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  • 01.11.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    KG Berlin hält befristete kostenlose Prophylaxe Angebote für nicht wettbewerbswidrig

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Das Kammergericht Berlin (entspricht einem Oberlandesgericht) hat mit Beschluss vom 31. August 2007 (Az: 5 W 253/07) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens das Angebot kostenloser Fissurenversiegelung der Prämolaren bei Kindern als zulässig und nicht wettbewerbswidrig erachtet. Das Gericht sah in dem Angebot keinen Verstoß gegen Preisregeln für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen.  

    Der Fall

    Auf der Internetseite eines Portals für Zahnarztdienstleistungen wurde unter der Überschrift „Monate der Zahngesundheit“ ein Angebot an die Versicherten von „Partner-Krankenkassen“ vorgestellt, das so gestaltet war, dass ein Zahnarzt gegen ein Entgelt von 25 Euro bei einem Erwachsenen eine „professionelle Zahnreinigung“ vornimmt. Kinder, die der Erwachsene zu diesem Termin mitbringt, würden zusätzlich eine kostenlose Fissurenversiegelung der Prämolaren erhalten. Wörtlich lautete der relevante Passus:  

     

    „Und die Kinder (6 bis 17 Jahre), die sie beide zum Termin mitbringen, erhalten im Rahmen des Kinderprophylaxeprogramms zusätzliche kostenlose Vorbeugemaßnahmen gegen Karies (Fissurenversiegelung der ‚Prämolaren‘: kostet normalerweise 80 bis 100 Euro)“.  

     

    Das Kammergericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieses Angebot wegen eines Verstoßes gegen das privatzahnärztliche Gebührenrecht wettbewerbswidrig ist.  

    Die Entscheidung