15.01.2008 | Steuerplanung
Die steuerlichen Rahmenbedingungen der Anlage in Wertpapier-Investmentfonds
Die Besteuerung in- und ausländischer Fonds sowie ihrer Anleger wird seit dem 1.1.04 durch das Investmentsteuergesetz („InvStG“) geregelt. Es hat die steuerlichen Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmentG ersetzt. Das InvStG sorgt für eine weitgehende Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds, da die Besteuerungsfolgen nur noch davon abhängen, ob ein transparenter bzw. intransparenter Fonds vorliegt. In diesem Beitrag werden die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen beschrieben. Am Schluss werden die für die Praxis besonders relevanten Auswirkungen der bereits verabschiedeten und grundsätzlich am 1.1.09 in Kraft tretenden Abgeltungssteuer auf die Investmentfondsbesteuerung skizziert.
1. Grundprinzipien der Fondsbesteuerung
Die Besteuerung von Investmentfonds ist im Wesentlichen im InvStG geregelt und baut vor allem auf dem Transparenzprinzip sowie dem Prinzip der zweistufigen Besteuerung auf. Die Regelungen gelten für alle Arten von in- und ausländischen Wertpapier-Investmentfonds, also u.a. für richtlinienkonforme Sondervermögen (§§ 46 ff. InvG), Spezial-Sondervermögen (§§ 91 ff. InvG), Investmentaktiengesellschaften (§§ 96 ff. InvG) und Hedgefonds (§§ 112 ff. InvG). Auch börsennotierte Investmentfonds fallen unter den Geltungsbereich des InvStG.
Hinweis: Bislang galt bei der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des InvStG im Hinblick auf inländische Sondervermögen der formelle Fondsbegriff (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 1, 5 InvG), während ausländische Strukturen nach dem materiellen Fondsbegriff beurteilt wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 8, 9 InvG).
In der Praxis konnte diese Differenzierung dazu führen, dass eine ausländische AG steuerlich als Fonds angesehen wurde, wenn sie vor allem über andere Unternehmensbeteiligungen verfügte und ihr „Portfolio“ nach dem Grundsatz der Risikomischung zusammengestellt war. Das wiederum hatte häufig für deutsche Anleger eine Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zur Folge, da solche AGen in der Regel nicht den Veröffentlichungspflichten nach § 5 InvStG nachkamen. Aufgrund des Investmentänderungsgesetzes, das in Kürze in Kraft treten soll, dürfte es allerdings zukünftig zu einer mehr formalen Betrachtung ausländischer Vehikel kommen. Diese geplante aufsichtsrechtliche Modifikation würde sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG auch auf das Investmentsteuerrecht auswirken.
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