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23.12.2014 · IWW-Abrufnummer 173831

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.12.2014 – VI ZR 349/13


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis ist schon deshalb nicht erheblich, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der konkreten Unfallsituation nicht von einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII auszugehen ist, welche eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104 , 105 SGB VII oder nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dafür eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation erforderlich, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Die "gemeinsame Betriebsstätte" wird durch die Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation entscheidend gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf die konkreten Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 , VersR 2011, 500 Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 , VersR 2011, 882 Rn. 12; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 , VersR 2011, 1567 Rn. 9; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11 , VersR 2013, 460 Rn. 10 f.; vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12 , [...] Rn. 18)

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 184.699,81 €

Galke
Stöhr
von Pentz
Offenloch
Oehler

Vorschriften§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII, §§ 104, 105 SGB VII, § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

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