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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer/Buchführung

    Quick-Check für steuerliche Grenzwerte: Zählt der Brutto- oder der Nettowert?

    von Steuerberater Diplom-Betriebswirt (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Bei steuerlich relevanten Grenzwerten taucht häufig die Frage auf, ob sie sich auf den Brutto- oder den Nettowert beziehen. Dieser Beitrag hilft Ihnen dabei, den Quick-Check zu machen. |

     

    Lohnsteuerliche Grenzwerte

    Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind zum Beispiel Geschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers bis zu 40 Euro brutto als Aufmerksamkeiten steuerfrei. Auch die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (zum Beispiel Benzingutscheine) stellt eine Bruttogrenze dar.

     

    Wenn Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer 110 Euro brutto nicht überschreiten, gelten sie als üblich. Diese Grenze sollten Sie im Auge behalten, wenn Sie Betriebsveranstaltungen planen. Dabei ist es egal, ob der ausrichtende Betrieb (zum Beispiel das Restaurant) berechtigt ist, Vorsteuer abzuziehen oder nicht.

     

    Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Bei den relevanten Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (150 Euro, 410 Euro und 1.000 Euro) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt, und zwar unabhängig davon, ob Sie Vorsteuer abziehen dürfen oder nicht. So gelten zum Beispiel auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte die Nettowerte.

     

    Geschenke an Geschäftsfreunde

    Geschenke an Geschäftsfreunde können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Grenze von 35 Euro netto pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Im Gegensatz zur Regelung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt es hier jedoch darauf an, ob Sie als schenkender Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind.

     

    • Beispiel

    Praxisinhaber A schenkt seinem langjährigen Privatkunden B im März 2011 einen Geschenkkorb im Wert von 37 Euro brutto. Weitere Geschenke erhält B von A in 2011 nicht. Bei der Lösung ist wie folgt zu differenzieren:

     

    • Ist A zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kosten des Geschenkkorbs steuerlich abzugsfähig (37/1,19 = 31,09 Euro).
    • Sollte A hingegen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, dürfen die Aufwendungen für den Geschenkkorb das steuerliche Ergebnis nicht mindern, weil der Wert den Grenzwert von 35 Euro überschritten hat.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 20 | ID 42421262