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06.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188507

Verwaltungsgerichtshof Bayern: Beschluss vom 27.06.2016 – 10 Cs 16.895

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Sicherstellung von Bargeld kommt auch in Betracht, wenn keine belegbaren Umstände vorliegen, dass das Geld aus einer Straftat stammt und kein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eingeleitet wird. Ausreichend können die auffälligen Umstände der Reise und des Geldtransportes, die ungeklärten Angaben zur Herkunft und dem Verwendungszweck des Geldes sowie die unklaren Eigentumsverhältnissen sein.

Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfordert nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass das Geld unmittelbar oder in nächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat verwendet wird. Dabei lässt allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zu. Ist die Sachlage im Eilverfahren offen, spricht die Interesensabwägung für die Sicherstellung.


Verwaltungsgerichtshof Bayern

Beschl. v. 27.06.2016

Az.: 10 CS 16.895

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

2

Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

3

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

4

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

5

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

6

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift "dubios" seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

7

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

8

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

10

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

11

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Sicherstellung lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der sich daran anschließenden Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt, so dass von offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszugehen ist. Damit ist aus heutiger Sicht ungeklärt, ob das Geld im Falle einer Herausgabe vom Antragsteller zur Begehung von Straftaten verwendet würde; der Wertung im angefochtenen Beschluss, diese Befürchtung sei "sehr wahrscheinlich" (vgl. BA, S. 19, 2. Abs.), vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage allerdings nicht zu folgen.

12

Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass keine konkreten belegbaren Anhaltspunkte bekannt geworden sind, wonach der sichergestellte Geldbetrag aus einer Straftat stammt und wieder in einen bestimmten kriminellen Kreislauf eingespeist werden soll; dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts etwa der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche eingeleitet, nachdem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbare Straftat nicht vorlagen. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Sicherstellung aus Sicht der ausschließlich präventiv-polizeilichen, nicht strafverfolgenden Zwecken dienenden Vorschrift des § 32b Abs. 2 ZFdG bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang sind bei summarischer Betrachtung für die Anordnung des Sofortvollzugs die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid benannten auffälligen Umstände der Reise des Antragstellers, des Geldtransports und der ebenfalls noch nicht abschließend geklärten Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Geldes ausreichend. Auch die Frage, ob der Antragsteller lediglich als Kurier fungiert hat oder ob ihm das Eigentum an den Geldscheinen zusteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

13

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - [...] Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität).

14

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine weitere Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München geboten und durchaus möglich, jedenfalls nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch während des immerhin sieben Monate anhängigen Eilverfahrens "bis heute kein kriminelles Umfeld" des Antragstellers festgestellt worden sei, und dabei die "Kontaktdaten auf seinem Mobiltelefon" keine strafrechtlich verwertbaren, insbesondere geldwäscherelevanten Kontakte hätten erkennen lassen. Der summarische Charakter des Eilverfahrens lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, ob eine weitere Aufklärung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende deliktische Verwendung des Bargeldes ergeben wird oder nicht. So können sich insbesondere aus dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 vorgelegten Vertragswerk vom 23. August 2014 und 3. April 2015 für den vorliegenden Fall maßgebliche Folgerungen ergeben; nachdem über den Inhalt der Verträge offenbar zwischen den Beteiligten keine einheitliche Meinung besteht, bedarf es auch insoweit einer mündlichen Verhandlung. Weitere Klarheit könnte in der vorliegenden Streitsache möglicherweise die Aufklärung des Inhalts der Aussagen des Antragstellers erbringen, die er gegenüber den Bundespolizisten - vor und nach Eintreffen eines Dolmetschers - gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, 3.).

15

Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt auch nicht der Beschwerdevortrag, die Angaben des Antragstellers seien zu Unrecht als unplausibel bezeichnet worden und die Aussage, die abgegebenen Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes seien "dubios", reiche nicht aus. Die zitierten Aussagen dienen nur zur Begründung der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage, bedürfen aber selbstverständlich - soweit entscheidungserheblich -einer nochmaligen Prüfung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Notwendigkeit, belastbare Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob der Geldbetrag aus strafrechtlich relevanter Betätigung stammt und wieder einem kriminellen Kreislauf zugeführt werden soll. Hieran ändert auch der vom Antragsteller betonte Umstand nichts, dass seit der Sicherstellung des Geldes im April 2015 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass seither strafrechtlich relevante Umstände über den Antragsteller bekannt geworden sind. Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - [...] Rn. 24 und 30). In rechtlicher Hinsicht wird im Hauptsacheverfahren wohl zu beachten sein, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Antragsteller von Prag nach München nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) generell anmeldepflichtig war, eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines (hier bisher nicht behaupteten) ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestand (vgl. Zimmermann in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 158. Lieferung, § 12a ZollVG Rn. 21); insoweit würde der vorliegende Sachverhalt also von demjenigen, der den vom Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. März 2015 zugrunde lag, abweichen.

16

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen "Freigabe" des sichergestellten Geldes infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Den Interessen der Antragsgegnerin ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller eintretenden Nachteile, die insbesondere darin bestehen, über den Geldbetrag nicht verfügen und damit keine Erträge erzielen zu können. Würde ihm aber das Geld bereits heute ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Anfechtungsklage praktisch nicht mehr möglich. Der Senat folgt dem Ergebnis der - mit der Beschwerde im Übrigen nicht ausdrücklich angegriffenen - Interessenabwägung im Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 14/15).

17

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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