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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Chirurgie: Sind Materialkosten bei Nachkontrollen und Nachbehandlungen abrechenbar?

    von Anita Göbel, Hummeltal, dental-consulting.net

    | FRAGE: „Bei der Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff bei einem Privatpatienten kam kürzlich die Frage auf, ob man bei der Leistungserbringung neben den Nrn. 3290/3300/3310 GOZ zusätzlich auch Materialkosten für Spülungen oder medikamentöse Einlagen berechnen kann?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich ist es in der GOZ gem. § 4 Abs. 3 so geregelt, dass alle Auslagen ‒ soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist ‒ mit der Gebühr für die Leistung abgegolten sind. Darüber hinaus gibt es allerdings ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.05.2004, bei dem eine „Unzumutbarkeitsgrenze” festgelegt wurde (Az. III ZR 264/03). Das Urteil ist zwar auf Grundlage der GOZ 1988 ergangen, wird aber laut BZÄK-Kommentar zur GOZ und den Landeszahnärztekammern weiter angewandt. Wichtig | Diese Grenze gilt nur für einmal verwendbare Materialien!

     

    Gemäß dem Urteil ist eine Materialberechnung auch in Fällen vertretbar, in denen die Materialkosten die Gebühren der Leistung ganz oder teilweise „aufzehren”: