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05.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140334

Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 08.01.2014 – 735 Owi 348/13

§ 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. Abs. StVO.


Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Erzwingungshaftverfahren
gegen pp.
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
durch die Richterin am Amtsgericht am 08.01.2014 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Stadt Dortmund vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Im angefochtenen Kostenbescheid wurden dem Betroffenen als Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E-C 7400 die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt.

Dem liegt eine Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) am 12.09.2013, 10.34 Uhr, in der Kaiserstraße 64 in Dortmund zugrunde. Der Betroffene hat keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Im Kostenbescheid vom 15.11.2013 wurden ihm als Halter die Kosten des Verfahrens nach § 25 a StVG auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinen durch den Verteidiger am 28.11.2013 bei der Stadt Dortmund eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Der gemäß § 25 Abs. III Satz 1 StVG in Verbindung mit § 62 Abs. II OWiG zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. I StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. I StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randziffer 5 zu § 25 a StVG).

Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes im Sinne des § 25 a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des § 41 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. II Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung

„14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil „Ge¬oder Verbot" StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil „Ge- oder Verbot" ist das Wort „ Fahrzeugführer durch das Wort „Kraftfahrzeugführer" und das Wort „Verkehr" durch die Worte „am Verkehr teilnehmen" zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer — z.B. für Radfahrer — gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Versstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht" klargestellt.
Im Übrigen ist es der Bußgeldbehörde schlechterdings unmöglich, den Fahrzeugführer zu ermitteln, da erfolgversprechende Ermittlungsansätze gerade bei einem Parkverstoß nicht vorliegen, solange der Betroffene keine Einlassung zur Sache abgibt.

Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde demnach zutreffend festgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 25 Abs. III Satz 2 StVG, 62 Abs. II Satz 2 OWiG, 46 OWiG, 473 Abs. I Satz 1 StPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. II OWiG.

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