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28.07.2004 · IWW-Abrufnummer 041959

Oberlandesgericht Celle: Urteil vom 07.07.2004 – 7 U 216/03

1. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.


2. Im Rahmen der Leistungsphase 7 muss es sich dem Architekten nicht aufdrängen, dass die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten.


3. Sehen die Ausführungspläne für die gefliesten Räume eines Tierheims keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser vor, obwohl Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen geplant und ausgeführt worden sind, so handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten.


4. Fehlerhaften Innenputz, fehlerhafte Außenwandabdichtung im Sockelbereich und fehlerhaften Außenputz hätten der Architekten bzw. seine fachkundigen Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht verhindern müssen.

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004 - 7 U 216/03


In dem Rechtsstreit

.....

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht D. K., des Richters am Oberlandesgericht K. und der Richterin am Oberlandesgericht H. für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 14. Oktober 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148.251,93 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des beim Amtsgericht Bückeburg zu 11 HL 7/00 hinterlegten Sicherheitsbetrages von 24.419,15 EUR (47.759,71 DM) zugunsten der Beklagten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 59 % der Kläger
und zu 41 % die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 53 % der Kläger und
zu 47 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: über 20.000 EUR.
Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.


Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz anlässlich der Errichtung seines Tierheims in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:

Der Kläger unterhält als gemeinnütziger Verein seit Jahren ein Tierheim. Anfang der 90iger Jahre interessierte sich die Beklagte für das ehemalige Grundstück des Klägers, auf dem dieser sein Tierheim betrieb, weil sie es für Gewerbeansiedlungen benötigte. Mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1994 (Bl. 12 GA) vereinbarten die Parteien einen Grundstückstauschvertrag dergestalt, dass die Beklagte das mit dem Tierheim bebaute Grundstück des Klägers unentgeltlich erwarb und der Kläger im Gegenzug dazu ein unbebautes Grundstück von der Beklagten kostenlos übereignet erhielt. Die Beklagte verpflichtete sich in § 9 des Vertrages, schlüsselfertig für den Kläger auf diesem Grundstück kosten- und ertragsneutral ein neues Tierheim zu erstellen, wobei der Kläger der Bauherr sein sollte. Dabei sollte die Beklagte die komplette Baudurchführung einschließlich der Erstellung der Baupläne, der Bauüberwachung sowie der Errichtung der Außenanlagen übernehmen. Das Bauvorhaben sollte sich nach bereits vorliegenden Baubeschreibungen und Bauplänen richten.

Der Vertrag wurde von den Parteien in der Folgezeit umgesetzt. Die Beklagte führte eine öffentliche Ausschreibung durch, wobei die Fa. K. und P. GmbH (damals noch Fa. C. K.) unter dem 30. März 1995 (Bl. 25 GA) das kosten-günstigste Angebot abgab. Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 (Bl. 20 GA) teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf dieses Angebot die Kostenaufschlüsselung mit. Danach sollten die Gebäudekosten insgesamt 1.273.003,51 DM brutto betragen; hiervon sollte der Kläger für 10 zusätzliche Hundeboxen einen Betrag von 179.199,10 DM übernehmen. Die Kosten für die Außenanlagen und Erschließungen schätzte die Beklagte auf einen Betrag von 328.000 DM betragen; hiervon sollte der Kläger 67.000 DM tragen. In ihrem Schreiben betonte die Beklagte, dass Kosten, die durch Wünsche der Kläger oder durch Änderungen von bestehenden Planungen hervorgerufen werden, zu Lasten des Klägers gehen.

Im Anschluss an dieses Schreiben erteilte der Kläger unter dem 21. Juni 1995
(Bl. 22 GA) der Fa. K. & P. GmbH den Auftrag zur Errichtung der Gebäude (Wohnhaus, Tierheim und Hundehäuser) zu einem Festpreis von 1.273.003,51 DM brutto; Vertragsbestandteil und Angebotsgrundlage war die Baubeschreibung Bl. 31 - 49 d. A.).

