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07.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201047

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 30.10.2017 – 3 Sa 281/17


Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.04.2017, Az.: 9 Ca 325/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


2. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. T. GmbH, N., eine Insolvenzforderung zusteht, oder aber nicht.



Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger wegen behaupteter Diskriminierung bei der Einstellung Entschädigung bzw. Schadenersatz geltend. Nach der Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter und dessen Bestreiten der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle ist streitgegenständlich die Feststellung des Bestehens einer entsprechenden Forderung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zur Insolvenztabelle. Bei nach Angabe des Beklagten im Kammertermin vom 06.04.2017 angezeigter Masseunzulänglichkeit.



Der als schwerbehindert im Sinne des SGB IX anerkannte Kläger hat sich bei der Gemeinschuldnerin auf ein von dieser über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschriebenes Stellenangebot als IT-Systemadministrator (vgl. Bl. 58 ff. d. A.) mit Bewerbung vom 05.06.2015 beworben. Die Parteien führten auf Einladung des Klägers durch die Gemeinschuldnerin am 19.06.2015 ein Vorstellungsgespräch, an dem u. a. die Gehaltsvorstellungen und etwaige Weiterbildungsmöglichkeiten des Klägers bei der Gemeinschuldnerin erörtert wurden.



Einige Tage später fand ein Telefonat zwischen der Mitarbeiterin N. und dem Kläger statt, dessen Inhalt in Teilen von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 195, 196 d. A.) Bezug genommen.



De Kläger hat vorgetragen,



die Mitarbeiterin N. habe ihm mitgeteilt, dass man sich definitiv für ihn entschieden habe und ihn einstellen wolle. Als er dann aber darauf hingewiesen habe, dass er eine körperliche Behinderung aufweise, die bislang im Bewerbungsverfahren von ihm noch nicht erwähnt worden sei, sei die Stimmung im Gespräch umgeschlagen. Schließlich habe er dann, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nachdem er mehrere Wochen lang keine Rückantwort erhalten habe, telefonisch am 20.10.2015 sowie per E-Mail am 21.10.2015 (vgl. Bl. 11 d. A.) eine Absage erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Absage nur deshalb erteilt worden sei, weil bei ihm eine Schwerbehinderung vorliege. Diese stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Soweit die Gemeinschuldnerin behaupte, die Absage sei wegen der unterschiedlichen Gehaltsvorstellungen der Parteien und angeblich zu hoher Anforderungen des Klägers an seine Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten erfolgt, sei dies nicht zutreffend und insbesondere nicht glaubhaft. Wenn die Gemeinschuldnerin insbesondere der Auffassung gewesen sei, dass er überzogene Erwartungen an seine Weiterbildung stelle, habe sie sich das Telefonat der Mitarbeiterin mit ihm erübrigen können. Auch sei die Weiterbildung im IT-Bereich unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt eine entsprechende Tätigkeit dauerhaft ausführen zu können. Das lasse es nicht nachvollziehbar erscheinen, einen Bewerber vermeintlich nur deshalb abzulehnen, weil er den Wunsch nach Weiterbildung äußere. Die seitens der Gemeinschuldnerin genannten Absagegründe seien daher wenig nachvollziehbar.



Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 3, 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196, 197 d. A.) Bezug genommen.



Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH, XY-Straße, N., eine Insolvenzforderung in Höhe von 16.500,00 EUR zusteht.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat vorgetragen,



ein Anspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe sei jedenfalls nicht gegeben, nachdem er noch mit Schriftsatz vom 01.04.2016 mitgeteilt habe, dass sich der gesamte Klageanspruch auf 10.950,00 EUR belaufe. Es treffe zu, das Thema des Bewerbungsgesprächs vom 19.06.2015 auch die Gehaltsvorstellung des Klägers gewesen sei. Der Kläger habe geäußert, dass es ihm wichtig sei, ein Gehalt in Höhe von 45.000,00 EUR/Jahr zu erzielen. Auch habe der Kläger wiederholt betont, dass er großen Wert auf Weiterbildungsmöglichkeiten und Schulungen lege, nachdem ihm sein bisheriger Arbeitgeber dazu keinerlei Möglichkeiten geboten habe. Insoweit erwarte er von seinem neuen Arbeitgeber entsprechende Innovationen. Im nachfolgenden Telefonat mit der Mitarbeiterin N. habe der Kläger darauf hingewiesen, dass er bereit sei, die Stelle gegen eine monatliche Vergütung von 3.650,00 EUR brutto anzutreten. Frau N. habe insoweit darauf hingewiesen, dass man sich noch intern besprechen müsse und dann wieder auf ihn zukommen werde. Weitergehende Zusagen seien dem Kläger nicht gemacht worden. Nachdem der Kläger anlässlich dieses Telefonates die Mitarbeiterin über seine bestehende Schwerbehinderung informiert habe, habe Frau N. darauf hingewiesen, dass dies für die zu besetzende Position unerheblich sei. Dies sei bereits zuvor Gesprächsthema zwischen Frau N. und dem IT-Leiter J. unmittelbar nach dem Vorstellungsgespräch gewesen, weil man sich darüber ausgetauscht habe, dass bei dem Kläger offensichtlich eine körperliche Beeinträchtigung vorliege und insoweit habe man bereits eine Schwerbehinderung vermutet.



