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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Für den Antrag auf Vorsteuervergütung sind eingescannte Rechnungskopien ausreichend

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die Einreichung von eingescannten Kopien einer Rechnung in elektronischer Form genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV verstößt insoweit gegen Unionsrecht (FG Köln 16.6.20, 2 K 2298/17, Revision zugelassen). |

     

    Sachverhalt

    Ein in Belgien ansässiger Binnenschiffer stellte im Jahr 2016 in elektronischer Form über die belgische Finanzverwaltung einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV). Dem Antrag waren in eingescannter Form drei Rechnungen beigefügt, jeweils mit der Aufschrift „Kopie“ in Anführungszeichen. Der Vorsteuervergütungsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die beigefügten Belege keine eingescannten Originalrechnungen waren. Später übersandte der Binnenschiffer auf elektronischem Weg die eingescannten Originalrechnungen, die allerdings erst nach Ablauf der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist eingingen. Die Klage des Binnenschiffers vor dem FG Köln war erfolgreich, allerdings hat das FG die Revision zum BFH zugelassen.

     

    Anmerkungen

    Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt im Vorsteuervergütungsverfahren gemäß §§ 18 Abs. 9 UStG, 59 ff. UStDV.

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