In der Folgezeit machte der Kläger unvorhergesehen eine beträchtliche Erbschaft, die er in das Bauvorhaben einfließen lassen wollte. Von ihm war beabsichtigt, eine größere Fläche des Grundstücks zu bebauen, wobei Wohnhaus und insbesondere das Tierheim größer ausfallen sollten. Die Beklagte überarbeitete Pläne (Ordner 3) und Baubeschreibung (Bl. 461 ff d. A.) und nahm unter Berücksichtigung des Angebots der Fa. K. & P. GmbH eine Nachkalkulation vor, wobei sie auf deren Flächenpreise abstellte. Sie gelangte zu Gebäudekosten von 1.578.048,40 DM und zusätzlichen Erdarbeiten von 129.551,12 DM, was sie dem Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 1996 (Bl. 49 GA) mitteilte. Zugleich wies sie in ihrem Schreiben darauf hin, dass es bei dem von ihr gebündelten öffentlichen Zuschuss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften von 1.100.000 DM verbleibt, die Mehrkosten vielmehr von dem Kläger selbst zu tragen sind. Die Fa. K. & P. GmbH war dagegen nicht bereit, den abgeschlossenen Vertrag ohne weiteres zu modifizieren. Schließlich einigte sich der Kläger mit der Fa. K. & P. GmbH auf einen neuen Festpreis von 1.830.000 DM brutto und erteilte ihr unter dem 8. Februar 1996 (Bl. 44 GA) insoweit in Ergänzung des bisherigen Vertrages einen entsprechenden Auftrag über die schlüsselfertige Erstellung des Tierheims. Außerdem beauftragte der Kläger die Fa. K. & P. GmbH mit der Ausführung von Kanalisationsarbeiten auf dem Grundstück zu einem Festpreis von 64.154,48 DM brutto (Bl. 46 GA). Diese Auftragserweiterungen bestätigte die Fa. K. & P. GmbH unter dem 21. Februar 1996 (Bl. 47 GA).

Im Mai 1997 wurde der Neubau des Tierheims und der Nebengebäude fertiggestellt und auch abgenommen. Die Beklagte hatte während der Bauausführung die Bauüberwachung übernommen. Der Kläger erfüllte seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Bauvertrag mit der Fa. K. & P. GmbH und nahm das Tierheim in Betrieb.

Mit Schreiben vom 22. März 1999 (Bl. 51 GA) beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass nach Einschätzung eines Architekten die Herstellungskosten für das Tierheim ganz deutlich unter den tatsächlichen Baukosten liegen müssten. Diese Beanstandung wies die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 1999 (Bl. 53 GA) zurück. Der Kläger beauftragte daraufhin Herrn Dipl.-Ing. J. O., ein Gutachten über den Sachwert der Gebäude zum Stichtag 1. April 1997 zu erstellen. Der Privatgutachter kam in seinem Gutachten vom 19. Juni 1999 (Bl. 58 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass der Sachwert der Gebäude (ohne Außenanlagen) 1.033.429,17 DM beträgt. Der Kläger übersandte dieses Gutachten mit Schreiben vom 18. Juni 1999 (Bl. 98 GA) der Beklagten zur Stellungnahme; diese berief sich mit Schreiben vom 30. Juni 1999 auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens. Der Kläger meldete sodann mit Schreiben vom 2. Juli 1999 (Bl. 100 GA) Schadensersatzansprüche an und machte dabei als vorläufige Forderung den von ihm investierten Eigenanteil von 800.000 DM als Rückzahlung geltend.

Ferner holte der Kläger ein Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. K. B. vom
22. Februar 2000 (Bl. 120ff. GA) zur Ursache von aufgetretenen Durchfeuchtungserscheinungen an den Gebäuden ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeitserscheinungen Folge von Baumängeln sind, die ihren Grund in einer mangelhaften Planung und Bauausführung haben. Mit Schreiben vom 3. März 2000 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf. Die Beklagte dagegen lehnte mit Schreiben vom 16. März 2000 eine Verantwortung für die behaupteten Mängel ab.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm wegen der überhöhten Herstellungskosten auf Schadensersatz hafte. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen Obenhaus folge, habe das Tierheim (einschließlich der Außenanlagen) maximal 1.116.103,50 DM kosten dürfen. Dass diese Herstellungskosten deutlich unter tatsächlich aufgewandten Baukosten liegen würden, beruhe darauf, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Ausschreibung vorgenommen habe. Denn sie habe ihrer öffentlichen Ausschreibung lediglich eine Funktionalbeschreibung der Gewerke und keine konkrete Leistungs- und Baubeschreibung zugrunde gelegt. Demzufolge sei das Angebot der Fa. K. & P. GmbH ebenfalls pauschal ausgefallen. Die Beklagte habe gar nicht beurteilen können, welche Materialen verwendet würden und welche Arbeiten erbracht würden. Demzufolge hätten die Subunternehmer der Fa. K. & P. GmbH die billigsten Materialen verwenden können, was die Beklagte bei der Bauüberwachung hätte feststellen und beanstanden müssen. Wäre sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, würden Wohnhaus und Tierheim eine mittlere Art und Güte aufweisen; tatsächlich handele sich es bei dem Wohnhaus und auch bei dem Tierheim um schlichte Bauten.

