Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189849

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.05.2016 – 4 Sa 350/15


Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2015, Az.: 3 Ca 2039/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


II. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand



Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Entfernung von Abmahnungsschreiben aus ihrer Personalakte.



Die am 28.05.1969 geborene Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.12.1994 als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung.



Unter dem Datum vom 07.07.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung ist überschrieben mit "Abmahnung wegen Entfernen vom Arbeitsplatz" und betrifft einen Vorfall vom 27.06.2014. Die zweite Abmahnung ist überschrieben mit "Abmahnung wegen Beleidigung" und betrifft eine Äußerung der Klägerin gegenüber ihrer Gruppenleiterin. Die dritte Abmahnung ist überschrieben mit "Abmahnung wegen Tätlichkeit und betrifft einen Vorfall vom 01.07.2014 zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin O. S. . Wegen des Inhalts der Abmahnungen im Einzelnen wird auf Blatt 11, 13 und 16 d.A. Bezug genommen.



Am Abend des 30.09.2014 versandte die Klägerin (nach vorherigem Alkoholgenuss) an ihre Arbeitskollegin O. S. eine SMS folgenden Wortlauts:

"Hi Arschloch. Meine liebe Irene könnt sich heute noch bekotzen, dass du sie umarnt hast u. dich verabschiedet hast! Der L. kam auf mich zu wegen Hygiene, habe gesagt dass du bereit warst Tuberkulose ins Haus einzuschleppen, und du gendrell 5 Kinder aus Feinheit nicht betreut hast. Er hat mich um HYGIENe Gebeten, ich konnte ihn die faule Sau O.S.sagen"



Mit Schreiben vom 13.10.2014, welches der Klägerin am 14.10.2014 zuging, kündigte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Mitarbeitervertretung das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30.06.2015.



Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2015 (Bl. 189 - 196 d.A.).



Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2014, noch durch die mit dem selben Schreiben vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrisst zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach der Berechnung des Beklagten zum 30.06.2015, aufgelöst wurde. 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kinderkrankschwester im Haus Sankt M., B. Straße 7, I., weiter zu beschäftigen. 2. den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin erteilten drei Abmahnungen, jeweils datierend vom 07.07.2014, aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.



Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.



Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch., S., H., L., K., Ha., B. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.05.2015 (Bl. 160 ff d.A.) verwiesen.



Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2015 den Beklagten verurteilt, die Abmahnung vom 07.07.2014 mit der Überschrift "Abmahnung wegen Entfernen vom Arbeitsplatz" aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 10 - 24 dieses Urteils (Bl. 197 - 211 d.A.) verwiesen.



Gegen das ihr am 06.07.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.10.2015 begründet.



Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Abmahnung vom 07.07.2014 "wegen Beleidigung" habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass innerhalb der Gruppe insgesamt einer legerer Ton herrsche und die Zeugin Weber sie - die Klägerin - schon mit Worten wie "na, Alte wie geht's?" oder "für unsere Rentner" angesprochen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie die Zeugin



nicht habe beleidigen wollen, sondern sich lediglich bei ihrer darüber habe beschweren wollen, warum sie und die weiter in der Gruppe betroffenen Mitarbeiterinnen nicht zeitgerecht informiert worden seien. Sie sei deshalb davon ausgegangen, Kritik äußern zu dürfen. Die betreffende Abmahnung sei überdies bereits deshalb fehlerhaft, weil sich der betreffende Vorfall nicht am 30.06.2014 abgespielt haben könne. Dies ergebe sich - wie bereits erstinstanzlich dargetan - aus dem seinerzeitigen Dienstplan. Der Vorfall müsse sich daher am 01.07.2015 abgespielt haben. Bezüglich der Abmahnung "wegen Tätlichkeit" habe das Arbeitsgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt. Die Aussage der Zeugin S. sei im Wesentlichen frei erfunden und erlogen. Der betreffende Vorfall sei vielmehr von der Zeugin B., die vom Arbeitsgericht als unglaubwürdig erachtet worden sei, zutreffend geschildert worden. Der Beklagte habe nicht den Beweis für die Richtigkeit der in dem betreffenden Abmahnungsschreiben enthaltenen Behauptungen geführt. Den Inhalt der an die Zeugin S. am 30.09.2014 versandten SMS bedauere sie und schäme sich auch dafür. Sie habe sich bei Frau S. dafür entschuldigt. Der SMS könne jedoch nicht ein solches Gewicht beigemessen werden, um ein fast 20 Jahre lang bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass sämtliche Abmahnungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten könnten. In Abwägung der beiderseitigen Interessen hätte es daher genügt, ihr wegen der SMS eine Abmahnung zu erteilen. Es habe sich um einen einmaligen "Ausrutscher" gehandelt, der zwar schwer wiege, aber den Tatbestand eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB noch nicht erfülle. Die fristlose Kündigung sei daher unverhältnismäßig. Infolge der Unwirksamkeit der drei Abmahnungen erweise sich auch die Einleitung und Durchführung der Beteiligung der Mitarbeitervertretung als unwirksam.



Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 05.08.2015 (Bl. 242 - 254 d.A.) Bezug genommen.



Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2014, noch durch die mit dem selben Schreiben vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach der Berechnung des Beklagten zum 30.06.2015, aufgelöst wurde; 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Krankenschwester Im Haus Sankt M., B. Straße 7, I., weiter zu beschäftigen; 3. Der Beklagte wird verpflichtet, auch die beiden weiteren, der Klägerin gegenüber erteilten Abmahnungen, jeweils datierend vom 07.07.2014 (überschrieben: "wegen Beleidigung" und "wegen Tätlichkeit") aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.



Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 21.12.2015 (Bl. 280 - 284 d.A.), auf die Bezug genommen wird.



Entscheidungsgründe



I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.



II.1. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien



ist durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 13.10.2014 aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.



Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden AVR-Caritas kann ein Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.



Ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der allgemeinen gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d.h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen. Einem Arbeitnehmer, der - wie vorliegend die Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 AVR-Caritas - ordentlich unkündbar ist, kann dann fristlos gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der "fiktiven Frist" zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1; BAG v. 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 - Ap Nr. 175 zu § 626 BGB).



Es ist allgemein anerkannt, dass grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche, fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen (BAG v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1, m.w.N.).



Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Klägerin am 30.09.2014 ihre Arbeitskollegin in besonders grober Weise beleidigt hat. Die von der Klägerin am Abend des betreffenden Tages an ihre Kollegin S. versandte SMS enthält mehrere schwerwiegende Beleidigungen ("Arschloch", "faule Sau", "...könnte sich bekotzen, dass du sie umarmt hast...") bzw. beleidigende Anschuldigungen ("dass du bereit warst, Tuberkulose ins Haus einzuschleppen, dass du generell 5 Kinder aus Feinheit nicht betreut hast"). Die SMS hat ihrem Inhalt nach auch einen eindeutigen dienstlichen Bezug und kann daher nicht ausschließlich dem privaten Lebensbereich der Klägerin zugeordnet werden. Das Verhalten der Klägerin stellt zweifellos einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB dar.



Die streitbefangene fristlose Kündigung erweist sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung als unwirksam. Zum einen bedurfte es einer solchen vorliegend im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung der Klägerin nicht. Zum anderen war die Klägerin bereits einschlägig abgemahnt worden.



Zwar ist eine Abmahnung bei einem steuerbaren Verhalten grundsätzlich erforderlich. Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG v. 21.06.2001 - 2 AZR 325/00 - AP Nr. 5 zu § 54 BAT - m.w.N.). Vorliegend konnte die Klägerin keinesfalls annehmen, ihr Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin S. am 30.09.2014 werde von dem Beklagten nicht als bestandsgefährdendes Verhalten angesehen. Ein Arbeitgeber, der erfährt, dass eine Arbeitnehmerin eine Arbeitskollegin schwerwiegend beleidigt, wird dies keinesfalls dulden.



Darüber hinaus war die Klägerin bereits mit Schreiben des Beklagten vom 07.07.2014 einschlägig abgemahnt worden, da sie unstreitig die Gruppenleiterin als "linke Bazille" bezeichnet und damit beleidigt hatte. Hinsichtlich der Berechtigung des Beklagten zur Erteilung dieser Abmahnung folgt das Berufungsgericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Soweit die Klägerin geltend macht, der der Abmahnung zugrundeliegende Vorfall habe sich nicht am 30.06.2014, sondern erst am 01.07.2014 abgespielt, so erweist sich dieses Vorbringen für die Prüfung der Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung als unerheblich, da der Abmahnung auch bei einer falschen Datumsangabe jedenfalls die erforderliche Warnfunktion zukommt.



Letztlich steht auch das Ergebnis der bei jeder Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung der Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Zwar spricht zugunsten der Klägerin deren lange Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren bei Kündigungsausspruch. Demgegenüber ist jedoch zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er als Arbeitgeber schwerwiegende Beleidigungen unter seinen Beschäftigten schlichtweg nicht dulden kann. Überdies war das Fehlverhalten der Klägerin geeignet, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die das Fehlverhalten der Klägerin einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Auch wenn die Klägerin durch den vorherigen Genuss von Alkohol enthemmt gewesen sein sollte, so fällt dies im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände war es dem Beklagten nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende (§ 14 Abs. 2 AVR-Caritas) fortzusetzen.



Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat der Beklagte zweifellos eingehalten.



Die Kündigung erweist sich schließlich auch nicht wegen fehlerhafter Beteiligung der Mitarbeitervertretung als unwirksam. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter C III. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet insoweit keinen Anlass zu eigenen, weitergehenden Ausführungen seitens des Berufungsgerichts.



2. Da die Kündigungsschutzklage der Abweisung unterliegt, erweist sich auch der Weiterbeschäftigungsantrag als unbegründet.



3. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage auf Entfernung von zwei weiteren Abmahnungen ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.



a) Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere - trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (BAG v. 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung).



b) Die gegen die Abmahnungen gerichtete Klage ist jedoch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbegründet.



Es ist zwar anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. Dafür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG vom 14.09.1994, a.a.O.; BAG v. 19.04.2012 - 2 AZR 233/11 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). Die Klägerin hat keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorgetragen.



III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.



Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Verkündet am 18.05.2016

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, § 626 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72 a ArbGG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr