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03.04.2001 · IWW-Abrufnummer 010466

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 27.02.2001 – 2 Ss 87/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Senat für Bußgeldsachen

2 Ss 87/00
19 OWi 51 Js 8100/99

Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Beschluss vom 27. Februar 2001

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerden des Betroffene und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 18. Januar 2000 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung des Urteils wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden verworfen.

Gründe:

Mit in Abwesenheit des Betroffenen verkündetem Urteil vom 18.01.2000 setzte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer fest. Nach den Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe hatte der Betroffene am 01.10.1998 um 21.26 Uhr in der F-E-Anlage in als Fahrer eines Pkw die dort aufgrund eines Streckengebots auf 30 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Gunsten des Betroffenen eingelegten Rechtsmittel ebenso sachliches Recht und erhebt weiterhin eine Verfahrensrüge. Beide Rechtsmittel führen mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat hingegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die auf die Verletzung des § 237 StPO gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Im Unterschied zu der nach § 4 StPO oder analog dieser Vorschrift vorgenommenen Verbindung bleibt bei der Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO die Selbständigkeit der verbundenen Verfahren gewahrt, weshalb jedes seinen eigenen Gesetzen folgt (Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 237 Rdn 9 m.w.N.); insbesondere soll die Entscheidung in getrennten Urteilen verkündet und abgefasst werden (BGHSt 37, 42 ff). Darauf, dass die Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift vorliegend von derjenigen in der Urteilsurkunde abweicht, beruht das Urteil gegen den Betroffenen nicht.

Der Schuldspruch hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere können die Beschwerdeführer sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von der Stadt H angeordnete Geschwindigkeitbeschränkung gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoße und deshalb für den Betroffenen nicht verbindlich sei mit der Folge, dass auf sein Fehlverhalten eine Ordnungswidrigkeit nicht gestützt werden könne. Vorschriftszeichen nach der Straßenverkehrsordnung sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die jeweils ergehen, sobald ein Verkehrsteilnehmer in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt (vgl. BGHSt 20, 125, 130; BayObLG NJW 1984, 2110 = VRS 67, 233; OLG Köln NZV 1993, 406; OLG Stuttgart Justiz 1998, 604 f), und die von jedem, dessen Handlungsfreiheit sie beschränken, im Verwaltungsrechtswege angefochten werden können. Die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert es, dass die in Gebots- und Verbotszeichen verkörperten, kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakte bis zu ihrer Beseitigung zu befolgen sind und unmittelbar durchgesetzt werden können (Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 41 StVO Rdn. 247). Dies gilt auch bei rechtswidrig aufgestellten Verkehrszeichen. Wäre die Prüfung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Anordnung dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen, könnte dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen. Dem entspricht die gefestigte, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußrechtlichen Sanktion belegt werden kann (BGHSt 23, 86 ff.; OLG Koblenz NZV 1995, 39; OLG Düsseldorf VRS 96, 143 f.; Geißler DAR 1999, 345, 352; a.M. Mohrbutter JZ 1971, 213). Zwar sind Vorschriftzeichen, deren Errichtung auf offensichtlicher Willkür beruht, und die in objektiver Hinsicht unklar oder sinnwidrig sind, gleichwohl unbeachtlich. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung durch die Stadt H war ausweislich der in den Urteilsgründen genannten Argumente für ihre Einführung aber weder willkürlich noch finden sich in den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Geltung der Geschwindigkeitsreduzierung so unklar gewesen sein könnte, dass der Betroffene den Inhalt des Verwaltungsaktes nicht hätte wahrnehmen und erfassen können. Die Urteilsfeststellungen tragen auch im übrigen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Sie weisen aus, dass die Geschwindigkeit nach dem standardisierte Messverfahren mit dem allgemein anerkannten und geeichten Lichtschrankenmessgerät der Firma E Typ UP 80 (BayObLG NZV 1990, 360) unter Abzug der Messtoleranz von 3 km/h ermittelt worden ist. Zur weiteren Dokumentation des Messvorgangs ist der Tatrichter nicht verpflichtet gewesen (BGHSt 39, 291, 303 f).

Der Rechtsfolgenausspruch leidet an einem den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler, weshalb er keinen Bestand haben kann. Denn die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Anordnung des Fahrverbots zu rechtfertigen.

Aus den knappen Urteilsgründen geht schon nicht hervor, worauf der Tatrichter das verhängte "Regelfahrverbot" stützt. Nach Sachlage ist er von einer von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 5.3 BKat i.V.m. Tabelle 1 a lit. c indizierten groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgegangen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Fälle grober Verkehrsverstöße sind gesetzlich als derart schwerwiegend vorbewertet, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (BGHSt 38, 125, 134). Mangels ausdrücklichen Einwands brauchte der Tatrichter deshalb der Frage, ob der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung möglicherweise nur infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht beachtet hat, nicht nachgehen (BGHSt §§ 43, 241 ff = NJW 1997, 3252; BayObLGSt 1999, 4-7). Dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung entgangen sein könnte, ist fernliegend. Er ist gebürtiger H und dort auch wohnhaft, mithin ortskundig. Damit ist eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation überflüssig (vgl. OLG Frankfurt DAR 2000, 177; OLG Hamm MDR 2000, 765) und es ist regelmäßig von einer auch subjektiven Pflichtwidrigkeit auszugehen (OLG Hamm NZV 2000, 95 f = VRS 98, 452 ff). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde auf Besonderheiten des Tatortes beruft, die es nahegelegt hätten, sich gleichwohl mit dem Maß der Pflichtwidrigkeit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die behauptete Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe zu belegen. Indessen enthalten diese einen Mangel insoweit, als ihnen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, ob der Tatrichter sich auch der Möglichkeit bewusst war, von der Anordnung des Fahrverbots absehen zu können, falls bei dem Kraftfahrzeugführer eine Besinnung auf seine Pflichten allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen deuten vielmehr darauf hin, dass es ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt geprüft hat, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte. Der Tatrichter muss sich aber auch der Möglichkeit bewusst sein und dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben, ob eine erhöhte Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich macht (BayObLG NStZ-RR 1998, 248). Zwar bedarf es eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot dann nicht, wenn der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg gem. § 2 Abs. 4 BKatV durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (OLG Hamm NZV 2000, 136). Vorliegend wird über den Betroffenen nur mitgeteilt, dass er in H geboren und wohnhaft ist. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 2 Abs. 1 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (BGHSt 38, 134, 136; LG Hamm NStZ-RR 1999, 313; OLG Hamm DAR 2000, 130 f; BayObLG DAR 2000,222).

Der aufgezeigte Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weil zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht, beide Fragen daher untrennbar miteinander verwoben sind und über sie daher nur einheitlich entschieden werden kann (OLG Hamm VRS 96, 466, 469). Der Senat weist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück, da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, so dass er selbst an der Entscheidung gehindert ist (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Tatrichter wird bei der Frage, ob nicht allein deshalb von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, weil bei diesem Betroffenen der damit angestrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt etwa auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Tatbildes, der persönlichen Pflichtwidrigkeit des Betroffenen, und seiner Lebensverhältnisse vorzunehmen haben, in die ebenso Anzahl und Art seiner - bislang nicht mitgeteilten Voreintragung(en) im Verkehrszentralregister und das Maß der Rückfallgeschwindigkeit als auch der bisherige Verfahrensverlauf einzubeziehen sein werden.

RechtsgebieteStPO, BKatV, StVGVorschriftenStPO § 237 StPO § 4 BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV § 2 Abs. 4 BKatV § 2 Abs. 1 StVG § 25 Abs. 1 Satz 1

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