Der Kläger hat ferner gemeint, hätte sich die Beklagte pflichtgemäß verhalten, wären Herstellungskosten nur in Höhe von ca. 1.100.000 DM angefallen. Da an Baukosten aber über 1.830.000 DM angefallen seien, sei ihm in Höhe des Differenzbetrages ein Schaden entstanden. Hiervon ziehe er sich aber 126.551,12 DM als zusätzliche Kosten für die Erdarbeiten des Erweiterungsbaus und weitere 220.000 DM wegen des von der Fa. K. bei der Auftragserweiterung verlangten zu hohen Festpreises ab. Gehe man konkret von dem vom dem Gerichtssachverständigen R. ermittelten Herstellungswert von 1.164.955 DM abzüglich 1.713 DM aus, sei ihm zumindest ein Schaden von 316.780,88 DM entstanden.

Der Kläger hat weiter geltend gemacht, nach dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen B. seien diverse Feuchtigkeitsschäden im Tierheim aufgetreten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten worden seien. Hierfür sei auch die Beklagte verantwortlich. Die von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten von 345.455,59 DM würden als Vorschuss geltend gemacht. Ferner würden Regiekosten von 34.500 DM geltend gemacht.

Der Kläger hat nach Klageerweiterungen beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 696.736,47 DM (356.235,70 EUR)
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 160.000 DM (81.806,70
EUR) seit dem 26. Juli 1999, auf 345.455,59 DM (176.628,64 EUR)
seit Zustellung des Schriftsatzes vom 6. Juni 2000 und auf weitere
191.280,88 DM (97.800,36 EUR) seit Zustellung des Schriftsatzes vom
17. Juni 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den im Tauschvertrag unter § 4 enthaltenen Haftungsausschluss berufen. Sie hat gemeint, dadurch, dass der Kläger sich zu einer Erweiterung des Bauvorhabens entschlossen habe, sei es zur Aufhebung von § 9 des Tauschvertrages gekommen. Sie habe zwar ursprünglich ein bestimmtes Werk geschuldet. Dann habe es der Kläger aber in eigener Regie und Verantwortung übernommen, ein Bauvorhaben zu realisieren, während sie, die Beklagte sich hieran nur mit einem bestimmten Betrag habe beteiligen sollen. Sie habe damit auch keine Bauüberwachung mehr geschuldet.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, im übrigen könnten ihr keine Fehler vorgehalten werden. Ihre Ausschreibung sei nicht zu beanstanden. Das Privatgutachten O. sei unbrauchbar. Vielmehr habe ihre Nachkalkulation (Bl. 184ff. GA) ergeben, dass der übliche Preis für das tatsächlich durchgeführte Bauvorhaben bei 1.807.607,35 DM liege.

Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln bestritten und vorgebracht, soweit Mängel vorliegen sollten, hätten sie ihre Ursache nicht in der Planung oder Bauausführung, sondern darin, dass der Kläger die Gebäude anders nutze als vorgesehen. Im übrigen gebe es für den Bau von Tierheimen keine DIN-Vorschriften. Es seien die Wünsche und Vorstellungen des Klägers maßgeblich gewesen, die umgesetzt worden seien.

Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 90.000 DM erklärt. Unstreitig hatte sie dem Kläger ein Darlehen von 100.000 DM gewährt, wobei in erster Instanz unstreitig geblieben ist, dass dieser nur einen Betrag von 10.000 DM zurückgezahlt hat.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. und des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. J. und sodann der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zustehe. Die Beklagte habe wie ein Architekt Bauplanungs- und Bauüberwachungsaufgaben übernommen. Der Kläger habe mit den eingeholten Gutachten beweisen können, dass der Beklagten Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler unterlaufen seien, die dazu geführt hätten, dass die tatsächlichen Herstellungskosten erheblich höher ausgefallen seien als erforderlich und dass es zu beträchtlichen Durchfeuchtungserscheinungen gekommen sei. Von dem dem Kläger zustehenden Schadensbetrag von 696.736,47 DM sei die unstreitige Gegenforderung von 90.000 DM in Abzug zu bringen, so dass sich der ausgeurteilte Betrag von 606.736,47 DM (310.219,43 EUR) ergebe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie macht geltend, soweit es um die angeblich zu hoch ausgefallenen Herstellungskosten gehe, könne kein Fall der positiven Vertragsverletzung vorliegen. Es habe keine bestimmte vertraglich vereinbarte Preisvorgabe gegeben. Der Kläger habe ein Tierheim erhalten, das der Beschreibung aus dem Grundstückstauschvertrag entspreche. Soweit es um Schadensersatzansprüche wegen Mängel gehe, sei ein Verfahrensfehler des Landgerichts zu rügen. Denn es habe den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht entsprochen, dessen Feststellungen unzutreffend seien. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass seitens des Klägers zugesagt worden sei, die Räume des Tierheims nicht durch Abspritzen der Fußböden im Sinne einer sogen. Wasserbeaufschlagung zu säubern. Gegen diese Zusage habe der Kläger absprachewidrig verstoßen. Hilfsweise macht die Beklagte die Auszahlung des von der Baufirma hinterlegten Sicherheitsbetrages an sich geltend.


Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

hilfsweise eine Verurteilung auszusprechen, Zug um Zug gegen Freigabe des beim AG Bückeburg zu 11 HL 7/00 hinterlegten Sicherheitsbetrages von 47.759,71 DM zugunsten der Beklagten.


Der Kläger beantragt bei Anerkennung des Hilfsantrags unter Protest gegen die Kostenlast,

die Berufung zurückzuweisen.


Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil, wendet aber ein, dass das Darlehen nicht mehr in Höhe von 90.000 DM valutiere.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen D. J.. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2004 verwiesen (Bl. 736 ff d. A.).


II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht in vollem Umfang zu.

1. Der Kläger kann allerdings von der Beklagten wegen vorhandener Baumängel Schadensersatz in Höhe von 194.268,20 EUR (379.955,59 DM) verlangen, der sich infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf 148.251,93 EUR (289.955,59 DM) vermindert. Dabei ist der Kläger zumindest in der Berufungsinstanz zulässigerweise nach § 533 ZPO von einem Kostenvorschussanspruch zu einem Schadensersatzanspruch übergegangen, nachdem das Landgericht auch hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten Schadensersatz zugesprochen hat, was der Kläger mit seiner Berufungsbegründung verteidigt.

a) In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen notariellen Grundstückstauschvertrag vom 8. Dezember 1994 hat sich die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich des zu errichtenden Tierheims zur "kompletten Baudurchführung einschließlich der Erstellung der Baupläne und der Bauüberwachung" verpflichtet (§ 9 Abs. 3 des Vertrages). Damit hatte es die Beklagte übernommen, Architektenleistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI, also die Bauplanung, Bauüberwachung und Bauleitung für das Bauvorhaben zu erbringen. Sie schuldete damit die Verwirklichung des plangerechten und mängelfreien Bauwerks.

b) Diese übernommenen Verpflichtungen hat die Beklagte mangelhaft ausgeführt. Ihr sind zu vertretende Planungs- und Überwachungsfehler unterlaufen, derentwegen sie sich gegenüber dem Kläger gemäß § 635 BGB a. F. schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Ihre Haftung ist nicht durch die Regelung in § 4 des Tauschvertrages ausgeschlossen. Der in dieser vertraglichen Bestimmung enthaltene Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf die von der Beklagten in § 9 des Vertrages übernommenen Verpflichtungen. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 8/9 seines Urteils verwiesen, die von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffen werden. Auch ist es nicht, wie das Landegericht in seinem Urteil weiter zutreffend ausgeführt hat, zur Aufhebung des § 9 des Tauschvertrages dadurch gekommen, dass der Kläger eine Erweiterung des Tierheims gewünscht hat. Hierdurch ist die Beklagte von den ihr obliegenden Vertragspflichten nicht entbunden worden, was sie mit ihrer Berufung ebenfalls nicht mehr eingewandt hat.

aa) Bezüglich der im Tierheim fehlenden Fußbodenabdichtung gegen nicht drückendes Wasser liegt ein Planungsfehler der Beklagten vor.

