01.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191562
Amtsgericht Bad Saulgau: Beschluss vom 20.12.2016 – 1 OWi 273/16
Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen.
Aktenzeichen: 1 OWi 273/16
Amtsgericht Bad Saulgau
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt xxx
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bad Saulgau durch die Richterin am 20.12.2016 beschlossen:
Die Verweigerung der Bußgeldbehörde, dem Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die Buß-geldakte des Unfallgegners pp. zu gewähren, ist rechtswidrig.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten.
Die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung sind durchaus berechtigt. Diesen Bedenken kann aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgekehrt bzw. - in Kopie - geschwärzt werden.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG, § 473 a StPO.
Amtsgericht Bad Saulgau
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt xxx
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bad Saulgau durch die Richterin am 20.12.2016 beschlossen:
Die Verweigerung der Bußgeldbehörde, dem Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die Buß-geldakte des Unfallgegners pp. zu gewähren, ist rechtswidrig.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Dem Verteidiger des Betroffenen darf nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht, da sich aus dieser Akte Umstände ergeben können, welche seinen Mandanten entlasten.
Die Bedenken der Bußgeldbehörde hinsichtlich des Rechts des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung sind durchaus berechtigt. Diesen Bedenken kann aber dadurch begegnet werden, dass die entsprechenden Aktenteile nicht ausgekehrt bzw. - in Kopie - geschwärzt werden.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde, da hier die entsprechenden Ermittlungsakten regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht werden. Auch dies spricht dafür, dass dem Verteidiger des Betroffenen die Akteneinsicht vorliegend nicht verwehrt werden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG, § 473 a StPO.