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28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193579

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 13.02.2017 – 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17

1. Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Bußgeldverfahren in den Fällen der Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes.

2. Misst das Tatgericht einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden, kann etwas anderes gelten. Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 23/17 - 122 Ss 9/17
(342 OWi) 3031 Js-OWi 10471/16 (373/16)

In der Bußgeldsache gegen
A - C,
geboren am x in x, wohnhaft in x, x,

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 13. Februar 2017 be­schlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsge­richts Tiergarten vom 23. November 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) und Anlage 2 (zu ergänzen: lfd. Nr. 49 [Zeichen 274]) StVO; § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG; (zu ergänzen: i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage (zu § 1 Abs. 1) BKat lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 c), lfd. Nr. 11.3.6 BKatV) zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt, ge­gen ihn gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge, befuhr der Betroffene am 13. Mai 2016 um 15:25 Uhr mit dem PKW (amtliches Kennzeichen: B-x) die Bundesautobahn 103 in Berlin in Fahrtrichtung Süd und überschritt hierbei in Höhe der Anschlussstelle F-straße die dort aufgrund des Verkehrszeichens 274 zulässige Höchstgeschwindig­keit von 80 km/h um 32 km/h. Die mittels des Geschwindigkeitsmessgeräts „Leivtec XV 3“ festgestellte Geschwindigkeit habe nach einem Toleranzabzug von 3 Prozent 112 km/h betragen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

II.    

1. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Be­troffenen hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrunde liegen­de Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des in Rede stehenden Pkws ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht.

Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlau­fen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwie­genden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, DAR 2005, 634 sowie Be­schlüsse vom 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10 –, 30. Juni 2014 – 3 Ws (B) 562/13 –, 4. Mai 2015 – 3 Ws (B) 368/15 –, 30. März 2016 – 3 Ws (B) 176/16 – und 20. Sep­tember 2016 – 3 Ws (B) 488/16 –).

Vorliegend lässt sich dem Urteil entnehmen, dass der Betroffene bestritten hat, das tatgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben (UA S. 3, 4. Absatz). Das Gericht sei jedoch aufgrund der „Inaugenscheinnahme der Tatfotos“, der „Inaugen­scheinnahme des Betroffenen“ in der Hauptverhandlung und aufgrund der „mündli­chen Gutachtenerstattung der Sachverständigen für Anthropologie“ von seiner Fahr­ereigenschaft zur Tatzeit überzeugt (UA S. 3, 5. Absatz).

a) Der bloße Hinweis auf die „Inaugenscheinnahme der Tatfotos“ war vorliegend – weder für sich genommen noch in der Gesamtschau – ausreichend, um die gericht­liche Überzeugungsbildung zu begründen. Im Fall der Identifizierung eines Betroffe­nen als Täter müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbe­schwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein im Rahmen einer Geschwindigkeits­messung gefertigtes Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das sich in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizie­rung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. BGHSt 41, 376, juris Rn. 21 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 – IV-3 RBs 67/13 –, juris Rn. 3 und VRS 112, 43; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2007 – 3 Ss­OWi 464/07 – und 26. November 2007 – 2 Ss OWi 757/07 –, juris Rn. 5). Die Bezug­nahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO muss deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein. Alleine der Hinweis, das Lichtbild sei in Augenschein genommen und mit dem Betroffenen verglichen worden, genügt den Anforderungen nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW 2004, 3274; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238). Dadurch wird lediglich der Beweiserhebungsvorgang beschrieben, nicht aber der Wil­le zum Ausdruck gebracht, das Foto zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2013 a.a.O.). Sieht der Tatrichter von der erleichternden Verweisung auf das in Augenschein genommene Foto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so müssen die Urteilsgründe durch Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) und durch eine Be­schreibung der abgebildeten Person oder mehrerer charakteristischer Identifizierungsmerkmale dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie durch das Betrachten des Belegfotos die Prüfung eröffnen, ob das Lichtbild zur Identifizierung des Fahrers geeignet ist (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 26; Senat, VRS 111, 145, VRS 114, 38 und Beschluss vom 13. September 2012 – 3 Ws (B) 512/12 –; OLG Bamberg NZV 2008, 211). Das Erfordernis, die Bildqualität darzulegen, ist aber kein Selbstzweck. Es soll dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob das (seiner Be­trachtung entzogene) Foto zur Identifizierung generell geeignet ist. Diesen Anforde­rungen ist Rechnung getragen, wenn das Urteil darlegt, dass ein hinzugezogener anthropologischer Sachverständiger das Tatfoto für aussagekräftig gehalten hat und das Urteil alle vom Sachverständigen für relevant gehaltenen Besonderheiten dar­stellt, so dass das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, dass das Amtsge­richt das Lichtbild als geeignete Grundlage dafür gesehen hat, den Fahrer zu identifi­zieren (Senat, Beschluss vom 25. November 2016 – 3 Ws (B) 587/16 –).

Vorliegend erfolgt weder eine Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen noch die dann erforderliche ausführli­che Beschreibung der Qualität der Lichtbilder und der abgebildeten Person oder mehrerer ihrer charakteristischen Identifizierungsmerkmale. Ob und inwieweit das vom Amtsgericht zum Vergleich herangezogene Lichtbild bzw. die herangezogenen Lichtbilder zur Identifizierung geeignet sind, kann somit anhand der Urteilsfeststel­lungen durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden.

Soweit das Gericht darauf abstellt, es habe seine Überzeugung von der Fahrerei­genschaft des Betroffenen auf einen visuellen Vergleich des Tatfotos mit dem Be­troffenen in der Hauptverhandlung gestützt, so stellen die diesbezüglichen Ausfüh­rungen, weder für sich genommen noch in der Gesamtschau, eine ausreichende Be­gründung dar. Weil das Gericht in den Urteilsgründen von einer erleichternden Ver­weisung auf das Beweisfoto abgesehen hat, hätte die Beschreibung des Fotos und des Vergleichs der Abbildung mit dem Betroffenen im oben genannten Sinne ent­sprechend ausführlich erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Ge­richt führt aus, dass insbesondere für eine Übereinstimmung des Fahrers auf dem Tatfoto mit dem Betroffenen spreche, „dass sowohl das linke Ohr des Fahrers als auch das linke Ohr des Betroffenen oben nicht oval verlaufen, sondern jeweils eine deutliche, gleich verlaufende Einkerbung“ aufzeigten. Sowohl der Betroffene als auch der Fahrer auf dem Tatfoto, würden darüber hinaus eine „ähnlich hohe Stirn und ei­nen übereinstimmenden Haaransatz“ aufweisen. Auch sei „der Verlauf der oberen Augenbrauenform beim Betroffenen und beim Fahrer auf dem Fahrerfoto aus Sicht des Gerichts identisch“. Einzig mit der geschilderten Einkerbung am linken Ohr hat das Gericht eine charakteristische Eigenart entsprechend dem oben genannten Maßstab beschrieben. Die ferner vom Gericht erkannten Übereinstimmungen im Be­reich der Stirnpartie, des Haaransatzes und des Verlaufs der Augenbrauen sind zu allgemein ausgeführt, um die visuell erkannte Ähnlichkeit für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

b) Was das anthropologische Sachverständigengutachten betrifft, so ist auch die Darstellung dieses Beweismittels in den Urteilsgründen nicht ausreichend, um die richterliche Überzeugungsbildung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen zu be­gründen. Die Urteilsgründe werden den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten nicht gerecht. Misst das Tatgericht – wie vorliegend – ei­nem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausfüh­rungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur ge­drängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat VRS 111, 449 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 11. Januar 2010 – 3 Ws (B) 730/09 –, 13. September 2012 a.a.O., 20. Mai 2014 – 3 Ws (B) 271/14 –, 30. Juli 2015 – 3 Ws (B) 368/15 – und 20. September 2016 a.a.O.). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der Be­weislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zu­kommt, ab (vgl. BGH NStZ 2000, 106, juris Rn. 2). Eine im Wesentlichen auf die Mit­teilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Aus­nahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachver­ständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen auszuführen (vgl. BGHSt 39, 291, juris Rn. 19 ff.).

Bei einem – wie hier – anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich bereits nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458, juris Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 und 20. September 2016, jeweils a.a.O.). Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtat­sachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprä­gungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.). Enthält das anthropologische Sachverständigengutachten – wie im vorliegenden Fall – keine Wahrscheinlichkeits­berechnung, so muss das Urteil, da den einzelnen morphologischen Merkmalen je­weils eine unterschiedliche Beweisbedeutung zukommt, Ausführungen dazu enthal­ten, welchen der festgestellten Übereinstimmungen – gegebenenfalls in Kombination mit anderen festgestellten Merkmalen – eine besondere Beweisbedeutung zukommt, das heißt, welche Aussagekraft der Sachverständige den Übereinstimmungen zu­misst und wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität ge­wichtet hat (vgl. Thüringer OLG VRS 122, 143, juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht. Die Dar­legung in den Urteilsgründen beschränkt sich auf die Mitteilung, die Sachverständige habe „im Wege des Fotovergleiches den Betroffenen mit dem in der Hauptverhand­lung allseits in Augenschein genommenen Fahrer-Foto des Leivtec­Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes verglichen“ und dabei „insgesamt 72 Identitätsmerkmale (zu den Kategorien 1. allgemein, 2. Gesicht, 3. Stirn, 4. Kopfhaar, 5. Brauen, 6. Mittelgesicht, 7. Nase, 8. Mund, 9. Untergesicht, 10. Bartschatten, 11. Ohr, 12. Hals) abgleichen können“ (UA S. 3, 6. Absatz und S. 4, 1. Absatz). Es hät­ten sich, so das Gericht „bei 68 Merkmalen Übereinstimmungen ergeben“, so dass die Sachverständige „zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Identität des Be­troffenen mit dem auf dem Tatfoto abgebildeten Fahrzeugführer sehr wahrscheinlich sei“ (UA S. 4, 1. Absatz). Die Gründe enthalten indes keine Ausführungen dazu, be­züglich welcher konkreten morphologischen Merkmalsausprägungen aus den 12 ge­nannten Kategorien die Sachverständige eine Übereinstimmung festgestellt hat, wel­chen dieser Merkmalsausprägungen sie – gegebenenfalls in Kombination mit ande­ren festgestellten Merkmalen – vorliegend für ihre gutachterliche Einschätzung eine besondere Beweisbedeutung beimisst und wie sie die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet. Eine nähere Auseinandersetzung erfolgte in den Urteilsgründen lediglich mit den Merkmalsausprägungen, bei denen die Sach­verständige eine Abweichung festgestellt hat. Dies ist im Hinblick auf den vorgenann­ten Maßstab jedoch nicht ausreichend. Hiervon abgesehen konnte das Rechtsbe­schwerdegericht den von der Sachverständigen im Rahmen ihrer Gutachtenerstat­tung vorgenommenen Fotovergleich auch deshalb nicht nachvollziehen, weil eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das ausgewertete Lichtbild oder dessen ausreichende Beschreibung nicht erfolgt ist (vgl. oben).

2. Danach war das angefochtene Urteil aufgrund der genannten Darstellungsmängel mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 261, 267 Abs. 1, 353 StPO aufzuheben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Tier­garten zurückverwiesen.

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