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  • · Fachbeitrag · Kapitaleinkünfte

    Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer bei Kapitalerträgen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Es ist mit der EU-Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge nicht auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 S. 3 EStG (aktuell: § 20 Abs. 6 S. 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH 23.11.21, VIII R 22/18, DStR 22, 696 ). |

     

    Sachverhalt

    Die zusammenveranlagten Ehegatten erzielten jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen, die auf positiven ausländischen Kapitalerträgen (Dividenden und anderen Kapitalerträgen) beruhten. Für diese waren in den jeweiligen Herkunftsstaaten Quellensteuern angefallen und abgeführt worden. Aus inländischen Kapitalanlagen hatte der Ehemann zusätzlich höhere Verluste erzielt. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen (§ 32d Abs. 1 EStG), wurden die positiven ausländischen Kapitalerträge in vollem Umfang mit den negativen inländischen Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 6 EStG verrechnet. Dem Ehemann verblieb nach dieser Verrechnung ein Verlust, der vom Finanzamt ehegattenübergreifend mit den Kapitaleinkünften der Ehefrau verrechnet und mit dem verbleibenden Betrag gesondert festgestellt wurde (§ 10d Abs. 4 EStG i. V. m. § 20 Abs. 6 S. 3 EStG).

     

    Da nach der Verrechnung der positiven ausländischen Kapitalerträge beider Ehegatten mit den inländischen negativen Kapitalerträgen des Ehemanns auf die Kapitalerträge keine inländische Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG mehr anfiel, waren die ausländischen Quellensteuerbeträge nicht gemäß § 32d Abs. 5 EStG auf die inländische Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif anrechenbar, sie verfielen ersatzlos. Hiergegen wandten sich die Ehegatten nach erfolglosem Einspruchsverfahren. Das FG Köln hatte in der ersten Instanz keine europarechtlichen Bedenken geäußert und die Klage abgewiesen (FG Köln 17.5.18, 13 K 3342/12, EFG 19, 112). Der BFH hat sich dieser Sichtweise jetzt angeschlossen. Die Revision war nur insoweit erfolgreich, als das Finanzamt die positiven Kapitalerträge der Ehefrau mit den negativen Kapitalerträgen des Ehemanns zu Unrecht ehegattenübergreifend verrechnet hatte.

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