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  • · Fachbeitrag · Ausschuss Gebührenrecht

    BZÄK informiert zu Verlangensleistungen und Pauschalpreisvereinbarungen

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK hat im September 2023 „Hinweise zur Handhabung“ der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ veröffentlicht (online unter voge.ly/vglPlRh/ ). Neben den Basisinformationen beschäftigt sich die Stellungnahme mit der Frage, ob Patienten für Leistungen auf Verlangen ein Pauschalbetrag berechnet werden kann. |

    Ausnahmen von der zahnmedizinischen Notwendigkeit

    Grundsätzlich richten sich gemäß § 1 Abs. 1 GOZ die zahnärztlichen Gebühren nach den Vorschriften der GOZ. § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ schafft in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GOZ einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf Leistungen auf Verlangen des Patienten, der an bestimmte Bedingungen geknüpft wird:

     

    „Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind …“