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  • 01.07.2006 | Haftung

    Sowiesokosten gehören nicht zu den Schadenskosten

    Immer wieder werden Planer und ausführende Unternehmer zu Unrecht mit überhöhten Schadenskosten konfrontiert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil aus dem April 2005 klargestellt, dass solche Kosten nicht zu den mängelbedingten Kosten gehören, die bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung ohnehin angefallen wären. Wird im Zuge der Beseitigung des Mangels eine Maßnahme ergriffen, die bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise ohnehin erforderlich gewesen wäre, sind diese anteiligen Kosten nicht Bestandteil des Schadens.  

    Unser Tipp: Wenn Sie wegen eines Planungs- oder Bauüberwachungsverschuldens haften, können Sie dem Bauherrn den Einwand der Sowiesokosten auch nach der Mängelbeseitigung entgegenhalten. Sie können damit die Höhe Ihres Verschuldens deutlich reduzieren. (Urteil vom 25.4.2005, Az: 9 U 159/04) (Abruf-Nr. 060120)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 2 | ID 95670