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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    | Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei späteren Unterhaltseinkünften i. S. v. § 22 Nr. 1a EStG dar (BFH 18.10.23, X R 7/20). |

     

    2019 hatte das FG Münster (3.12.19, 1 K 494/18 E, PFB 18.3.20) noch entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar seien, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert, also dem Realsplittung zustimmt. Diese Entscheidung hat der BFH aber nun verworfen. Sein Argument: Prozesskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück. Das FG muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vorliegen.

    Quelle: ID 50032376