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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042622

Landgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Frankfurt am Main
Az: 2-16 S 236/03
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
2 C 182/03 (17)

Urteil
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main ? 16. Zivilkammer durch xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2004 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 14. November 2003, Az: 2 C 182/03 (17), wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:
Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aufgrund des Kaufs eines gebrauchten PKW?s.
Die Beklagte, die von Beruf Zahnärztin ist, war ? neben anderen Fahrzeugen ? Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs vom Typ BMW 325 Cabrio, das aus steuerlichen Gründen über die Arztpraxis geführt wurde. Dieses verkaufte sie mit Vertrag vom 31. Mai 2002 an den Kläger. Im Vertrag wurden alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erklärte die Beklagte, ihr seien keine technischen Mängel des Fahrzeugs bekannt. Diesen Satz ergänzte der Kläger unter der Unterschrift der Beklagten auf der Kaufvertragsurkunde. Am gleichen Tag wurde das Fahrzeug an den Kläger übergeben, der Kaufpreis in Höhe von 10.500 Euro ist vollständig bezahlt. Unter dem 12. Juni 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Fahrzeug infolge eines Defekts der Zylinderkopfdichtung Kühlwasser verliere und forderte sie auf, die Reparaturkosten zu übernehmen, was die Beklagte ablehnte. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Maurer vom 26. Juni 2002 kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug über längere Zeit mit zu wenig Kühlwasser gefahren worden sei. Dadurch sei es zu einer Beschädigung des Zylinderkopfs gekommen, der zu erneuern sei. Alternativ komme auch der Einbau eines gebrauchten Motors in Betracht.

Mit der Klage vor dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. macht der Kläger einen Betrag von 3.960 Euro geltend, der sich nach seiner Behauptung aus den Kosten eines Austauschmotors und den Kosten des Privatgutachtens zusammensetzt. Er behauptet, das Fahrzeug sei in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang mangelhaft und der Beklagten sei dies bekannt gewesen, was sie dem Kläger aber verschwiegen habe. Deshalb und weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, könne sich die Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss berufen und müsse dem Kläger Schadensersatz leisten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe nicht als Unternehmerin, sondern als Privatperson gehandelt, weshalb der Haftungsausschluss wirksam sei. Soweit das Fahrzeug einen Schaden habe, habe ihn im übrigen der Kläger selbst nach Übergabe verursacht.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss greife. Die Beklagte habe nicht in ihrer Rolle als Unternehmerin das Fahrzeug verkauft und ein arglistiges Verschweigen des Mangels habe der Kläger nicht nachweisen können.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt, dass das Amtsgericht den Begriff des Verbrauchsgüterkaufs unzutreffend interpretiert habe. Zudem rügt er die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

II.
Das ? zulässige ? Rechtsmittel des Beklagten bleibt ohne Erfolg, das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) zusteht. Etwaigen Ansprüchen des Klägers steht der Haftungsausschluss im Kaufvertrag entgegen. Dieser ist auch nicht nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Beklagte hier nicht als Unternehmerin im Sinne der §§ 474ff. BGB gehandelt hat.

Dass die Beklagte als Freiberuflerin dem Grunde nach dem Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB unterfällt, ist für die Kammer nicht ausreichend, um damit automatisch den Verkauf des Fahrzeugs ihrer unternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Wie der Wortlaut des § 14 BGB zeigt, bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch noch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese fehlt hier. Die Beklagte ist Zahnärztin, weshalb der Verkauf von Fahrzeugen auch nicht um einen Unternehmensgegenstand, dessen Veräußerung den Markmalen des § 14 Abs. 1 BGB unterfällt. Die Beklagte hat das Fahrzeug überwiegend privat genutzt, da sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerade nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Die Tätigkeit als Zahnärztin wird stationär ausgeübt, ein häufiger Ortswechsel ist damit nicht verbunden. Der Weg zur Praxis und zurück ist ? jedenfalls bei einem selbstständig Tätigen ? nicht als beruflich veranlasst anzusehen, weshalb die Beklagte das Fahrzeug auch als Verbraucher genutzt hat. Dass sie das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen der Praxis zugeordnet hat, macht aus diesem noch kein gewerbliches Fahrzeug, da es nicht auf die steuerliche, sonder auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 1 BGB einen weiteren Begriff des Unternehmensbezogenen Geschäfts gewählt, folgt dem die Kammer nicht. Gerade durch die Verknüpfung ?in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit? hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht nach § 444 BGB unwirksam. Das Amtsgericht hat ? für die Kammer bindend (§ 529 Abs. 1 ZPO) ? festgestellt, dass der Beklagten ein etwaiger Mangel des Fahrzeugs unbekannt war, sie ihn also nicht arglistig verschweigen konnte. Die Angriffe des Klägers gegen diese Feststellung greifen nicht durch, da sie nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an den amtsgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen. Wie bereits im Termin erörtert, enthält der Kaufvertrag gerade nicht die vom Kläger behauptete Eintragung von 132.000 km, sondern 13.200 km.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Vorschriften§ 14 Abs. 1 BGB § 280 Abs. 1 BGB § 434 BGB § 437 Nr. 3 BGB § 444 BGB § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB

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