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  • · Nachricht · Leserforum

    Wiederbefestigen eines Zahnfrakturstücks mittels Adhäsivtechnik

    | FRAGE: „Bei einem Patienten habe ich die frakturierte Krone (die natürliche) des Zahnes 21 mit der Adhaesivtechnik wiederbefestigt und per Analogposition berechnet: ‚Frakturierte Zahnkrone adhäsiv befestigen, entsprechend GOZ 2100 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren); analog gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ‘, 2,3x-Satz = 83,05 Euro. Die Beihilfe will nicht zahlen mit folgender Begründung: ‚Die Analog-Gebührennummer 2100a wurde für eine zahnärztliche Leistung außerhalb des Gebührenrahmens der GOZ berechnet. Die Aufwendungen sind nicht beihilfefähig, da nicht die medizinische Notwendigkeit und/oder die Angemessenheit der erbrachten Leistung nicht nachgewiesen ist (§ 5 Abs.1 NBhVO)‘. Muss man das so hinnehmen?“ |

     

    Antwort: Nach Meinung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und des PKV-Verbands ist das Wiederbefestigen eines Zahnfrakturstücks mittels Adhäsivtechnik analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr, der PKV-Verband hält lt. seiner eigenen Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen die Nr. 2120 GOZ analog (2,3-fach = 99,60 Euro) für angemessen. Folgende erläuternde Hinweise sind dieser Kommentierung zu entnehmen:

     

    • „Bei einem Frontzahntrauma können unterschiedlich große Teile des Zahnes frakturieren. Wenn das Frakturteil nicht verlorengegangen ist, kann der Zahnarzt im Rahmen des Wiederaufbaus des Zahnes das Zahnstück verwenden und mit Kompositmaterial adhäsiv befestigen.“
    • „Die Befestigung und Einarbeitung des Frakturstücks als definitive Versorgung ist mit der Berechnung der Füllungsleistung abgegolten (geringerer Aufwand).“

     

    Der Patient sollte die Entscheidung der Beihilfe nicht einfach hinnehmen, sondern Widerspruch einlegen. Bei der Beihilfe ist verankert, dass nachgewiesene und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige, nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbrachte zahnärztliche Leistungen beihilfefähig sind, soweit in der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie als Zahnarzt können Ihren Patienten unterstützen, indem sie die medizinische Notwendigkeit darlegen, ggf. unter Zuhilfenahme von vorhandenen Studien zu diesem Thema. Bezüglich der Angemessenheit sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie als vergleichbare Leistung in Artverwandtschaft eine Füllungsleistung (Nr. 2100 GOZ) hinzugezogen haben, die dem Kosten- und Zeitaufwand Ihrer tatsächlich erbrachten Leistung entspricht. Die o. g. Meinungen der BZÄK und des PKV-Verbands können dabei auch in Ihre Argumentation einfließen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 2 | ID 49680118