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10.02.2004 · IWW-Abrufnummer 040347

Landgericht Berlin: Urteil vom 14.07.2003 – 11 O 364/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Berlin
Geschäftsnummer: 11 O 364/02
verkündet am 14. Juli 2003

In dem Rechtsstreit XXX hat die Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21, auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2003 durch die Richterin am Landgericht Dr. Roloff als Einzelrichterin für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen der Verletzung eines Mietvertrages über einen Pkw in Anspruch.

Am 7. August 2001 schlossen die Klägerin und entweder die Beklagte zu 1) oder der Zeuge .... ? dies ist im Einzelnen streitig ? einen Mietvertrag über ein Kfz Mercedes Benz E 200 Automatik ....... .Nachdem die Beklagten und der Zeuge ..... mit dem Kfz in Zürich gewesen waren, kam es auf der Rückfahrt nach Berlin am 9. August 2001 gegen 5.45 Uhr auf der Autobahn A9 im Kreis Anhalt Zerbst zu einem Unfall. Der Beklagte zu 2), der als freier Mitarbeiter für die Beklagte zu 1) tätig war, befuhr die rechte Fahrspur der Autobahn A9 in Richtung Berlin und fuhr bei Kilometer 45,5 frontal auf einen auf der gleichen Spur fahrenden Lkw auf. Der Fahrer des Lkw, der Zeuge ..... gab im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an, zum Unfallzeitpunkt 90 km/h gefahren zu sein. Alle drei Insassen des Pkw ? die Beklagten und der Zeuge ..... ? wurden verletzt und in ein Krankenhaus gebracht, wo sie jedenfalls bis zum nächsten Tag behandelt wurden. Die Beklagte zu 1) erlitt mehrere Rippenbrüche, die Verletzungen des Beklagten zu 2) sind im Einzelnen streitig.

Mit Datum vom 20. August 2001 unterzeichneten die Beklagte zu 1) als Mieterin und der Beklagte zu 2) als Fahrer des Kfz eine Schadensanzeige bzw. einen Unfallbericht, in dem die Wetterbedingungen und der Straßenzustand als normal bezeichnet wurden. Der Schaden am Pkw beläuft sich laut eines von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens auf 41.293,10 DM. Die Klägerin wandte ferner Abschleppkosten in Höhe von 454,00 DM auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe den Mietvertrag als Mieterin abgeschlossen. Der Streitverkündete, der Zeuge, habe als ihr Bevollmächtigter gehandelt und als solcher auch den Mietvertrag unterzeichnet.

Sie behauptet ferner, der Beklagte zu 2) habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er sei mit einer Mehrgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ungebremst auf den vor ihm fahrenden Lkw aufgefahren, obwohl dieser bei den bestehenden Sicht- und Witterungsverhältnissen ohne weiteres habe erkennbar sein müssen. Der vor ihm fahrende Lkw des Zeugen ...... habe nicht gebremst oder seine Fahrt sonst wie verlangsamt.

Die Klägerin macht Schadenersatz geltend, der sich aus dem Schaden am Kfz, den Sachverständigen- und Abschleppkosten sowie dem Verdienstausfall während des für die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeugs erforderlichen Zeitraums und zwei Schadenspauschalen zusammensetzt. Sie beantragt, nachdem sie die Klage wegen eines noch im Mahnverfahren geltend gemachten Betrages in Höhe von 245,42 Euro nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 23.480,31 Euro nebst 5 % p.a. Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz am dem 17. März 2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, nicht sie, sondern der Streitverkündete, der Zeuge ..... sei Mieter des Kfz gewesen.

Die Beklagten bestreiten ferner die Aktivlegitimation der Klägerin und behaupten die geltend gemachten Ansprüche seien auf eine den Schaden ausgleichende Vollkaskoversicherung übergegangen.

Nachdem die Beklagte zu 1) zunächst vorgetragen hat, die Beklagten hätten am 9. August 2001 gegen 24.00 Uhr aus München die Rückfahrt angetreten, haben die Beklagten im Termin den Vortrag dahin gehend präzisiert, dass sie von Zürich aus zurückgefahren seien. Der Beklagte zu 2) und der Zeuge ..... hätten sich auf der Rückfahrt am Steuer abgewechselt und am Bodensee, in München und bei Hof einen Fahrerwechsel vorgenommen. In Hof hätten sie ferner eine Pause eingelegt und etwas gegessen und getrunken. Danach habe die Beklagte zu 1) gearbeitet und der Zeuge .... auf der Rückbank geschlagen. Kurz vor dem Unfall habe der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) noch gefragt, ob er sie in die Kanzlei oder nach Hause fahren solle; an die letzten Sekunden vor dem Unfall können beide Beklagten sich nicht mehr erinnern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2003 sowie die nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten zu 2) und der Klägerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages, §§ 535, 556 a.F. BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Der Vortrag der Beklagten, das Kfz sei vollkaskoversichert gewesen und die Versicherung habe den Schaden mit der Folge ausgeglichen, dass der Anspruch gem. § 67 VVG auf die Versicherung übergegangen sei; ist nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagten haben eine solche Versicherung sowie den Schadensausgleich lediglich in Blaue hinein behauptet, ohne konkret Angaben zu der Versicherung und den Schadensausgleich zu machen.

