· Fachbeitrag · Gesetze und Verordnungen
Aktueller Sachstand der EU-Lieferketten-Richtlinie: Verabschiedung abermals verschoben!
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Seit dem 1.1.23 gilt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Lieferkettengesetz ‒ LkSG v. 16.7.21, BGBl I 21, 2159), dessen Anwendungsbereich zum 1.1.24 nochmals erweitert wurde. In einer globalisierten Wirtschaft braucht es aber eine europäische Strategie: Nicht nur um Menschenrechte und Umwelt in Liefer- und Wertschöpfungsketten im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung wirksam zu schützen, sondern auch um im europäischen Wettbewerb gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Was beinhaltet der Entwurf der europäischen Lieferketten-Richtlinie und wie ist der Stand der Umsetzung? |
1. Für wen gilt das deutsche Lieferkettengesetz?
Lieferketten, in denen auf die Einhaltung von Umweltstandards, Menschen und Arbeitnehmerrechten geachtet wird, gehören in einer globalen Wirtschaft inzwischen zum „common sense“. Zum Schutz entsprechender Rechte hat der deutsche Gesetzgeber bereits im Juli 2021 das LkSG auf den Weg gebracht, das in seiner ersten Stufe am 1.1.23 in Kraft getreten ist (BGBl I 21, 2159).
Seit dem 1.1.23 müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten umfangreiche Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten entlang ihrer Lieferketten überprüfen. Hierzu müssen Risikoanalysen erstellt, Menschenrechtsbeauftragte bestellt und auf den eigenen Internetseiten berichtet werden. Tun das die betroffenen Unternehmen nicht, drohen hohe Geldbußen.
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