Die Ausführungspläne der Beklagten für die gefliesten Räume des Tierheims haben keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser (nicht drückendes Wasser nach DIN 18195 Teil 5) (vgl. Seite 23 des Hauptgutachtens) vorgesehen, die demzufolge auch nicht ausgeführt worden ist. Die Planungsunterlagen der Beklagten beinhalteten, wie der Sachverständige J. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat und was von den Vertretern der Beklagten bestätigt worden ist, lediglich eine bituminöse Feuchtigkeitssperre gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit auf der Sohlplatte, die allerdings wie die mündliche Verhandlung weiter ergeben hat, wegen einer Konzeptionsänderung der Gebäudegründung ebenfalls nicht eingebracht worden ist.

Wie der Sachverständige D. J. nochmals mündlich vor dem Senat ausgeführt hat, hätte im Hinblick auf die geplanten und auch ausgeführten Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen zwingend eine Abdichtung unterhalb des Fliesenbelags entsprechend den Regeln der Technik bzw. entsprechend DIN 18195 Teil 5 gegen Wasser in Form von Brauchwasser ausgeführt werden müssen, wie bereits der Privatgutachter B. festgestellt hat (dort S. 12, Bl. 131 d. A.). Dabei hätte die Abdichtung an den angrenzenden Bauteilen mindestens 15 cm und an den Wandflächen mit Wasserentnahmestellen mindestens 20 cm über die Wasserentnahmestelle hoch geführt werden müssen (vgl. Seite 25 des Hauptgutachtens J.). Keine Rolle spielt hierbei, welcher Feuchtigkeitsbeanspruchungsklasse die gefliesten Räume des Tierheims zuzuordnen sind. Denn nach der Wertung des Sachverständigen, die sich der Senat in vollem Umfang anschließt, muss als Folge der geplanten und ausgeführten Bodenabläufe und Rinnen zwangsläufig eine Abdichtung gegen von oben anstehendes Wasser vorgenommen werden. Denn ein Architekt, der Räumlichkeiten mit keramischen Belag und Bodenabläufen plant und ausführen lässt, muss damit rechnen, dass diese Räume zumindest zeitweilig ihrer Ausstattung entsprechend genutzt werden. Demzufolge sind entgegen dem Einwand der Beklagten die gefliesten Räume des Tierheims, auch wenn diese nur einer mäßigen Wasserbenutzung ausgesetzt sind (vgl. die Auflistung auf Seite 17 des Gutachtens B.), aufgrund der dort vorhandenen Bodenabläufe ebenfalls mit einer Brauchwasserabdichtung zu versehen. Damit erweist sich zugleich die Einschätzung des Privatsachverständigen S. in seinem Gutachten vom 22. August 2003, auf das sich die Beklagte beruft, wonach als Abdichtung gegen Wischwasser das System "Fliese/Fuge" geeignet ist, als unbeachtlich.

Unerheblich ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass mit dem Kläger abgesprochen worden sei, dass die Räume des Tierheims, die nicht ständig von Tiere genutzt werden, lediglich durch feuchtes Aufwischen und nicht durch Abspritzen des Bodens gereinigt werden sollen. Denn hierdurch hat der Kläger nicht auf die Einhaltung der Regeln der Technik verzichtet. Die Beklagte hat für keines der Räume im Tierheim, auch nicht für die Hundeboxen und das Katzengehege, eine Abdichtung unterhalb des Fliesenbelags gegen Brauchwasser vorgesehen. Das von der Beklagten behauptete (und von dem Kläger bestrittene) Gespräch mit Vertretern des Klägers bezüglich der Pflege der Tierheimräume kann deshalb nicht vor dem Hintergrund der Notwendigkeit von Abdichtungsmaßnahmen erfolgt sein. Dies wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Nur dann, wenn die Parteien sich darüber verständigt hätten, dass ausschließlich in den Räumen, in denen sich ständig Tiere aufhalten, eine Abdichtung gegen Brauchwasser erfolgen wird, und die Beklagte den Kläger zugleich darauf hingewiesen hätte, dass in den übrigen Räumen trotz der vorhandenen Bodenabläufe eine Reinigung durch Ausspritzen im Hinblick auf das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden zu unterbleiben hat und diese deshalb auch für eine nur vorübergehende Benutzung von Tieren nicht geeinigt sind, hätte die unterbliebene Abdichtung gegen Brauchwasser in diesen Räumen nicht als Mangel angesehen werden können. Eine derartige vertragliche Absprache hat aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht stattgefunden. Demzufolge kam eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen über das vermeintliche Gespräch über die Pflege der Fußböden im Tierheim nicht in Betracht. Zudem hätte sich die Beklagte ohnehin nicht von mündlichen Zusagen der damaligen Vereinsführung über künftiges Reinigungsverhalten leiten lassen dürfen. Die darin zwangsläufig begründeten Unsicherheiten rechtfertigen keine Abweichung von bautechnisch erforderlichen Schutzmaßnahmen.

bb) Hinsichtlich des Innenputzes, der Außenwandabdichtung im Sockelbereich sowie des Außenputzes im Bereich der Außenwaschanlage liegen seitens der Beklagten zumindest Überwachungsfehler vor.

