· Nachricht · Praxis-Pkw
Veräußerungsgewinn eines teilweise privat genutzten Praxis-Pkw ist voll steuerpflichtig
| Das BVerfG (17.8.23, 2 BvR 2161/20) hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz voll zu versteuern ist, nicht angenommen. Die Entscheidung des BFH (16.6.20, VIII R 9/18) ist damit rechtskräftig. |
Der BFH hatte entschieden, dass die Tatsache, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, keine Gewinnkorrektur rechtfertigt. Der BFH hatte argumentiert, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme in Höhe der Selbstkosten einschließlich der anteiligen Abschreibung (AfA) keine Auswirkungen auf die tatsächlich in Anspruch genommene AfA auf den Pkw habe. Die AfA werde in jedem Veranlagungszeitraum der Zugehörigkeit des Pkw zum Betriebsvermögen in voller Höhe gewinnmindernd berücksichtigt. Die Nutzungsentnahme führe zwar zu fiktiven Betriebseinnahmen in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Kosten einschließlich der anteiligen AfA. Dies neutralisiere bei wirtschaftlicher Betrachtung die tatsächlich in Anspruch genommene AfA auf den Pkw in anteiliger Höhe der privaten Nutzung. Die Besteuerung der Nutzungsentnahme berühre aber weder den Buchwertansatz noch führe sie zur Aufdeckung oder Überführung stiller Reserven in das Privatvermögen