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28.01.2014 · IWW-Abrufnummer 171284

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.08.2013 – 8 Sa 136/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor: Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts M vom 06.02.2013 - 4 Ca 1673/12 - wie folgt teilweise abgeändert: Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,-- EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten zu 1 1.479,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen. Die Klägerin wird verurteilt, die Abrechnung des Beklagten zu 1 für März 2012 dahingehend abzuändern, dass die angesetzten Privatfahrten in Höhe von 212,50 EUR entfallen und die Differenz des dadurch erhöhten Nettoarbeitsentgelts an den Beklagten zu 1 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 86 % und der Beklagte zu 2 14 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden zu 85 % der Klägerin und zu 15 % dem Beklagten zu 2 auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 1 voll und 70 % der außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beklagte zu 2 hat 15 % der außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Der Beklagte zu 1 war bei der Klägerin, die u. a. Photovoltaik-Technik vertreibt, seit dem 01.12.2010 als Abteilungsleiter "Vertrieb, Handel national und international" zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 EUR beschäftigt. Er war Vorgesetzter des Beklagten zu 2, der seit dem 01.05.2010 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.625,00 EUR beschäftigt war. Die dem Beklagten zu 2 übertragende Tätigkeit bestand zuletzt u. a. darin, den Beklagten zu 1 zu unterstützen bzw. diesem zuzuarbeiten. So oblag ihm etwa bei Abwesenheit des Beklagten zu 1 die Erledigung von Vorarbeiten im Bereich der Auftragsbearbeitung, z. B. die Vorbereitung von Angeboten. Bei der Klägerin besteht die den beiden Beklagten bekannte strikte Anweisung, dass bei Geschäften mit Neukunden die verkaufte Ware erst nach Zahlungseingang freigegeben, d. h. das Lager verlassen darf. Am 05.03.2012 nahm ein Interessent aus England unter dem Namen Shaun T. per Telefax Kontakt mit der Klägerin auf und teilte mit, er handele für die in England ansässige Firma F Energy, die am Kauf von Solarmodulen und Wechselrichtern interessiert sei. Da weder der Beklagte zu 1 noch einer der Geschäftsführer der Klägerin im Hause waren, wurde dem Beklagten zu 2 diese Anfrage vorgelegt. Dieser verhandelte sodann telefonisch mit dem Interessenten, der angab, dass die Lieferung sehr kurzfristig erfolgen müsse. Noch am selben Tag übermittelte der Beklagte zu 2 dem Interessenten ein schriftliches Angebot und überprüfte die Steueridentifikationsnummer und Homepage der (tatsächlich existenten) Firma F Energy. Am 06.03.2012 ging um 11.13 Uhr per Telefax unter dem Briefkopf der Firma F Energy (Bl. 111 d. A.) die schriftliche Bestellung betreffend Solarmodule und Wechselrichter zu einem Kaufpreis von insgesamt 68.475,00 EUR bei der Klägerin ein. Ab ca. 12.00 Uhr dieses Tages war auch der Beklagten zu 1 wieder in den Geschäftsräumen anwesend. Noch am selben Tag erhielt der Beklagten zu 2, nachdem er dem Besteller eine Auftragsbestätigung übersandt hatte, per Telefax unter dem Briefkopf der N Bank eine Mitteilung, nach deren Inhalt die Bank bestätigte und versicherte, den Transfer einer Geldsumme von 68.475,00 EUR auf das Konto der Klägerin in die Wege geleitet zu haben. Zur Darstellung von Form und Inhalt dieser Bankbestätigung im Einzelnen wird auf Bl. 112 bis 114 d. A. Bezug genommen. Der Beklagte zu 2 bestellte daraufhin die Ware bei einem Lieferanten der Klägerin zum Einkaufspreis von insgesamt 66.555,08 EUR und teilte dem in England ansässigen Käufer mit, dass die Ware am Folgetag, dem 07.03.2012, vormittags im Lager der Klägerin ein-treffen werde. Die Person, die ihren Namen mit Shaun T angegeben hatte, ließ die Ware durch einen eigenen Spediteur am Nachmittag des 07.03.2012 abholen, nachdem sie zuvor vom Beklagten zu 2 zusammengestellt und zur Abholung freigegeben worden war. Nachdem am 08.03.2012 bei der Klägerin noch kein Geldeingang feststellbar war, kontaktierte der Beklagte zu 1, der zwischenzeitlich unstreitig von dem Vorgang vollumfänglich Kenntnis erlangt hatte, telefonisch Herrn T. Dieser erklärte, es sei ihm sehr peinlich und sicherte