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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Geldwerte Vorteile nicht zu spät pauschalversteuern

    | Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Die verspätete Pauschalversteuerung kann also extrem teuer werden. Von daher sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie von Anfang an auf eine korrekte Versteuerung der geldwerten Vorteile achten (BSG 23.4.24, B 12 BA 3/22 R). |

     

    Pauschalversteuerung mit 25 % bei aufwändigen Betriebsfeiern

    Bestimmte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, sind lohnsteuerfrei oder können mit einem geringen Steuersatz pauschalversteuert werden. So kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit die Zuwendung je Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigt (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Grundsätzlich folgt das Sozialversicherungsrecht dem Lohnsteuerrecht: Lohnsteuerfreie Vorteile bleiben regelmäßig beitragsfrei. Und auch pauschalversteuerter Arbeitslohn unterliegt üblicherweise nicht der Sozialversicherung, wobei es Ausnahmen von der Regel gibt.

     

    Pauschalversteuerung muss fristgerecht erfolgen

    Das BSG hat nun entschieden, dass eine Pauschalversteuerung von geldwerten Vorteilen ‒ hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung ‒ nur dann auch für die Sozialversicherung Bedeutung hat, wenn diese fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht. Im Sachverhalt hatte eine GmbH ihr Firmenjubiläum gefeiert. Nachdem sie die von ihr selbst getragenen Kosten zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und auch keine Lohnsteuer darauf vom Entgelt ihrer Arbeitnehmer einbehalten hatte, holte die GmbH die Pauschalversteuerung nach. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31.3.16 zahlte die GmbH die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. v. rund 60.000 EUR nach.

     

    Pauschalversteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“

    Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

    Quelle: ID 50013297

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