Die Innenwände des Tierheims sind mit Gipsputz versehen worden, was selbst der von dem Beklagten eingeschaltete Privatgutachter S. als fehlerhaft bewertet.

Ein weiterer Baumangel liegt in der fehlerhaften Außenwandabdichtung im Sockelbereich des Tierheims, was von der Beklagten nicht in Abrede stellt (vgl.
Seite 29 des Hauptgutachtens J.).

Das Auftreten beider Mängel hätten die fachkundigen Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Bauaufsicht verhindern können. Denn bei einer stichprobenartigen Kontrolle hätten sie erkennen können, dass kein geeigneter Innenputz verwandt wird und dass die Abdichtung im Sockelbereich nicht den Regeln der Technik entspricht.

Demgegenüber kann dahinstehen, ob der Beklagten im Rahmen der Bauaufsicht der Ausführungsfehler bei der Ausführung der Dehnungsfugen hätte auffallen müssen. Da der komplette Fußbodenaufbau der betroffenen Räume des Tierheims zu entfernen und zu erneuern ist, umfasst die anstehende Neuherstellung zwangsläufig die Anlegung von Dehnungsfugen.

Der Beklagten ist aber noch hinsichtlich des Außenputzes im Bereich der Außenwaschplätze ein Mangel ihrer Architektenleistungen anzulasten. Nach den Feststellungen des Privatgutachters B., den sich der Sachverständige J. angeschlossen hat (vgl. Seite 29 des Hauptgutachtens) ist der dort vorhandene Außenputz für eine starke Wasser- und Schmutzbelastung nicht geeignet. Denn es ist kein Putz der Mörtelgruppe P III verwandt worden, der mit einer wasserabweisenden feuchtigkeitsbeständigen Beschichtung zu versehen ist. Dies hätte die Beklagte bei der funktionalen Ausschreibung beachten, zumindest aber im Rahmen der Bauaufsicht überprüfen und beanstanden müssen.

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsschrift darauf hinweist, dass der Sachverständige J. auf Seite 31 seines Hauptgutachtens ausgeführt hat, dass der Putz der Außenwände regelmäßig eine Reinigung bzw. einen Neuanstrich erhalten muss, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorangegangenen Feststellungen des Sachverständigen, die sich auf die Waschplätze im Außenbereich beziehen. Auch wenn die vorhandene Ausbildung des Außenputzes allgemein noch nicht als Mangel angesehen werden kann und deshalb bei der Kostenberechnung der Sachverständigen nicht mit berücksichtigt worden ist, erweist sich die Putzkonstruktion im Bereich der Waschplätze wegen Nichteinhaltung der Regeln der Technik eindeutig als fehlerhaft (hierauf beziehen sich der Höhe nach lediglich die Pos. A 10 und B 32/33 des Gutachtens B.).

c) Wegen der vorbezeichneten Planungs- und Überwachungsfehler haftet die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 635 BGB a. F. auf Schadensersatz. Dabei kann der Kläger von der Beklagten die Kosten der Mängelbeseitigung ersetzt verlangen, die sich auf insgesamt 379.955,59 DM belaufen werden.

Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen J. ist in sämtlichen gefliesten Räumen des Tierheims der komplette Fußbodenaufbau bis zur Sohlplatte zu entfernen sowie die entsprechenden Wandanschlussbereiche freizulegen. Ferner sind die geschädigten Innenwände sowie der Sockelbereich der Außenwände und die Wände der Außenwaschplätze freizulegen. Anschließend müssen die geschädigten Bereiche des Tierheims entsprechend den Regeln der Technik neu hergestellt werden. Nach der Kostenberechnung des Privatsachverständigen B., die seitens des Sachverständigen J. bestätigt worden ist, werden die Abbruch- und Neuerstellungsarbeiten Kosten in Höhe von 345.455,59 DM verursachen. Zusätzlich werden Regiekosten in Höhe von 34.500 DM anfallen.