zu, mit seiner Buchhaltung zu reden. Kurz darauf erhielt die Klägerin nochmals ein Telefax der N Bank, auf der ein Geldtransfer bestätigt wurde. Überdies rief eine Dame, die sich als Natalie S und als Sachbearbeiterin der Bank ausgab, bei dem Beklagten zu 1 an und bestätigte persönlich, dass das Geld unterwegs sei. Dieses ist indessen bis dato nicht bei der Klägerin eingegangen. Die auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen blieben erfolglos; weder die Identität des Bestellers noch sonstiger Tatbeteiligter konnte ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft M hat das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Täterermittlung eingestellt. Unter dem Datum vom 18.04.2012 legte die Klägerin dem Beklagten zu 2 ein Schuldbekenntnis zur Unterzeichnung vor, nach dessen Inhalt dieser anerkennen sollte, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.000,00 EUR zu schulden und diesen in monatlichen Teilbeträgen zu je 500,00 EUR zu tilgen. Der Beklagte zu 2 hat das betreffende Schriftstück nicht unterzeichnet. Sowohl der Arbeitsvertrag des Beklagten zu 1 als auch derjenige des Beklagten zu 2 enthält u. a. folgende Bestimmung: "§ 12 Ausschlussfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehn die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird." Mit Schreiben vom 30.05.2012, beiden Beklagten am 31.05.2012 zugegangen, hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 68.475,00 EUR geltend gemacht. Der Beklagte zu 2 ließ den Anspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2012 zurückweisen. Mit ihrer am 30.08.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten und beiden Beklagten am 07.09.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 68.475,00 EUR in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.479,77 EUR sowie Ansprüche auf Korrektur einer Gehaltsabrechnung und entsprechende Nachzahlung geltend gemacht. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts M vom 06.02.2013 (Bl. 160 bis 164 d. A.). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 68.475,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 hat widerklagend beantragt, Die Klägerin kostenfällig zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) EUR 1.479,77 nebst einem Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 01.08.2012 zu bezahlen. Die Klägerin weiter zu verurteilen, die Abrechnung für den Monat März 2012 dahingehend abzuändern, dass die angesetzten Privatfahrten in Höhe von EUR 212,50 (wohl 1%-Regelung) dahingehend korrigiert werden, dass sie in Wegfall geraten und das sich erhöhte Nettoarbeitsentgelt an den Beklagten zu 1) Kläger noch zur Auszahlung gebracht wird. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.02.2013 den Beklagten zu 2 verurteilt, an die Klägerin 66.555,08 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Klage gegen den Beklagten zu 2 im Übrigen abgewiesen. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 hat das Arbeitsgericht insgesamt abgewiesen und dessen Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 164 bis 170 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 21.02.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.03.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.05.2013 begründet. Der Beklagte zu 2 hat gegen das ihm am 22.02.2013 zugestellte Urteil am 20.03.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 22.04.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.05.2013 begründet. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 verneint. Angesichts der klar definierten Aufgabenverteilung in der Vertriebsabteilung komme es im Gegensatz zu der rechtlichen Einschätzung des Arbeitsgericht nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 von dem geschäftlichen Vorgang und der Handlungsweise des Beklagten zu 2 Kenntnis hatte, wovon jedoch auszugehen sei. Entscheidend sei nämlich, dass der Beklagte zu 1 arbeitsvertraglich und aufgrund der konkreten Aufgabenstellung gehalten gewesen sei, sich nach seiner Abwesenheit vom Beklagten zu 2 im Einzelnen schildern zu lassen, welche Geschäftsvorgänge dieser bearbeite. Es sei seine arbeitsvertrag-liche Pflicht gewesen, diesbezügliche Nachfragen zu stellen. Hätte er dies im vorliegenden Fall getan, so wäre es auch seine Pflicht gewesen, sofort einzugreifen und das Tun des Beklagten zu 2 insoweit zu beenden, dass es nicht zu einem Versenden der Ware vor Zahlungseingang gekommen wäre. