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  • 21.11.2023 · Nachricht · Werkvertragsrecht

    BGH: Der Architekt ist nicht der Rechtsberater des Bauherrn

    | Der Architekt hat die Pflicht, die Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die mit dem Besteller vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dieses Aufgabengebiet hat Berührungen zu Rechtsdienstleistungen. So kann es zum Erreichen der Ziele notwendig sein, über Kenntnisse des öffentlichen und privaten Baurechts zu verfügen, um den Bauherrn zu beraten. Der Architekt ist jedoch kein Rechtsberater des Bauherrn. Das hat der BGH klargestellt. |