnung der Planungsleistungen. Auch die ASt hat eine solche im Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Aus Sicht der Vergabekammer handelt es sich vorliegend um Einzelplanungsgewerke, die zwar von dem Objektplaner gemäß HOAI (Anlage 10, 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume) eine Integration der Planungsleistungen der anderen Prozessbeteiligten erfordert. Jedoch handelt es sich bei einem Kindergarten nicht um eine hochkomplexe oder hochtechnische Anlage, so dass hier von Einzelplanungsgewerken ausgegangen werden kann.

Eine Anlage mit durchschnittlicher Komplexität, wie es ein Kindergarten darstellt, erfordert standardmäßig eine Integration der anderen Planungsleistungen. Diese Integrationsleistung alleine ist aus Sicht der Vergabekammer nicht schon an sich als funktionelle, wirtschaftliche und technische Einheit der einzelnen Planungsleistungen zu sehen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer besonderen engen Verzahnung, die ggf. bei hochkomplexen oder hochtechnischen Anlagen vorliegen kann.

2.    Gemäß § 166 Abs. 1 S. 3 2. Alt. GWB konnte ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entschieden werden.
   
3.         Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

a)    Die ASt hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der VSt zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 182 Abs. 3 S. 1 GWB). 

b)    Die Kostenerstattungspflicht gegenüber der VSt ergibt sich aus § 182 Abs. 4 S. 1 GWB. 

c)    Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes war für die VSt notwendig (§ 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG entspr.). Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach gelagerten Fall, so dass es der VSt nicht zuzumuten war, das Verfahren vor der Vergabekammer selbst zu führen.

d)    Die Gebühr war nach § 182 Abs. 2 GWB festzusetzen. Da die ASt kein Angebot abgegeben hat, konnte die Vergabekammer zur Berechnung der Verfahrenskosten ein solches nicht heranziehen. Die Vergabekammer ist zur Berechnung der Verfahrenskosten daher von den durch die VSt geschätzten Kosten ausgegangen. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwands der Vergabekammer errechnet sich entsprechend der Tabelle des Bundeskartellamtes eine Gebühr in Höhe von x.xxx,- €.

Da das Verfahren keine Beiladung erforderte und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erging, ermäßigt sich die Gebühr auf x.xxx,- €. 

e)    Die Gebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von 2.500,- € verrechnet.

Der überschüssige Betrag Höhe von xxx,- € wird der ASt nach Bestandskraft des Beschlusses zurücküberwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
xxx                                              

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