Die Beklagte zu 1) ist Vertragspartei des mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages geworden. Der Zeuge ....... ist beim Vertragsschluss als Vertreter der Beklagten zu 1) aufgetreten, § 164 Abs. 1 BGB. In dem Feld des Mietvertrages, in dem der Mieter anzugeben war, war zwar sein Name, aber auch die Kanzlei der Beklagten zu 1) eingetragen; ferner wurde ihre Kreditkarte verwendet. Die Klägerin musste aufgrund dieser Umstände davon ausgehen, dass der Zeuge ..... als Vertreter handelte. Selbst wenn der Zeuge ..... insoweit ohne Vollmacht gehandelt hätte, hat die Beklagte zu 1) in der Folge durch Unterzeichnung der Schadensanzeige als Mieterin den Vertragsschluss konkludent genehmigt, § 177 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte zu 1) haftet aber für den von dem Beklagten zu 2) als ihrem Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden an dem Kfz nicht, weil insoweit die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages eingreift. Ein Fall der Ziffer 11 des Mietvertrages, nach dem die Haftungsbeschränkung entfällt, liegt nicht vor. Der Beklagte zu 2) war als freier Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein berechtigter Fahrer im Sinne der Ziffer 3 des Mietvertrages, so dass ein Wegfall der Haftungsbeschränkung aus diesem Grund nicht erfolgt. Die Haftungsbeschränkung entfällt aber auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 2), dessen Verschulden der Beklagten zu 1) gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist, grob fahrlässig gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2) den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH a.a.O.). Aus einem objektiv groben Pflichtverstoß kann auch nicht regelmäßig auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Möglich ist aber ein Schluss vom Ausmaß des objektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Möglich ist aber ein Schluss vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit. Die nicht beweisbelastete Partei kann ausnahmsweise substantiierungspflichtig sein, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind.

Auch wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, liegt hier kein äußerer Geschehensablauf vor, aus dem zwingend hinsichtlich der subjektiven Seite auf die gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könnte. Anders als in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Köln (VersR 1990, 390) und des OLG Koblenz (VersR 2000, 720) besteht hier die Möglichkeit eines das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausschließenden Geschehensablaufs, der auch nicht völlig fernliegend ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2) am Steuer eingeschlafen ist. Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt aber nur dann grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer sich über so deutliche Vorzeichen für einen drohenden Sekundenschlaf am Steuer hinweggesetzt hat, dass es ihm in subjektiver Hinsicht zum groben Verschulden gereicht (vgl. OLG München VersR 1995, 288; OLG Frankfurt MDR 1998, 215; OLG Düsseldorf DAR 2002, 310; OLG Schleswig DAR 2001, 463; Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. 1998 § 12 AGB Rz 86). Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass dem Einschlafen am Steuer Vorzeichen der Ermüdung vorhergehen, so dass es einer Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte. Einen Erfahrungssatz, wonach der Schlaf einen Menschen nicht ohne so deutlich Vorankündigung überrascht, dass schon allein deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, gibt es aber nicht (OLG Frankfurt MDR 1998, 215).

Die Beklagten haben ihrer hier ausnahmsweise bestehenden Substantiierungspflicht genügt. Sie haben im Termin nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass sie mehrere Fahrerwechsel vorgenommen und Pausen eingelegt haben. Sie haben beide ferner nachvollziehbar erläutert, dass sie kurz vor dem Unfall noch miteinander gesprochen haben sowie dass sie sich an den Unfallhergang selbst nicht erinnern können. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass sie unstreitig beide jedenfalls so schwer verletzt wurden, dass sie ins Krankenhaus gebracht werden mussten, auch nicht ungewöhnlich. Grobe Fahrlässigkeit ergibt sich daraus nicht. Zwar waren die Beklagten und der Zeuge ...... in nur 2 Tagen eine erhebliche Strecke gefahren; angesichts der Tatsache, dass die Beklagte zu 1) ? wie sie im Termin vorgetragen hat ? gerade deshalb für zwei sich abwechselnde Fahrer gesorgt hatte, reicht dies zur Annahme grober Fahrlässigkeit aber nicht aus. Damit haben die Beklagten ihrer Darlegungs- und gesteigerten Substantiierungslast genügt. Es wäre an der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gewesen, einen anderen Geschehensablauf darzulegen, aus dem sich grobe Fahrlässigkeit ergibt und diesen unter Beweis zu stellen. Ihr einfaches Bestreiten reicht insoweit nicht aus. Das Risiko der Unaufklärbarkeit geht zu ihren Lasten.

Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass der Klägerin auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus unerlaubter Handlung zusteht, § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftungsbeschränkung aus dem Mietvertrag galt auch zugunsten des berechtigten Fahrers, des Beklagten zu 2), § 328 I BGB (vgl. BGHZ 22, 103 ff; BGH NJW 1994, 1788).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 Satz 1 ZPO.

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