15.01.2008 | Finanzgericht Köln
Beim Vorsteuervergütungsantrag reicht die Unterschrift eines Prokuristen nicht aus
Im Ausland ansässige Unternehmer erhalten bei fehlenden Inlandsumsätzen ihre in eigenen inländischen Leistungsbezügen enthaltene USt nur über das Vorsteuervergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) erstattet. Hierzu ist innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist die Einreichung eines inhaltlich ordnungsgemäßen und vollständigen Vergütungsantrags beim BZSt erforderlich. Für einen fristwahrenden Antrag reicht hier die Unterschrift eines Prokuristen oder sonstigen Bevollmächtigten nicht aus. Vielmehr bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers – so das FG Köln mit Urteil vom 25.1.07 (2 K 1092/05, Abruf-Nr. 080003). |
Sachverhalt
Die in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft CH reichte am 28.6.02 einen Vorsteuervergütungsantrag für inländische Leistungsbezüge des Kalenderjahres 2001 ein. Unterschrieben war der Antrag von Frau F, die ausweislich der Eintragungen in der „Schweizer Wirtschaftsauskunft“ als „Prokuristin ohne Einzelzeichnungsrecht“ für die CH fungierte. Das damalige BfF (nunmehr BZSt) lehnte die Vorsteuervergütung unter Hinweis auf die fehlende „eigenhändige Unterschrift“ ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch und die darauf folgende Klage vor dem FG hatten keinen Erfolg.
Anmerkungen
Die CH hatte im Klageverfahren reklamiert, Frau F sei als Prokuristin für sämtliche Steuerangelegenheiten der CH bevollmächtigt gewesen. Auch § 49 HGB ermächtige einen Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen wie außergerichtlichen unternehmensbezogenen Geschäften. Das FG verwies für seine gegenteilige Ansicht auf den Wortlaut in § 18 Abs. 9 S. 5 UStG der die Eigenhändigkeit der Unterschrift ausdrücklich fordere. Eine Bevollmächtigung zur Unterschriftsleistung sei bei angeordneter Eigenhändigkeit nach § 150 Abs. 3 AO nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies sei auch sinnvoll, denn hierdurch solle sich derjenige über die Richtigkeit des Erklärungsinhalts vergewissern, der als gesetzlicher Vertreter auch die Verantwortung zu übernehmen habe. § 126 Abs. 1 BGB, der als „eigenhändige Unterschrift“ auch die eines Bevollmächtigten gelten lasse, sei im Steuerrechtsverhältnis nicht einschlägig.
Praxishinweise
Aussicht auf Erfolg haben Vorsteuervergütungsanträge, die innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben und mit Originalrechnungsbelegen ergänzt, eingereicht werden. Von der Eigenhändigkeit der Unterschrift kann nur abgesehen werden, wenn der gesetzliche Vertreter infolge körperlichen oder geistigen Zustands oder aufgrund längerer Abwesenheit an der Unterschrift gehindert war.
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