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25.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141266

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 16.01.2014 – 16 U 78/13

Zur Unwirksamkeit bestimmter Klauseln in Reiseverträgen, die eine zu leistende Auszahlung von 25% bzw. 30% des Reisepreises regeln, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung auf 40 Tage vor Reiseantritt festschreiben und Stornopauschalen vorsehen, die nicht den Anforderungen des § 651i Abs. 3 BGB genügen.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urt. v. 16.01.2014

Az.: 16 U 78/13

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. März 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2-24 O 196/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe

Der klagende Verbraucherschutzverein ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen. Er nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Unterlassung von dieser in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln in Anspruch. Hinsichtlich des Klauselwerks wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 10 - 17 d.A.) Bezug genommen. Zum einen wendet sich der Kläger gegen die Klausel über eine zu leistende Anzahlung von 25 % bzw. 30 % gemäß Klausel Ziffer 2.1 und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung 40 Tage vor Reiseantritt; zum anderen geht es um diverse für den Fall des Rücktritts eines Reisenden vorgesehene Stornopauschalen. Unter dem ... 2012 wurde die Beklagte vergeblich abgemahnt.

Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 74, 75 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. [2.1. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.] Diese beträgt 25 %, [...] bei Reisen aus den Programmen A Last Minute und B Last Minute 30 % (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. [...] Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. [...]

2. [5.3.] [...] In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reise- oder Mietpreis: [5.3.1.a)] bei Flugreisen [...]

bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 %

ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 %

ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %

3. [5.3.1 .b)] bei B "last minute", C sowie bei

Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien "R", "T" oder "Y"

bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 06. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab 2. Tag vor Reiseantritt

bis einschließlich Tag des Reiseantritts 95 %

4. [5.3.7.d)] bei allen Angeboten zu den Galapagos-Inseln

ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab 30. Tag oder bei Nichterscheinen 90 %

des Reisepreises.

5. [5.3.16] Bei Buchungen aus den Programmen B1 und B2

oder A1 und A2 wird die

Reise auf Ihren Wunsch nach dem Prinzip des "packaging"

zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife der Leistungsträger

(z. B. Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht erstattet

werden können, sodass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:

bis 42 Tage 55 %

bis 30 Tage 60 %

bis 22 Tage 65 %

bis 15 Tage 70%

bis 7 Tage 80 %

bis 3 Tage 85 %

bis oder am Abreisetag 90 %

Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 250,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2012 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustünden, da die beanstandeten Klauseln den Verbraucher unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Hinsichtlich näherer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 74 - 78 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 04. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 06. Mai 2013 (= Montag) bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die - nach entsprechender Verlängerung - mit einer am 05. August 2013 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Die Beklagte rügt Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, dass aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3134, 3135 [BGH 20.06.2006 - X ZR 59/05]) nicht geschlossen werden könne, dass mehr als 20 % Anzahlung unangemessen seien; denn bei 25 % bzw. 30 % handele es sich nicht um einen wesentlichen Teil des Reisepreises. Auch würden die schutzwürdigen Interessen der Reiseveranstalterin an der Absicherung ihrer Vorleistungen, an Buchungssicherheit und an der Deckung eines Entschädigungsanspruchs bei Stornierung durch den Reisenden überwiegen, zumal der Kunde dank des Sicherungsscheins nicht mehr das Insolvenzrisiko zu tragen habe. Auch sei eine Restfälligkeit 40 Tage vor Reisebeginn nicht zu beanstanden. Eine gegenteilige Rechtsprechung gebe es nicht. Auch rechtfertigten das besondere Interesse des Reiseveranstalters an der Ernsthaftigkeit einer Buchung und die erforderlichen Vorleistungen des Leistungsträgers diesen Zeitpunkt. Die vom Landgericht zur Begründung einer Unangemessenheit angeführte Gefahr wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Absicherers sei konstruiert. Im Übrigen bliebe dem Reiseveranstalter nur ein Teil der Anzahlung, weil im Regelfall 10 % als Provision an Reisebüros oder Vermittler fließen würden. Bezüglich des Zeitpunktes der Fälligkeit der Restzahlung sei ferner zu berücksichtigen, dass entgegen der Darstellung des Landgerichts die letzte Möglichkeit des Reiseveranstalters für eine Absage der Reise mit der Fälligkeitsregelung für die Restzahlung korrespondiere. Bezüglich der Stornoklauseln ist die Beklagte der Auffassung, dass sich deren Angemessenheit schon aus § 651 i Abs. 3 BGB ergebe, wonach im Fall des Rücktritts unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein vom Hundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden könne, Pauschalen also zulässig seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2013 - 2-24 O 196/12 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält seine Auffassung aufrecht, dass die beanstandeten Klauseln gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstießen. So stelle zum einen die Höhe der Anzahlung von 25 % bzw. 30 % eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Reisende keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters habe und ihn daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten könne. Vor diesem Hintergrund sei es mit dem Zug-um-Zug-Prinzip (§ 320 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn die Anzahlung 20 % des Reisepreises übersteige. Auch stelle der Zeitpunkt für die Fälligkeit der Restzahlung 40 Tage vor Reisebeginn eine unangemessene Benachteiligung dar; allenfalls 4 Wochen seien im Hinblick auf das in § 320 BGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Leitbild vertretbar. Schließlich seien auch die Stornierungsklauseln im Hinblick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 651 i Abs. 3 BGB sowie §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 a BGB unwirksam.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht zu Recht die vom Kläger beanstandeten Klauseln für unwirksam erachtet.

1. Zunächst ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass die Klauseln über die Höhe einer Anzahlung von 25 % bzw. 30 % des Reisepreises den Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligen.

Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass das Argument des Landgerichts, der Sicherungsschein gewähre dem Reisenden zwar einen Anspruch, sichere aber nicht dessen Durchsetzung, weniger geeignet ist, die Unangemessenheit einer Anzahlung von 25 % bzw. 30 % des Reisepreises zu begründen. Dass bei einer Wirtschaftskrise auch die Leistungsfähigkeit eines Absicherers gefährdet sein könne, erscheint in der Tat etwas konstruiert. Gleichwohl stimmt der Senat der Einschätzung des Landgerichts zu, dass eine höhere Anzahlung als 20 % das Zug-um-Zug-Prinzip, wie es in § 320 BGB verankert ist, unangemessen aushöhlt.

Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Auffassung sind jedenfalls 20 % Anzahlung als zulässig angesehen worden, nachdem durch die Änderung des § 651 k BGB und der Regelung, dass ohne Übergabe eines Insolvenzsicherungsscheins keine Anzahlungen gefordert werden dürfen, das Insolvenzrisiko vom Reisenden genommen worden ist (vgl. BGH, NJW 2006, 3134, 3135 [BGH 20.06.2006 - X ZR 59/05]; OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2012, 8 U 1900/11, zitiert nach juris, Rdnr. 45; OLG Köln, RRa 2012, 297 [OLG Köln 14.09.2012 - 6 U 104/12]).

Der Argumentation der Beklagten, dass, wenn 20 % Anzahlung noch keinen wesentlichen Teil des Reisepreises darstellten, dies auch bei 25 oder 30 % nicht der Fall sein könne, folgt der Senat nicht. 25 % stellen immerhin 1/4 des Reisepreises dar und damit einen w e s e n t l i c h e n Teil.

Zwar hat das Oberlandesgericht Dresden (aaO.) ausgeführt, dass bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Anzahlung durchaus ein nicht unerhebliches Gewicht auf die bei dem Reiseveranstalter jedenfalls anfallenden Kosten zu legen ist, so dass 20 % des Reisepreises nicht zwingend eine Obergrenze für eine Anzahlungspflicht des Reisenden sein müssen. Das führt jedoch dazu, dass nur im Einzelfall - bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter - auch ein etwas darüber hinausgehender Anteil am Reisepreis als Anzahlung verlangt werden könnte. Im Einzelfall heißt aber nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise und nach entsprechender Darlegung des Kostenanfalls. Eine solche Darlegung hat die Beklagte aber nicht vorgenommen.

Der Senat sieht sich auch in seiner Auffassung durch die Kommentarliteratur bestätigt. Was die Höhe der Anzahlung des Reisepreises anbetrifft, so haben sich die führenden Autoren des Reiserechts auf höchstens 20 % verständigt. So hält Führich (Reiserecht, 6. Aufl., Rdnr. 153) eine Anzahlung von bis zu 20 % für angemessen, Staudinger (Staudinger/Staudinger, Neubearbeitung 2011, § 651 a Rdnr. 145) hält selbst diesen Anteil für zu hoch; das entspricht auch der Auffassung von Tonner (Münch.Komm., 6. Aufl. § 651 a Rdnr. 83). Dabei wird - und das ist auch die Auffassung des Senats - in erster Linie auf den Gerechtigkeitsgehalt des Zug-um-Zug-Prinzips abgehoben.

2. Auch bezüglich der Frage des Zeitpunktes der Restfälligkeit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Klauseln, die die Fälligkeit des restlichen Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn formulieren, sind gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Hinblick auf das in § 320 BGB zum Ausdruck gekommene gesetzliche Leitbild unwirksam.