Man sei jedoch gemeinsam zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bestehende körperliche Beeinträchtigung des Klägers bzw. das Vorliegen einer Schwerbehinderung bei der Besetzung der Stelle ohne Bedeutung sei. Problematisch seien jedoch die Gehaltsforderungen des Klägers gewesen, ebenso wie die an die Position gerichteten weiteren Anforderungen des Klägers. Frau N. habe anlässlich des zuvor benannten Telefonats mit dem Kläger auch deshalb keine Einstellungszusage machen können, da die Gehaltsfrage bis dahin noch nicht geklärt gewesen und Frau N. insoweit nicht selbst entscheidungsbefugt gewesen sei.



Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 4 - 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 197 - 199 d. A.) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin N. und ferner eine Parteianhörung des Klägers im Kammertermin vom 06.04.2017 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2017 (Bl. 182 - 191 d. A.) Bezug genommen.



Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 06.04.2017 - 9 Ca 335/16 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 195 - 207 d. A. Bezug genommen.



Gegen das ihm am 08.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 08.06.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 04.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 05.07.2017 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 08.08.2017 einschließlich verlängert worden war.



Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Absage und der Behinderung sei gegeben. Die Mitursächlichkeit, die genüge, folge bereits aus der Aussage der Zeugin N.. Denn danach sei die Stellenbesetzung auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Schwerbehinderung besprochen worden. Da der Kläger dem Angebot, dass die Beklagte hinsichtlich des Gehalts gemacht habe, zugestimmt habe, könne schlechterdings nicht angenommen werden, dass die Absage wegen eines vom Kläger geforderten zu hohen Gehalts erfolgt sei. Es überzeuge auch nicht, dass die Absage aus dem Grund erfolgt sei, dass der Kläger Ansprüche an Weiterbildung gestellt habe, die man nicht habe erfüllen können. Denn die Gemeinschuldnerin habe auf ihrer Hompage selbst ausgewiesen, dass sie großen Wert auf ein positives Arbeitsumfeld mit gleitender Arbeitszeit und gezielten Schulungsmaßnahmen lege. Konkrete Weiterbildungswünsche, die man dem Kläger nicht habe erfüllen können, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt geäußert. Auch habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gemeinschuldnerin die Stelle nach der Absage an den Kläger nicht mit einem anderen Bewerber besetzt habe. Insgesamt habe der Kläger mit seinem Vortrag Indizien nachgewiesen, die vermuten ließen, dass er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht offensichtlich die Anforderungen an den Beweis der Indizien zu hoch gestellt. Auch habe die Gemeinschuldnerin nicht den Beweis geführt, dass die Absage aus anderen Gründen erfolgt sei als aus den Gründen der Schwerbehinderung. Von den drei genannten Gründen zur Absage sei lediglich eine stichhaltig, dies sei die Schwerbehinderung.



Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.08.2017 (Bl. 246 - 248 d. A.) Bezug genommen.



Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des am 06.04.2017 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH, XY-Straße, N., eine Insolvenzforderung i. H. v. 16.500,00 € zusteht.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.



Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ein Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung der Absage an den Kläger bestehe nicht. Insbesondere sei die Schwerbehinderung nicht mitursächlich gewesen. Der Kläger habe kein hinreichendes Indiz nachweisbar vorgetragen. Vielmehr sei der Kläger für das einzige, von ihm vorgetragene Indiz, die Insolvenzschuldnerin habe ihm während des Telefonats eine definitive Einstellungszusage gegeben und nach anschließender Information über seine Schwerbehinderung ihm eine Absage erteilt, beweisfällig geblieben. Anhaltspunkte für eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung bestünden nicht. Eine Einstellungszusage sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Lediglich die aus Sicht der Insolvenzschuldnerin nicht akzeptable Gehaltsvorstellung des Klägers sowie dessen Forderung auf Weiterbildung, die die Gemeinschuldnerin nicht habe finanzieren wollen, seien Grund für die dem Kläger erteilte Absage gewesen, nicht aber seine Schwerbehinderung. Der Kläger habe 45.000,00 € brutto als Gehalt pro Jahr gefordert. Er habe betont, dass ihm ein derartiges adäquates Gehalt wichtig sei. Der Kläger habe dann zwar mitgeteilt, dass er auch bereit sei, gegen eine monatliche Vergütung von 3.650,00 € brutto die Stelle anzutreten. Sodann sei aber zwischen den Parteien diskutiert worden, ob diese Bereitschaft auch bestünde, wenn zunächst 3.400,00 € brutto während der Probezeit und danach ein Gehalt von 3.650,00 € gezahlt würde. Eine abschließende Stellungnahme habe die Zeugin N. zu diesen Konditionen nicht abgegeben; allerdings habe der Kläger dem zugestimmt. Eine Einigung sei aber nicht erzielt worden. Denn die Zeugin N. sei nicht befugt gewesen, abschließend dem Kläger das Gehalt zu verhandeln. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei die Stelle des IT-Systemadministrators zudem Anfang Oktober 2015 und damit vor Erteilung der Absage an den Kläger neu besetzt worden. Der nunmehrige Stelleninhaber sei zu günstigeren Konditionen als der Kläger bereit gewesen, die Stelle zu übernehmen und habe keine Forderung auf Weiterbildung geltend gemacht. Insoweit habe die Insolvenzschuldnerin auch zwischen unterschiedlichen Kandidaten ausgewählt.



Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07.09.2017 (Bl. 263 - 271 d. A.) Bezug genommen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.



Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.10.2017.



Entscheidungsgründe



I.



Das Rechtsmittel der Berufung ist vorliegend zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; gleichwohl ist es als unzulässig zu verwerfen.



Denn gem. § 64 Abs. 2 ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt, was vorliegend nicht gegeben ist, in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was hier nicht vorliegt oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, was vorliegend ausscheidet.



Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht 600,00 €. Die Zulässigkeit der Berufung setzt insoweit voraus, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsführers enthält und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. § 64 Abs. 2 lit. b) verlangt insoweit eine bestimmte Mindestbeschwer für die Rechtsmittelzulässigkeit. Die Beschwer begründet das Rechtschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers. Der Kläger ist durch die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts nur insoweit und nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. In diesem Zeitpunkt muss der Berufungsführer die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zumindest teilweise noch beseitigen wollen. Die Berufung ist dagegen unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus. Die Berufung mit dem alleinigen Ziel, die Klage in der Berufungsinstanz zu erweitern oder zu ändern, ist unzulässig (BAG 19.02.2008 NZA 2008, 1016).



Vorliegend ist die gesetzlich vorausgesetzte Mindestbeschwerdesumme nicht erreicht.



Zwar hat der Kläger mit der zunächst bezifferten Zahlungsklage einen deutlich höheren Betrag geltend gemacht. Allerdings ist über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dieser Wert ist nach gerichtlichem Ermessen zu schätzen (BAG 07.12.2016, 4 AZR 414/14). Maßgebend ist dabei die Sicht des über die Statthaftigkeit des Rechtsmittels entscheidenden Berufungsgerichts (BAG 16.05.2007 - 2 AZB 53/06).



Der Beklagte hat vorgetragen, die Masseunzulänglichkeit sei angezeigt und publiziert; nach dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor der Kammer sei mit einer Quote von null Prozent zu rechnen, bei optimaler Entwicklung von 1 - 2 Prozent. Dieses Vorbringen hat der Kläger lediglich mit Nichtwissen bestritten. Da das Arbeitsgericht die Berufung nicht gesondert zugelassen hat, hätte der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes aber glaubhaft machen müssen (§ 64 Abs. 5 ArbGG). Daran fehlt es; auch im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Beklagten insoweit unzutreffend sein könnten, nicht ersichtlich.



Nach alledem war die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.



II.



Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung des Klägers aber auch als unbegründet.



Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin gem. § 15 Abs. 2 AGG nicht gegeben ist.



Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt:



Diesen Ausführungen folgt die Kammer und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).



Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug und der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 246 ff. d. A.) macht deutlich, dass der Kläger sich in erster Linie auf seine eigene Würdigung der Aussage der Zeugin N. beruft. Abgesehen davon, dass bereits das Arbeitsgericht, wie dargelegt, diese in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt hat, hat die Zeugin klar und frei von Widersprüchen vor dem Arbeitsgericht ausgesagt, dass sie dem Kläger im Rahmen des Telefonats nicht mitgeteilt hat, dass er definitiv eingestellt werde. Das ist schon deshalb nachvollziehbar, weil die Zeugin sich bezüglich der Gehaltsfrage noch intern abstimmen musste. Des Weiteren hat die Zeugin bekundet, dass kein Einstellungsdatum genannt wurde und auch keine weiteren sonstigen Vertragskonditionen Gesprächsgegenstand waren, ebenso wenig wurde über die Frage der Vornahme von Weiterbildungsmaßnahmen gesprochen. Explizit hat die Zeugin sodann bekundet, dass sie dem Kläger mitgeteilt hat, dass eine Schwerbehinderung mit der körperlichen Einschränkung, schwere Geräte wie z.B. Drucker, nicht tragen zu können, kein Problem darstellt, weil insoweit ein Kollege anpacken kann. Woraus sich im Hinblick auf diese Zeugenaussage auch nur eine Mitursächlichkeit der Schwerbehinderung für die Absage ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht.



Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.



Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Verkündet am 30.10.2017

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