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01.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050962

Landgericht Potsdam: Beschluss vom 23.02.2005 – 24 Qs 37/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Ermittlungsverfahren

gegen...

w e g e n Trunkenheit im Verkehr

hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam - Beschwerdekammer - durch ... am 25. Februar 2005 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 7. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Der Führerschein des Beschuldigten ist diesem unverzüglich zurückzugeben.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 entzog das Amtsgericht Brandenburg an der Havel dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Der Beschuldigte sei einer Straftat nach § 316 StGB dringend verdächtig. Er habe am 17. Oktober 2005 gegen 6.25 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen: BRB-..., öffentliche Straßen befahren und dabei Ausfallerscheinungen gezeigt, denn er sei trotz Dunkelheit mit Standlicht gefahren. Die dem Beschuldigten entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 0.82 mg/g und darüber hinaus den Nachweis für Amphetamine ergeben.

Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung endgültig die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

Der Beschuldigte hat gegen diesen Beschluss mit Anwaltsschriftsatz vom 20. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Alkoholisierung des Beschuldigten habe allenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit gelegen, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen haben jedoch nicht festgestellt werden können, insbesondere sei der Unterschied zwischen eingeschaltetem Standlicht und Abblendlicht weder auf dem Armaturenbrett noch bei gut ausgeleuchteten Straßen durch veränderte Sichtverhältnisse zu bemerken.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel war aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 111a StPO zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Führerscheinbeschlagnahme nicht gegeben sind. Dringende Gründe für die Annahme, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet wird, erfordern dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird. Dringender Tatverdacht, also eine große Wahrscheinlichkeit, dass er Täter einer Straftat im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB, einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist, liegt nach derzeitigem Stand der Ermittlungen jedoch nicht vor. Eine relative Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten ist nicht festzustellen. Maßgebend zur Beurteilung der relativen Fahrunsicherheit sind Umstände in der Person des Fahrers und/oder seiner Fahrweise, wobei nicht jeder Fahrfehler die Annahme relativer Fahrunsicherheit rechtfertigt. Der Nachweis, dass der Beschuldigte vorliegend auf Grund der bestehenden Alkoholisierung, auch im Zusammenhang mit den im Blut nachgewiesenen Amphetaminen nicht im Stande war, das Fahrzeug sicher zu führen, ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht erbracht. Dagegen spricht vor allem, dass bei dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keinerlei Ausfallerscheinungen festzustellen waren. So war nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht die Alkoholisierung des Beschuldigten äußerlich nicht merkbar. Allein der in der unzureichenden Beleuchtung des Fahrzeugs liegende Fahrfehler vermag eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht zu rechtfertigen. Das Einschalten des Standlichtes anstelle des Abblendlichtes ist ein Fahrfehler, der auch nüchternen Fahrern, insbesondere bei gut beleuchteten Straßen, passiert. Hinweise darauf, dass im konkreten Fall die unzureichende Beleuchtung auf die Alkoholeinwirkung des Beschuldigten zurückzuführen ist, sind nicht gegeben.

Dies wäre jedoch zur Feststellung der relativen Fahrunsicherheit erforderlich (vgl. BGH, VRS 34, 211).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

RechtsgebieteStGB, StPOVorschriften69 Abs. 1 StGB § 316 StGB § 111a StPO

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