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27.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133713

Amtgericht Bernkastel-Kues: Urteil vom 31.10.2013 – 8 Owi 8142 Js 18729/13

Hat der Betroffene erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention teilgenommen, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.


Urteil

Amtsgericht Bernkastel-Kues, Aktenzeichen 8 OWi 8142 Js 18729/13 vom 31.10.2013

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 480 € sowie einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Die 4-Monatsfrist bei einem Fahrverbot wird gewährt. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.9. Bkat, 4 Abs. 1 BKatV.

Gründe:
Wegen der Gründe nimmt das Gericht insbesondere Bezug auf die zur Akte gereichte Teilnahmebestätigung für die verkehrspsychologische Maßnahme Mobil PLUS Prävention.

Urteil Amtsgericht Bernkastel-Kues, Aktenzeichen 8 OWi 8142 Js 18729/13 vom 31.10.2013
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 480 € sowie einem 1-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Die 4-Monatsfrist bei einem Fahrverbot wird gewährt. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: § 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.9. Bkat, 4 Abs. 1 BKatV.

Gründe:
Wegen der Gründe nimmt das Gericht insbesondere Bezug auf die zur Akte gereichte Teilnahmebestätigung für die verkehrspsychologische Maßnahme Mobil PLUS Prävention. Zwar hat das Oberlandesgericht Bamberg unter dem 17.03.2008 und dem Az: 2 Ss OWI 265/2008 entschieden, dass wegen freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar allein von einem Regelfahrverbot nicht abgesehen werden sollte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass über die Teilnahme an diesem Seminar hinaus der Betroffene plausibel dargelegt hat, dass im Falle eines 3-monatigen Fahrverbotes der Verlust seines Arbeitsplatzes droht. Außerdem wurde von dem Regelfahrverbot nicht vollständig abgesehen, sondern das 3-monatige Regelfahrverbot wurde lediglich auf 1 Monat verkürzt. Überdies weist die Teilnahmebestätigung an der verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil PLUS Prävention 3 Einzelsitzungen â 60 Minuten aus, auch weist die Teilnahmebestätigung aus, dass der Betroffene sich mit der begangenen Ordnungswidrigkeit befasst hat, die Verantwortung für sich und andere Verkehrsteilnehmer bewusst wahrgenommen und Anleitung erhalten ein, ein sicherheitsorientiertes Fahrverhalten durchgehend und nachhaltig umzusetzen. Ihm wird bestätigt, dass er sich zuverlässig in der Einhaltung der Termine und der vereinbarten Bearbeitung der Kursaufgaben und Beobachtungsübungen gezeigt hat. Nach den Gesprächsterminen und dem gezeigten Verhalten während der Sitzungen war aus Sicht des leitenden Diplompsychologen abzuleiten, dass die beabsichtigte Erziehungswirkung bei dem Betroffenen durch die aktive Teilnahme an Mobil PLUS Prävention in Gang gesetzt wurde und er sich konkrete Handlungsanleitungen für ein zukünftig regelgerechtes Verhalten erarbeiten konnte. Aus verkehrspsychologischer Sicht wurde deshalb empfohlen, da von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von einem Fahrverbot abzusehen. Da es sich jedoch vorliegend um ein Regelfahrverbot von 3 Monaten handelte, nicht lediglich um ein solches von 1 Monat, ist das Gericht trotz der erzieherischen Wirkung des Seminars nicht davon überzeugt, dass dieses die Wirkung eines 3-monatigen Fahrverbotes bereits erreicht. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung der Teilnahme an dieser verkehrspsychologischen Intensivberatung jedoch das Fahrverbot auf 1 Monat verkürzt.

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