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11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193780

Landgericht Cottbus: Beschluss vom 11.01.2017 – 22 Qs 224/16

Ausreichend für eine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG ist jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt.


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RechtsgebietZusätzliche VerfahrensgebührVorschriftenNr. 4114, 5115 VV RVG

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