d) Die dem Kläger zustehende Schadensersatzforderung von 379.955,59 DM ist allerdings infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 90.000 DM teilweise erloschen. Von dem Kläger ist erstinstanzlich zugestanden worden, dass der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in dieser Höhe zusteht (Bl. 276 GA). Demgegenüber ist von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung zwar eingewandt worden, dass die Darlehensvaluta erheblich unter dem Betrag von 90.000 DM liege. Dies ist von der Beklagten aber unter Vorlage eines Schreibens vom 5. Januar 2004 in Abrede gestellt worden, wonach der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag einen Betrag von 64.002,84 EUR (einschließlich Zinsen und Kosten) schuldet. Damit hat es gemäß §§ 531, 535 ZPO bei dem Geständnis des Klägers erster Instanz zu verbleiben, der eine weitergehende Erfüllung der Darlehensverpflichtungen darlegen und beweisen muss.

e) Nach alledem kann der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 148.251,93 EUR (289.955,59 DM) in Anspruch nehmen, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe des beim Amtsgericht Bückeburg zu 11 HL 7/00 hinterlegten Sicherheitsbetrages von 24.419,15 EUR (47.759,71 DM) zugunsten der Beklagten. Dass der Beklagten der von dem Bauunternehmer hinterlegte Sicherheitsbetrag zusteht, ist von dem Kläger anerkannt worden.

2. Dagegen kann der Kläger hinsichtlich der vermeintlich zu hoch ausgefallenen Herstellungskosten von der Beklagten keinen Schadensersatz verlangen.

Vorliegend geht es nicht um die Überschreitung ursprünglich vorgegebener Kostenrahmen. Vielmehr wird von dem Kläger eingewandt, dass der Beklagten Architektenfehler unterlaufen seien, die dazu geführt hätten, dass die tatsächlichen Herstellungskosten erheblich höher ausgefallen seien als dies erforderlich und angemessen gewesen sei. Dieser Vorwurf des Klägers erweist sich aber als unberechtigt.

Da die Beklagte in dem abgeschlossenen Grundstückstauschvertrag umfassende Architektenleistungen übernommen hatte, kann hier auf die zu § 15 HOAI entwickelten Grundsätze abgestellt werden. Da die Architektenleistungen als werkvertraglich eingeordnet werden, macht sich der Architekt im Falle der Schlechtleistung gegenüber seinem Auftraggeber gemäß § 635 BGB a.F. schadensersatzpflichtig. Der Beklagten, die eine öffentliche Ausschreibung des Bauvorhabens durchgeführt und dabei unter anderem die Leistungen der Leistungsphasen Nr. 6 und Nr. 7 des § 15 HOAI erbracht hatte, kann insoweit aber keine Pflichtverletzung vorgehalten werden.

a) Nach § 15 Nr. 6 HOAI hat der Architekt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe ein Leistungsverzeichnis aufzustellen, welches sich an den Anforderungen des § 9 VOB/A zu orientieren hat. Danach hat das Leistungsverzeichnis die Bauleistungen eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können (§ 9 Nr. 1 VOB/A). Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen R. soll die Baubeschreibung der Beklagten auch im Zusammenhang mit den sonstigen Planungsunterlagen diesen Anforderungen trotz des für eine funktionale Leistungsbeschreibung relativ großen Umfangs nicht erfüllen, weil die Bauleistungen hinsichtlich der Materialen, der Funktionalität und der Qualitätsstandards nur unzureichend beschrieben sein sollen. Die Nichteinhaltung der Anforderungen der § 9 VOB/A reicht aber allein für eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn nicht aus, sondern kann allenfalls die Bieter berechtigten, Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo zu erheben (vgl. auch Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, zu A § 9 Nr. 1 Rdnr. 16). Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt demgegenüber zwar in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Auflage, zu § 15 Rdnr. 138; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Auflage, zu § 15 Rdnr. 155). Diese Gesichtspunkte sind vorliegend aber nicht einschlägig. Wegen der vorhandenen Baumängel haftet die Beklagte ohnehin wegen Planungs- und Überwachungsverschuldens; und die von dem Bauunternehmer verlangte Erhöhung des Pauschalpreises ist nicht Folge einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung, sondern hat ihren Grund ausschließlich darin, dass der Kläger nachträglich eine Erweiterung des Objekts gewünscht hat.

