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    Ärzte-Siegel eines Magazins verstößt gegen das Irreführungsverbot

    | Es ist irreführend, wenn entgeltlich Lizenzen zur Nutzung von Siegeln mit der Bezeichnung „Top-Mediziner“ vergeben werden und die Bewertung maßgeblich auf ausschließlich subjektiven Elementen wie z. B. Kollegenempfehlung oder Patientenzufriedenheit beruht. Dieses Angebot fällt nicht unter die Pressefreiheit. Das LG München (13.2.23, 4 HKO 14545/21) hat der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Verleihung und Publizierung sog. „Focus-Ärzte-Siegel“ stattgegeben. |

     

    Das Landgericht München hat entschieden, dass Listen wie die des „Focus“ im Grundsatz erlaubt sind. Allerdings verleiten sie dazu zu glauben, dass die als „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ bezeichneten Ärzte „aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen“. Dadurch verlassen sie in irreführender Weise den Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags und erwecken den Eindruck, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt.

    Quelle: ID 49577995

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