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02.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183389

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.12.2015 – 2 StR 261/15


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der verhängten Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der übrigen wegen Körperverletzungshandlungen gegen ihn erkannten Einzelstrafen gefährdet es hier ausnahmsweise nicht den Bestand des Urteils, dass die Strafkammer, soweit sie in den Fällen 1, 2, 5-9 und 14 jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt hat, entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 3 StR 453/89 , BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 4 ).

Fischer
Appl
Ott
Zeng
Bartel

Vorschriften§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 47 StGB

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