Von dem Kläger ist zwar geltend gemacht worden, dass die Leistungsbeschreibung der Beklagten bedingt habe, dass der Bauunternehmer billige Materialien habe einsetzen können und allgemein auf einen geringen Qualitätsstandard habe abstellen können. Dies beinhaltet aber keinen Pflichtverstoß der Beklagten, die bestrebt war, das Tierheim preisgünstig herstellen zu lassen. Nach dem abgeschlossenen Grundstückstauschvertrag hatte sich die Beklagte lediglich zur Herstellung eines funktionsgerechten Tierheims auf der Grundlage der vorhandenen Pläne verpflichtet. Dabei hatte sie es nicht übernommen, die Gebäude mit dem Qualitätsstandard mittlere Art und Güte errichten zu lassen. Dies ergibt sich weder aus dem notariellen Vertrag noch zugunsten des Klägers aus § 243 BGB, der bei sogen. Stückschulden keine Anwendung findet. Auf der Grundlage des Grundstücktauschvertrages konnte der Kläger lediglich eine einfache Bauausführung erwarten, sofern diese mängelfrei ist und den Anforderungen an ein Tierheim genügt. Demgemäß beruft sich der Kläger auch nicht auf den Inhalt des Grundstückstauschvertrages, sondern hat nur geltend gemacht, Mitarbeiter der Beklagten hatten mündlich erklärt, sie seien davon ausgegangen, dass die abgegebenen Angebote solche von mittlerer Art und Güte seien (Seiten 7/8 der Klageschrift).

b) Auch in Bezug auf die Leistungsphase Nr. 7 des § 15 HOAI scheidet eine Haftung der Beklagten aus.

Im Rahmen der Leistungsphase 7 hat der Architekt an der Auftragsvergabe mitzuwirken. Er hat die eingeholten Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu überprüfen (vgl. § 23 Nr. 2 VOB/A) und dabei darauf zu achten, dass der von dem Bieter geforderte Preis in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht (vgl. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Vorliegend musste die Beklagte, die ausweislich der vorgelegten Ausschreibungsunterlagen die eingeholten Angebote geprüft hat, aufgrund dieser Angebote davon ausgehen, dass die Fa. K. für die Errichtung eines funktionsgerechten Tierheims mit den geforderten 1,2 Mill. DM einen angemessenen Preis in Ansatz gebracht hat. Denn die Angebote der übrigen sechs Bieter, die Festpreise zwischen 1,4 Mill. DM bis 1,7 Mill. DM vorsahen, lagen weit über dem von dem Fa. K. verlangten Preis. (Verdingungsverhandlung mit Angebotszusammenstellung im Ordner 2). Zwar hat der Sachverständige R. ausweislich des von dem Landgericht eingeholten Gutachtens die ortsüblichen Herstellungskosten für das Tierheim einschließlich seiner Erweiterung nach DIN 276 mit 1.329.000 DM ermittelt. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass es seitens der Beklagten pflichtwidrig gewesen ist, den Kläger zum Abschluss des Vertrages mit der Fa. K. zu veranlassen, auch wenn sie im Rahmen einer eigenen Kostenschätzung zu ähnlichen Beträgen hätte gelangen müssen. Der Sachverständige R. hat in seinem Gutachten offen gelassen, ob die von ihm ermittelten Kosten mit den tatsächlichen ortsüblichen auch übereinstimmen (Bl. 402 GA). Tatsächlich bestimmen sich die ortsüblichen und damit angemessenen Preise nach den eingeholten Unternehmerangeboten. Dass dies hier nicht der Fall ist, weil die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten, musste sich für die Beklagte nicht aufdrängen. Im übrigen ist ohnehin nichts dafür ersichtlich, dass bei einer Wiederholung der Ausschreibung eine günstigere Vergabe möglich gewesen wäre, was von dem Kläger auch selbst nicht behauptet wird.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288, 291 BGB a. F.. Soweit es um den dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Baumängel geht, kann er entsprechend seinem Antrag die gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit seiner Klageerweiterung verlangen. Der gesetzliche Verzugszinssatz nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen gilt erst für Forderungen, die nach dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2000, § 288 Rdnr. 1). Die geltend gemachten Mangelschäden waren bereits vorher entstanden und im Gutachten B. vom 22. Februar 2000 beziffert.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

RechtsgebieteBGB, HOAI, VOB/AVorschriftenBGB a.F. § 635; HOAI § 15; VOB/A § 9

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