Auch hier gibt es eine in Rechtsprechung (vgl. OLG Dresden, aaO., Rdnr. 47; OLG Köln, RRa 2012, 297, 299 [OLG Köln 14.09.2012 - 6 U 104/12]) und Literatur (vgl. Führich, aaO. Rdnr. 155; Staudinger, aaO. Rdnr. 144; Tonner, aaO. Rdnr. 82) sichtbare Tendenz, einen früheren Zeitpunkt als 4 Wochen bzw. einen Monat für unangemessen zu halten. Dieser Tendenz schließt sich der Senat an, da sich durch die endgültige Zahlung der Kunde jeglichen Druckmittels gegenüber dem Reiseveranstalter begibt. Das Interesse des Reiseveranstalters, möglichst früh darüber informiert zu sein, ob der Reisende tatsächlich die Reise antreten wird, sowie seine Vorbereitungsmaßnahmen und Zahlungen an die Leistungsträger rechtfertigen keinen Zeitraum von 40 Tagen. Auch die Argumentation der Beklagten, dass entgegen der Darstellung des Landgerichtes die letzte Möglichkeit des Reiseveranstalters für eine Absage der Reise (bis zu 6 Wochen vor Reisebeginn) mit der Fälligkeitsregelung für die Restzahlung korrespondiere, so dass die Kunden diese gerade auch dann noch nicht geleistet haben müssen, wenn die Beklagte die Frist für die Absage völlig ausschöpfen würde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Da zwischen diesen beiden Terminen "42 Tage vor Reisebeginn" und "40 Tage vor Reisebeginn" nur 2 Tage liegen, dürfte der Reisende im Interesse einer pünktlichen Zahlung die Überweisung des Restbetrages bereits einige Tage vor dem letztmöglichen Termin zur Absage der Reise veranlasst haben. Wegen der Unsicherheiten der Abläufe im Zahlungsverkehr ist bei der wertenden Betrachtung nicht zu Gunsten der Beklagten auf die Möglichkeit des Kunden zur Ausschöpfung dieser 2-Tage-Frist abzuheben.

3. Die Berufung der Beklagten hatte auch hinsichtlich der beanstandeten Stornierungsklauseln keinen Erfolg. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts an, dass die vom Kläger beanstandeten Stornierungsklauseln unwirksam sind.

Ob § 309 Nr. 5 a) BGB oder § 308 Nr. 7 BGB einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Anwendung beider Vorschriften zu identischen Ergebnissen führt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. § 308 Nr. 40). Wegen der Normierung einer Schadensersatzverpflichtung dürfte es sich jedoch eher um einen Fall von § 309 Nr. 5 a BGB handeln.

Auch steht § 651 i Abs. 3 BGB einer inhaltlichen Überprüfung auf Angemessenheit der formularmäßigen Stornoklauseln nach § 307 ff BGB nicht entgegen (vgl. Staudinger, aaO. § 651 i, Rdnr. 49 ff, 53).

Gemäß § 309 Nr. 5 a) BGB kommt es darauf an, ob eine Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist entscheidend, ob eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Für beide Normen bietet § 651 i Abs. 3 BGB den Maßstab. Nach dieser Vorschrift kann im Vertrag für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein vom Hundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Um zu beurteilen, ob es sich um gewöhnlich ersparte Aufwendungen oder einen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb handelt, müsste dem Gericht Einblick gewährt werden in die Kalkulationen der Beklagten über trotz Stornierungen üblicherweise anfallende Kosten und Aufwendungen bzw. gewöhnlich ersparte Aufwendungen. Hierzu hat die Beklagte keine Daten und Unterlagen vorgelegt, so dass nicht angenommen werden kann, dass die beanstandeten Klauseln die gewöhnlich ersparten Aufwendungen bzw. den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb widerspiegeln, so dass den Klauseln die Wirksamkeit zu versagen ist.

4. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß ist nicht geboten und auch angesichts der fehlenden Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten gar nicht möglich. Es ist - wie Staudinger (aaO., Rdnr. 66) es formuliert - nicht die Aufgabe der Gerichte, gerade noch zulässige AGB zu formulieren. Bis zur Schaffung neuer Regelungen muss die Beklagte die Höhe der Entschädigung konkret auf der Grundlage des § 651 i Abs. 2 S. 2 BGB berechnen.

5. Auch zur Erstattung der Kostenpauschale hat das Landgericht die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise verpflichtet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Beklagten als Reiseveranstalterin grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Entscheidung bezüglich der konkret beanstandeten Klauseln noch nicht vorliegt.

RechtsgebietReiserechtVorschriftenBGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 5 Buchst a; BGB § 651i Abs. 3

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