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 66.555,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1 verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit als das Arbeitsgericht die Klage gegen ihn abgewiesen hat nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.05.2013 (Bl. 257 f. d. A.), auf den Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 2 macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass er - der Beklagte zu 2 - erstinstanzlich vorgetragen habe, dass nicht zuletzt aufgrund der beengten Verhältnisse in den Büroräumlichkeiten sowohl der Be-klagte zu 1 als auch die Geschäftsleiterin der Klägerin positiv gewusst hätten, dass er mehrere Tage mit der Abwicklung eines großen Lieferauftrags nach England auf der Basis einer Bankbestätigung beschäftigt gewesen sei. Die Kenntnis des Beklagten zu 1 sei zwischen ihm - dem Beklagten zu 2 - und der Klägerin sogar unstreitig. Auch die Geschäftsleitung der Klägerin habe gewusst, dass die Ware auf der Grundlage einer Bankbestätigung und nicht auf der Grundlage eines Zahlungseingangs nach England versandt werden sollte. Die Verfahrensweise sei von seinen Vorgesetzten gut geheißen und stillschweigend geduldet worden. Es könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass er grob fahrlässig gehandelt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Form der vorgelegten Bankbescheinigung sowie in Ansehung des Auftretens des Bestellers habe er davon ausgehen können, dass es sich um eine seriöse Bestellung handele. Zumindest sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Höhe nach erheblich zu reduzieren. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen seinem bei der Klägerin erzielten Arbeitsentgelt und dem behaupteten Schaden, so dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus Billigkeitsgründen auf höchstens drei Monatsgehälter zu begrenzen sei. Überdies sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen verfallen. Die Klägerin habe nämlich den Anspruch bereits durch Vorlage des Schuldbekenntnisses vom 18.04.2012 schriftlich geltend gemacht mit der Folge, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist (§ 12 Ziffer 2. des Arbeitsvertrages) nicht eingehalten worden sei. Letztlich werde ein-redeweise geltend gemacht, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch in jedem Fall nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Besteller zugesprochen werden dürfe. Der Beklagte zu 2 beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zu 2 zurückzuweisen. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichen Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.08.2013 (Bl. 291 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die statthaften Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2 sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur dasjenige des Beklagten zu 2 teilweise Erfolg. Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. II. 1. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Zahlungsklage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 EUR. Der Beklagte zu 2 hat am 07.03.2012 durch die Freigabe von Waren an einen in England ansässigen Besteller ohne vorherigen Zahlungseingang gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Hinsichtlich des dadurch der Klägerin in Höhe des Einkaufspreises von 66.555,08 EUR entstandenen Schadens haftet er jedoch lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 20.000,00 EUR. Bei der Klägerin bestand unstreitig die eindeutige und strikte Anweisung, dass verkaufte Waren - jedenfalls bei Geschäften mit Neukunden - erst nach erfolgtem Zahlungseingang das Lager verlassen dürfen. Gegen diese Anweisung hat der Beklagte zu 2 am 07.03.2012 unstreitig verstoßen. Hinsichtlich der daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2 finden die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung Anwendung. Nach den Grundsätzen der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten die Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets allein zu tragen. Dies gilt in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit, wobei jedoch bereits hier - je nach den Umständen des Einzelfalles - Haftungserleichterungen in Betracht kommen (BAG vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - AP Nr. 136 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen. Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe allein zu tragen (BAG v. 24.11.1987 - 8 AZR 66/82 - AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Die Haftung des Arbeitnehmers ist jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auf eine Höchstsumme oder eine bestimmte Anzahl von Monatsverdiensten begrenzt, da die Festlegung einer solchen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist (BAG v. 27.01.1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998,140). Für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wobei zu beachten ist, dass sich das Verschulden des Arbeitnehmers - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts - auch auf den Schaden selbst beziehen muss. So ist etwa Vorsatz nur dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt (BAG v. 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass den Beklagten zu 2 den Vorwurf mittlerer Fahrlässigkeit trifft. Der Annahme eines Vorsatzes steht entgegen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Kläger den Schadenseintritt in seiner konkreten Höhe zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch ein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten zu 2 ist im Streitfall zu verneinen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind subjektive Umstände zu berücksichtigen; es ist auch darauf abzu-stellen, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). In Ansehung der äußert professionell gestalteten Bankbestätigung vom 06.03.2012 (Bl. 112 bis 114 d. A.), nach deren Inhalt der Geldtransfer auf das Konto der Klägerin bereits in die Wege geleitet war und auf deren Richtigkeit der Beklagte zu 2 offensichtlich gutgläubig vertraute, kann ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen zu haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 die Steueridentifikationsnummer des vermeintlichen Bestellers, eines tatsächlich existenten Unternehmens, überprüft hatte. Die Gefahr des konkreten Schadenseintritts musste sich ihm nach den gesamten Umständen nicht aufdrängen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der etwas ungewöhn-lichen Faxnummer, unter der die Bankbestätigung versendet worden war. Es verbleibt somit beim Vorwurf mittlerer Fahrlässigkeit. In welchem Umfang der Arbeitnehmer im Falle mittlerer Fahrlässigkeit zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Lasten fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (BAG v. 18.04.2002, 8 AZR 348/01, AP 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Zu Lasten des Beklagten zu 2 fällt ins Gewicht, dass er sich über die strikte Anweisung der Klägerin, bei Geschäften mit Neukunden die Ware erst nach Zahlungseingang freizugeben, hinweg gesetzt hat. Darüber hinaus hat er, in dem er das betreffende Geschäft selbst und ohne Einschaltung seines Vorgesetzten ausgeführt hat, die ihm eingeräumten Kompetenzen offensichtlich überschritten. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Vorgesetzter, der Beklagte zu 1 und/oder die Geschäftsleitung hätten bereits von der beabsichtigten Freigabe der Ware ohne vorherigen Zahlungseingang Kenntnis erlangt und dies gebilligt bzw. geduldet. Diesbezüglich fehlt es an einem konkreten Sachvortrag des Beklagten zu 2, aus dem sich ergeben könnte, dass der Beklagte zu 1 oder die Geschäftsleitung nicht nur seine Bearbeitung des betreffenden Auftrages wahrgenommen haben, sondern darüber hinaus gerade auch Kenntnis davon hatten, dass die Ware vor Zahlungseingang das Lager verlassen sollte. Die bloße Kenntnis vom Vorliegen einer Bankbestätigung, auf deren Grundlage der Beklagte zu 2 den Auftrag bearbeitete, rechtfertigt eine solche Annahme noch nicht. Auch ansonsten ist ein Mitverschulden der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr durch Erteilung konkreter Anweisungen, wie bei Geschäften mit Neukunden zu verfahren ist, das ihrerseits Notwendige getan, den Eintritt eines solchen Schadens zu verhindern. Zugunsten des Beklagten zu 2 fällt jedoch zunächst das Motiv seiner Handlungsweise ins Gewicht. Der Beklagte zu 2 wollte offensichtlich im Interesse der Klägerin handeln, indem er ein vom Besteller als eilbedürftig bezeichnetes Geschäft möglichst schnell abwickelte. Dabei ist er - als Folge seines übereifrigen Handelns - einem äußerst geschickt agierenden Betrüger aufgesessen. Dem Fehlverhalten des Klägers, das einen hohen Schaden verursacht hat, steht haftungsbegrenzend jedenfalls seine geringe Arbeitsvergütung gegenüber. Der eingetretene Schaden beläuft sich auf das mehr als 40-fache seiner bei der Klägerin bezogenen monatlichen Arbeitsvergütung, stellt sich mithin als außergewöhnlich dar und birgt für den Beklagten zu 2 - auch bereits im Falle einer nur hälftigen Haftung - die Gefahr einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls angemessen, die Haftung des Beklagten zu 2 auf eine Quote von 30 Prozent, demnach auf 20.000,00 EUR zu beschränken, was in etwa auch der Höhe eines bei der Klägerin erzielten Jahresverdienstes entspricht. Die Beklagte hat beide Stufen der vertraglich vereinbarten Ausschlussfristenregelung eingehalten. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung (§ 12 Ziffer 2. des Arbeitsvertrages) begann nämlich - entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 - nicht bereits in dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihm das "Schuldbekenntnis" vom 18.04.2012 zur Unterzeichnung vorlegte. Das betreffende, auch von Seiten der Klägerin nicht unterschriebene Schriftstück stellt nämlich keine schriftliche Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristenregelung dar. Es beinhaltet vielmehr lediglich einen in Textform fixierten Versuch, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. Der Beklagte zu 2 kann letztlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei zur Zahlung von Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung des der Klägerin gegen den Besteller der Ware zustehenden Zahlungsanspruchs verpflichtet. Eine solche Einrede nach § 273 Abs. 1 BGB steht dem Beklagten zu 2 vorliegend nicht zu, da er keinen Anspruch analog § 255 BGB gegen die Klägerin auf Abtretung einer Schadensersatzforderung hat. Zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Besteller der Ware besteht nach § 421 BGB ein Gesamtschuldnerverhältnis mit der Folge, dass nicht § 255 BGB, sondern § 426 BGB als maßgebende Regressnorm Anwendung findet. Soweit der Beklagte zu 2 der Klägerin Schadensersatz leistet, geht deren Anspruch gegen den Besteller kraft Gesetzes auf den Beklagten zu 2 über. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1 nach seiner Rückkehr am 06.03.2012 eine ihm als Vorgesetzten gegenüber dem Beklagten zu 2 obliegende Aufsichts- bzw. Überwachungspflicht vernachlässigt und dadurch gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat, so trifft ihn jedoch hinsichtlich der Entstehung des konkreten Schadens nur leichteste Fahrlässigkeit mit der Folge, dass er bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Es sind keine konkreten Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Beklagte zu 1 Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte zu 2 vor hatte, die Ware vor Zahlungseingang freizugeben bzw. am 07.03.2012 mit einer solchen Freigabe vor Zahlungseingang beschäftigt war. Für die An-nahme einer diesbezüglichen Kenntnis ist es nicht ausreichend, dass der Beklagte zu 1 möglicherweise wusste, dass der Beklagte zu 2 an der Erledigung des Auftrags arbeitete und die Bankbestätigung aus England vorlag. Hieraus ergibt sich nämlich noch keineswegs eine Kenntnis des Beklagten zu 2 vom Vorhaben des Beklagten zu 1, entgegen der seitens der Klägerin erteilten und im Betrieb bekannten Anweisung die Ware bereits wegen des Vorliegens der Bankbestätigung unbezahlt vom Besteller abholen zu lassen. Mit einem solchen Verhalten des Beklagten zu 2 musste der Beklagte zu 1 auch nicht rechnen. Vielmehr konnte er berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Beklagten zu 1 sich an die betreffende Anweisung halten würde. Etwaige frühere Nachlässigkeiten oder gar Pflichtwidrigkeiten des Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Aufträgen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1 hätten erforderlich machen können, sind nicht ersichtlich. III. Nach alledem war der Klage gegen den Beklagten zu 2 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nur in Höhe von 20.000,00 EUR stattzugeben. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs.2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 276, BGB § 619 a

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